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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2017 - 8 R 987/15
Sozialversicherungsbeitragspflicht Einstweiliger Rechtsschutz Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit
1. Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist.
2. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
3. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein.
4. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
5. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist regelmäßig vom - wahren und wirksamen - Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen; ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 27.10.2015 S 45 R 1761/15 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.10.2015 teilweise geändert und im Hauptausspruch wie folgt gefasst: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 20.5.2015 wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin Säumniszuschläge in Höhe von 4.767,00 EUR festgesetzt hat. Im Übrigen werden der Antrag der Antragstellerin abgelehnt und die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragstellerin vier Fünftel und die Antragsgegnerin ein Fünftel. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.511,20 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: