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LSG Bayern, Urteil vom 06.08.2019 - 15 VG 2/19
Versorgung nach dem OEG Posttraumatisches Stresssyndrom nach einem Amoklauf Psychische Gesundheitsschäden Bloße Verwirklichung eines Straftatbestandes
1. Auch psychische Gesundheitsschäden sind geeignet, einen Opferentschädigungsanspruch auszulösen, aber diese müssen auf einen "tätlichen Angriff" zurückzuführen sein.
2. Die bloße Verwirklichung eines Straftatbestandes und ein Angriff gegen Dritte ohne weitere Besonderheiten ist kein tätlicher Angriff im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 OEG, auch wenn das Opfer angsterfüllt oder verzweifelt ist und seelische Gesundheitsschäden davonträgt.
Normenkette:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG München 25.10.2018 S 30 VG 43/17
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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