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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.04.2018 - 9 AL 227/17
Berufsausbildungsbeihilfe Einstweiliger Rechtsschutz Rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt eines Asylsuchenden aus Mali Höhe und Berechnung der Gesamtschutzquote
1. Der Senat teilt die Einschätzung der Bundesregierung, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt i.S.v. § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III einzelfallunabhängig zu erwarten ist, wenn der Asylsuchende aus einem Herkunftsland stammt, bei dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass eine Schutzberechtigung erteilt wird.
2. Bei dieser lediglich abstrakten Prognoseentscheidung ist maßgeblich, dass die Gesamtschutzquote über 50 Prozent liegt und ihr eine hinreichende Aussagekraft zukommt, was eine relevante Anzahl von Antragsstellern voraussetzt.
3. Die sogenannte Gesamtschutzquote berechnet sich aus den verschiedenen Schutzformen; sie besteht aus der Anzahl der Asylanerkennungen, der Gewährungen von Flüchtlingsschutz und der Feststellungen eines Abschiebeverbotes bezogen auf die Gesamtzahl der Entscheidungen im betreffenden Zeitraum.
4. Gegen die Zuerkennung eines Anspruches nach § 132 Abs. 1 Nr. 2 SGB III unter der Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen einer Duldung spricht, dass dies zu einer Besserstellung gegenüber denjenigen Ausländern führen würde, die bereits im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG sind.
Normenkette:
SGB III § 132 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
AufenthG § 60a
Vorinstanzen: SG Detmold S 4 AL 424/16
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens und Beiordnung von Rechtsanwalt I, C, wird abgelehnt.

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