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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.04.2017 - 7 AS 2491/16
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Bedarfsgemeinschaft Gemeinsame Haushaltsführung
1. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II erfordert ein Bewohnen einer gemeinsamen Wohnung und ein Wirtschaften der Partner "aus einem Topf".
2. Entscheidend für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist, dass der Haushalt von beiden Partnern geführt wird, wobei die Beteiligung an der Haushaltsführung von der jeweiligen wirtschaftlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit der Partner abhängig ist.
3. Die Haushaltsführung an sich und das Bestreiten der Kosten des Haushalts müssen gemeinschaftlich erfolgen, was allerdings nicht bedeutet, dass der finanzielle Anteil der Beteiligung am Haushalt oder der Wert der Haushaltsführung selbst gleichwertig sein müssen.
4. Ausreichend ist eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie die Haushaltsführung zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3c
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 05.12.2016 S 5 AS 3069/16 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05.12.2016 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, - den Antragstellern vom 01.04.2017 bis zum 30.06.2017, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (ohne Mehrbedarfe) ohne Zugrundelegung einer Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller mit Frau H zu zahlen, - den Antragstellern vom 02.11.2016 bis zum 30.06.2017, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, Kosten für Unterkunft und Heizung zu zahlen, und zwar bis zum 31.03.2017 unter Berücksichtigung einer Bedarfsgemeinschaft mit Frau H, anschließend ohne diese. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat den Antragstellern die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T, H, bewilligt.

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