Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
wegen Ratenzahlungsrückstand
Gründe
Die Beschwerde des Klägers vom 14.04.2014 (per Fax eingegangen am gleichen Tag) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen
vom 31.03.2014 (dem Kläger zugestellt am 04.04.2014), mit dem es seinen Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts vom 05.06.2013 aufgehoben hat, weil der Kläger mit der Zahlung der festgesetzten Monatsraten
mehr als drei Monate in Verzug ist, ist zulässig, insbesondere statthaft. Sie ist auch begründet.
1.) Gemäß §
172 Abs.
1 des
Sozialgerichtsgesetzes - (
SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser
Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Vorliegend
liegt keine andere Bestimmung in diesem Sinne vor. Insbesondere greift nicht §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des
SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444) ein, wonach die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen ist, wenn das Gericht ausschließlich
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Vorliegend richtet sich die Beschwerde
gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §
124 Nr. 4 der
Zivilprozessordnung - (
ZPO) in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung (jetzt Nr. 5), weil der Kläger mit der Ratenzahlung in Rückstand geraten ist. Diese
wird vom Wortlaut des §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG nicht erfasst. Eine erweiternde Auslegung der Bestimmung dahingehend, dass sich der Ausschluss der Beschwerde auch auf die
Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstrecken soll, ist nicht gerechtfertigt, da die Ablehnung der Prozesskostenhilfe
nicht vergleichbar ist mit der Aufhebung der bereits bewilligten Prozesskostenhilfe, mit der dem Antragsteller eine Rechtsposition
wieder entzogen wird. Auch der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 820/07, S. 29 zu Nr. 29 lit. b, Nr. 2) ist nicht zu entnehmen,
dass der Gesetzgeber den Ausschluss der Beschwerde auf die Aufhebung von Prozesskostenhilfe erstrecken wollte. Eine analoge
Anwendung kommt nicht in Betracht, da weder eine planwidrige Lücke ersichtlich ist noch gleichartige Sachverhalte vorliegen
(so auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.06.2008 - L 5 B 163/08 AS -, [...] Rn. 2; vgl. auch LSG NRW, Beschl. v. 27.08.2008 - L 19 B 23/08 AL -, [...] Rn. 9; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.10.2009 - L 11 R 898/09 PKH-B -, [...] Rn. 7; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl. 2012, §
172 Rn. 6h). Die Beschwerde ist auch fristgerecht eingelegt worden.
2.) Die Beschwerde ist auch begründet. Bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts (31.03.2014) haben die Voraussetzungen
für eine Aufhebung des ursprünglichen Beschlusses vom 05.06.2013 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Festsetzung
von monatlichen Raten in Höhe von 15,00 EUR ab dem Monat Juni 2013 nach §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
124 Nr.
4 ZPO größtenteils nicht mehr vorgelegen. Da das Sozialgericht mit weiterem Beschluss vom 05.11.2013 den Beschluss vom 05.06.2013
insoweit abgeändert hat, als dem Kläger ab Oktober 2013 ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, hatte er monatliche
Raten in Höhe von 15,00 EUR für die Monate Juni bis September 2013, also insgesamt 60,00 EUR zu entrichten. Nach §
124 Nr. 4
ZPO (i.d.F. bis 31.12.2013) kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei
Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Letzeres war im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Sozialgerichts
(31.03.2014) nur noch für eine Rate in Höhe von 15,00 EUR der Fall, da der Kläger ausweislich der im Beschwerdeverfahren eingereichten
Kontoauszüge bereits am 05.03.2014 einen Betrag von 30,00 EUR an die Oberjustizkasse (OJK) Hamm zahlte, diese jedoch zunächst
den Verwendungszweck nicht zuordnen konnte, so dass eine entsprechende Zahlungsanzeige erst unter dem 04.04.2014 erging.
Der Beschluss des Sozialgerichts war aber auch bei ausschließlicher Berücksichtigung des in den Zahlungsanzeigen der OJK dokumentierten
Zeitpunkts der Einzahlungen aufzuheben, weil der Kläger ausweislich dieser Anzeigen am 03.04.2014 eine weitere Rate von 15,00
EUR und am 04.04.2014 (eigentlich schon am 05.03.2014, s.o.) die Rate von 30,00 EUR nachentrichtet hat. Folglich hat er den
Zahlungsrückstand vollständig beglichen. Haben rückständige Raten zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach §
124 Nr. 4
ZPO geführt, kann noch im Beschwerdeverfahren eine Zahlung aller rückständigen Raten nachgeholt werden (LAG Rheinland-Pfalz,
Beschl. v. 23.04.2012 - 10 Ta 18/12 -, [...] Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.12.2001 - 16 WF 123/01 -, [...] Rn. 2; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 05.10.1999 - 5 WF 96/99 -, [...] Rn. 6). Dies gilt selbstredend auch dann, wenn der Zahlungsrückstand nach bzw. bei Zustellung des angegriffenen
Aufhebungsbeschlusses und vor Einlegung der Beschwerde beglichen wird. Ob der Aufhebung der Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht
bereits der Abänderungsantrag des Klägers vom 10.07.2013 gemäß §
120 Abs.
4 ZPO i.d.F. bis 31.12.2013 entgegen gestanden hat, mit welchem er die Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse durch erneute
Arbeitslosigkeit geltend machte (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.10.2009 - L 11 R 898/09 PKH-B -, [...] Rn. 10), kann angesichts der vollständigen Begleichung der Kostenbeteiligung dahingestellt bleiben.
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO.
4.) Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar, §
177 SGG.