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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2014 - 9 AL 123/14
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Ratenzahlungsrückstand
1. Ist eine Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Rate in Verzug, so kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben.
2. Rückständige Monatsraten, die zur Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe § 124 Nr. 5 ZPO geführt haben, können noch im Beschwerdeverfahren nachgezahlt werden.
2. Der Ausschluss der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG erstreckt sich nicht auf die Aufhebung der Prozesskostenhilfe. Auch eine dahingehende erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung der Vorschrift kommen nicht in Betracht.
Normenkette:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 124 Nr. 4
,
ZPO § 124 Nr. 5
Vorinstanzen: SG Aachen 31.03.2014 S 15 AL 228/12
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 31.03.2014 aufgehoben. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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