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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2017 - 11 KR 123/17
Krankenversicherung Versorgungsvertrag Eilverfahren Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung Ökonomisierung des Krankenhausbetriebs
1. Bei den in § 109 Abs. 3 SGB V genannten Ausschlussgründen handelt es sich nicht ausschließlich um marktbezogene Voraussetzungen und betriebsbezogene Anforderungen an das Krankenhaus.
2. Gemäß § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V darf ein Versorgungsvertrag nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet; nach dem Urteil des BSG vom 28.07.2008 - B 1 KR 5/08 R - ist für den Begriff der Leistungsfähigkeit bei Krankenhäusern zu berücksichtigen, dass durch den Wandel des Krankenhausrechts die Krankenhausfinanzierung nicht mehr durch das Kostendeckungsprinzip geprägt ist.
3. Das Finanzierungskonzept erlaube es nunmehr einerseits den Krankenhäusern, Gewinne zu machen, andererseits eröffne es aber auch das Risiko, aufgrund von Verlusten zu einer Schließung gezwungen zu sein.
4. Die dadurch bedingte Ökonomisierung des Krankenhausbetriebs strahle auf die Anforderungen des § 109 Abs. 3 Satz 1 SGB V aus; die durch die Änderung der Finanzstruktur bedingten Risiken könnten sich auf die Behandlung der Patienten auswirken, wenn ihnen aus ökonomischen Gründen das Erforderliche vorenthalten werde; hinzukomme, dass das an DRGs (Diagnosis Related Groups: diagnosebezogene Fallgruppen) anknüpfende Abrechnungssystem ökonomische Anreize zur Unterversorgung der Patienten biete und stärkeres Vertrauen in die Abrechnungsehrlichkeit voraussetze als die zuvor übliche Abrechnung nach tagesgleichen Pflegesätzen.
5. Danach bedürfe es schon auf der Ebene der Zulassung durch Abschluss eines Versorgungsvertrages der Einbeziehung aller Komponenten, die in einem umfassenden Sinne für die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung von Bedeutung sind.
Normenkette:
SGB V § 109 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Detmold 17.01.2017 S 24 KR 1088/16 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 17.01.2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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