Anspruch auf Sozialhilfe; Keine Anerkennung von Unterkunftskosten bei einem Mietverhältnis unter nahen Angehörigen
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung ab dem 01.02.2012.
Die am 00.00.1994 geborene Klägerin leidet nach den vorgelegten ärztlichen Unterlagen nach einer im Alter von 6 Monaten durchgeführten
Hirnoperation an einem tetraspastischen Syndrom mit einer schweren generalisierten Dyston-dyskinetischen Bewegungsstörung
aufgrund einer Stoffwechselerkrankung (Glutarazidurie Typ 1 / Störung des Lysin- und Hydroxylysinstoffewechsels). Bei ihr
sind ein Grad der Behinderung von 100 mit den Nachteilsausgleichen "B, G, aG, H und RF" sowie die Pflegestufe III festgestellt
worden. Mit Beschluss des Amtsgerichts C vom 31.01.2012 sind die Eltern der Klägerin zu ihren Betreuern in allen Angelegenheiten
bestellt worden.
Die Klägerin wohnt mit ihren Eltern gemeinsam in einem im Eigentum ihres Vaters stehenden Mehrfamilienhaus auf der L-str.
00 in der C Südstadt mit einer Gesamtwohnfläche von etwa 310 qm und einem Verkehrswert i.H.v. ca. 685.000 EUR (vgl. Verkehrswertgutachten
Stand November 2011). Die Familie bewohnt das Erd- und Teile des 1. Obergeschosses des Hauses auf einer Wohnfläche von insgesamt
ca. 130 qm. Im ersten Obergeschoss befinden sich zudem die vom Vater der Klägerin genutzten Kanzleiräume mit einer Fläche
von 56 qm. Das 2. Obergeschoss und das Dachgeschoss mit einer Wohnfläche von insgesamt 124 qm sind an eine Wohngemeinschaft
zu einem Nettokaltmietzins von jährlich 12.762 EUR vermietet. Das Grundstück hatte der Vater im Januar 1984 erworben und wohnte
bis März 1997 zunächst mit der Familie im 2. Obergeschoss und dem ausgebauten Dachgeschoss, während er seine Kanzlei im ersten
Obergeschoss betrieb und das Erdgeschoss an eine Steuerberatungsgesellschaft vermietet war. Aufgrund der mit der Erkrankung
der Klägerin verbundenen Bewegungseinschränkungen entschloss sich die Familie, in das Erdgeschoss zu ziehen. Hierfür bauten
die Eltern das Erdgeschoss und Teile des 1. Obergeschosses in den Jahren 1996/1997 behindertengerecht um und erweiterten das
Haus mit einem Wintergarten und einem Anbau auf der Tiefparterre mit einem Obergeschoss zum Garten hin, wo sie im Jahre 2006
zusätzlich einen Aufzug einbauten. Aufgrund der auch im Zusammenhang mit dem Ausbau des Hauses verbundenen Kreditaufnahmen
lasten auf dem Grundstück derzeit noch grundschuldgesicherte Bankverbindlichkeiten von etwa 89.677,34 EUR, für welche monatlich
insgesamt 853,14 EUR für Zinsen und Tilgung aufgewendet werden. Im Jahr 2012 betrugen die Restschuld noch 128.000 EUR und
die monatlich durchschnittlich zu entrichtenden Zinsen 418,48 EUR. Im Jahr 2011 waren nach Angaben der Eltern der Klägerin
von ihnen Nebenkosten i.H.v. monatlich insgesamt 102,78 EUR zzgl. Strom- und Gaskosten von 101,11 EUR bzw. 125,22 EUR und
damit insgesamt 329,11 EUR aufzuwenden.
Die Klägerin wird von ihrer am 11.11.1957 geborenen Mutter in der gemeinsamen Wohnung gepflegt. Diese hatte ihren Beruf als
Erzieherin für die Pflege der Klägerin aufgegeben. Seit 2009 bezieht sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung i.H.v. derzeit
monatlich 1.022,43 EUR sowie eine Betriebsrente i.H.v. 194,48 EUR. Für die Klägerin wird Kindergeld i.H.v. 184 EUR gezahlt.
Der am 06.08.1946 geborene Vater der Klägerin erhält eine Altersrente i.H.v. 183,52 EUR und geht weiterhin seiner Tätigkeit
als Rechtsanwalt nach, mit welcher er im Jahre 2012 ausweislich des vorgelegten Einkommensteuerbescheides Einkünfte i.H.v.
9.299 EUR erzielte. Die Klägerin besucht noch bis Juni 2015 die LVR Christophorus Schule. Nach einer von ihr vorgelegten Bescheinigung
vom 15.11.2011 war zu diesem Zeitpunkt beabsichtigt, dass sie die Schule zum 31.07.2013 verlassen würde.
Ende 2011 beantragten die Eltern der Klägerin erstmals für diese Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) ab Februar 2012. Bis dahin hatte die Klägerin keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Im Antragsformular vom 17.01.2012
gaben sie unter Punkt IIII "Angaben zur Wohnung" lediglich "Eigentum" und keine Unterkunftskosten für die Klägerin an. Nach
einem in der Verwaltungsakte befindlichen Vermerk kontaktierte die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten den Vater der
Klägerin am 30.01.2012 telefonisch und fragte bei diesem nach, ob von der Klägerin Kosten für Unterkunft und Heizung aufzubringen
seien. Laut Vermerk antwortete dieser, dass kein Mietvertrag vorliege und auch der Abschluss eines Mietvertrages nicht beabsichtigt
sei. Die Tochter wohne im Kinderzimmer und könne auch das Wohnzimmer nutzen. Ein entsprechendes Urteil des Bundessozialgerichts
am 14.04.2011 zu Unterkunftskosten kenne er nicht, dieses könne auch nur falsch sein. Nach einem Vermerk über ein Telefonat
vom 01.02.2012 teilte der Vater der Klägerin an diesem Tage mit, dass ein Mietvertrag mit seiner Tochter nun abgeschlossen
werde. Schließlich erklärte der Vater in einem weiteren Telefongespräch vom 14.02.2012 ausweislich einer aktenkundigen Gesprächsnotiz,
dass inzwischen eine Zusatzbetreuung eingerichtet worden sei und er nun einen Mietvertrag mit der Tochter abschließen wolle.
In diesem Zusammenhang fragte der Vater nach, wie er den Mietvertrag aufteilen solle und was vom Sozialamt anerkannt werde.
Die Tochter nutze ihr Kinderzimmer alleine und die restlichen Räume mit ihnen gemeinsam. Die Nachfrage, ob denn keine Erfahrungswerte
über die Höhe der anzuerkennenden Mietkosten vorliegen würden, verneinte die Mitarbeiterin. Die Beklagte beauftragte in der
Folge die Deutsche Rentenversicherung Rheinland gemäß § 45 SGB XII mit der Prüfung der Erwerbsfähigkeit bzw. der dauerhaften Erwerbsminderung der Klägerin. Diese teilte am 27.01.2012 mit,
dass die Klägerin unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des §
43 Abs.
2 SGB VI und es unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne.
Mit Bescheid vom 10.02.2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem SGB XII i.H.v. monatlich 349,83 EUR. Sie legte dabei einen Regelbedarf i.H.v. 299 EUR monatlich sowie einen Mehrbedarf wegen Erwerbsminderung
i.H.v. 50,83 EUR zu Grunde. Der Bescheid enthielt den Hinweis der Beklagten, dass eine Entscheidung über die eventuell zu
gewährenden anteiligen Leistungen für Unterkunft und Heizung erst bei Vorliegen eines Mietvertrages erfolgen könne.
Mit Beschluss vom 20.03.2012 bestellte das Amtsgericht C den Zeugen Herrn Rechtsanwalt L zum Ergänzungsbetreuer mit dem Aufgabenkreis:
Vertretung beim Abschluss eines Mietvertrages mit den Betreuern. Am 23.03.2012 schlossen die Eltern der Klägerin mit der durch
den Ergänzungsbetreuer vertretenen Klägerin einen Mietvertrag über die ausschließliche und die anteilige Nutzung des Erdgeschosses
unterseitig und des eingeschossigen Anbaus im Haus L-straße 00 mit einer Wohnfläche von insgesamt 46,35 m2. Das Mietverhältnis sollte am 01.02.2012 beginnen und auf unbestimmte Dauer abgeschlossen werden. Es sollte mit dem Tag einer
eventuell notwendigen dauerhaften Heimunterbringung der Klägerin enden, ohne dass es hierfür der Einhaltung einer gesetzlichen
Kündigungsfrist bedarf. Als Kaltmiete vereinbarten die Parteien gemäß einer anliegenden Rechnung vom 14.02.2012 zur Ermittlung
einer Vergleichsmiete 10,79 EUR pro Quadratmeter und damit 500,12 EUR. Als Anteil an den Kosten für Heizung und Warmwasser
legten sie in Anlehnung an den Verbrauch für das Jahr 2011 66,60 EUR monatlich fest. Der Mietzins sollte zuzüglich der anteiligen
Kosten für die Heizung und Warmwasserversorgung monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats an den Vermieter
gezahlt werden.
Mit Bescheid vom 26.06.2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung für die Klägerin
ab. Zur Begründung führte sie aus, dass ein Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
voraussetze, dass der Hilfebedürftige einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt sei. Bei
Verträgen unter nahen Angehörigen seien hohe Ansprüche an den Nachweis der Ernsthaftigkeit einer entsprechenden Mietzinsforderung
zu stellen. Hierbei seien die näheren Umstände eines Vertragsabschlusses besonders sorgfältig zu untersuchen. Gerade dann,
wenn nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes ein entsprechender Mietvertrag abgeschlossen werde, sich die Lebensumstände
ansonsten aber nicht verändert hätten, spreche viel dafür, dass sich die tatsächlichen Wohnverhältnisse nicht ändern würden.
Darüber hinaus habe der Vater der Klägerin zunächst auch telefonisch mitgeteilt, keinen Mietvertrag mit der Klägerin abgeschlossen
zu haben und auch nicht zu beabsichtigen, einen solchen abzuschließen. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Vater
anschließend bei ihrer Mitarbeiterin darüber informiert habe, welche Miete vom Sozialamt akzeptiert werde. Die Klägerin entrichte
zudem keinen Mietzins, da sie über kein eigenes Konto verfüge und auch nicht in der Lage sei, ein eigenes Konto zu führen.
Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 16.07.2012 über ihren Vater Widerspruch ein und machte geltend, dass sie nicht
alleine in einem Zimmer schlafen könne, da sie sich infolge immer wieder auftretender Spasmen überstrecke und verbeiße und
dann nicht mehr loslassen könne. Sie bedürfe einer "Rund um die Uhr-Betreuung" und könne keine Minute alleine gelassen werden.
Insofern hätten sich die Eltern entschlossen, die Parterre des Hauses behindertengerecht umzubauen, das Schlafzimmer der Eltern
in die erste Etage des neuen Anbaus zu verlegen und mit einem entsprechenden Aufzug für sie zugänglich zu machen. Sie hätten
sämtliche Räume behindertengerecht umgebaut; insofern hätten sich die Wohnverhältnisse infolge ihrer Erkrankung erheblich
verändert. Tatsächlich habe bei der Beantragung noch kein Mietvertrag vorgelegen und sei auch deshalb nicht beabsichtigt gewesen,
weil ein solcher Mietvertrag nach der den Eltern bislang bekannten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht notwendig gewesen
sei. Aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung habe man diesem Umstand Rechnung tragen wollen und nach Bestellung
eines Ergänzungspflegers einen solchen Mietvertrag geschlossen. Die Eltern hätten auch dann einen solchen Mietvertrag mit
ihr geschlossen, wenn sie trotz ihrer Schwerbehinderung nach ihrem 18. Lebensjahr in der Lage gewesen wäre, eigenes Einkommen
zu erzielen. Aufgrund der umfangreichen Umbaumaßnahmen hätten ihre Eltern sie nicht ab Vollendung des 18. Lebensjahres mietfrei
wohnen lassen. Es sei auch nicht verständlich, dass sie ein eigenes Konto benötige, wenn sie über kein eigenes Vermögen und
keine eigenen Einkünfte verfüge. Schließlich sei der Mietvertrag mit dem für sie handelnden Ergänzungsbetreuer geschlossen
worden, welcher über alle Einzelheiten und die äußeren Umstände umfassend informiert gewesen sei und den Vertragsschluss ernsthaft
gewollt habe. Dies werde auch an seinem an das Amtsgericht C verfassten Schreiben vom 23.03.2012 über die Umstände des Mietvertragsschlusses
deutlich.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin nach Anhörung sozial erfahrener Personen gemäß § 116 SGB XII mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2013 als unbegründet zurück. Sie gab zur Begründung an, dass aufgrund des vorliegenden
Sachverhalts nicht von einer Ernsthaftigkeit der Mietforderung ausgegangen werden könne.
Die Klägerin hat am 22.02.2013 vor dem Sozialgericht Köln Klage erhoben.
Sie hat geltend gemacht, dass die Zweifel an der Ernsthaftigkeit des am 23.2.2012 abgeschlossenen Mietvertrages unbegründet
seien, da der Abschluss des Mietvertrages sowohl von Seiten ihrer Eltern als auch vom Ergänzungsbetreuer ernsthaft gewollt
sei. Dies ergebe sich schon aus dem vom Ergänzungsbetreuer an das Amtsgericht C verfassten Schreiben, mit welchem dieser das
Amtsgericht über alle Einzelheiten der Angelegenheit umfassend informiert habe. Sie habe keine Kopf- und Rumpfkontrolle mehr
und könne nicht essen und sprechen, sei inkontinent und spastisch. Zwar sei sie nicht geistig behindert, aber aufgrund ihrer
totalen körperlichen Beeinträchtigungen retardiert entwickelt. Sie könne nicht längere Zeit in einem Rollstuhl sitzend verbringen
und verbringe die meiste Zeit liegend auf einer Matte, teilweise auch in der Schule. Sie besuche weiter die Sonderschule des
LVR in C. Für die Schuljahre 2012/2013 und auch 2013/2014 seien Anträge auf Verlängerung der Schulzeit gestellt worden, welchen
entsprochen worden sei. Die bis zum Bundesgerichtshof verfolgten Schadensersatzklagen wegen ärztlicher Behandlungsfehler seien
abgewiesen worden, da die Zivilrichter davon ausgegangen seien, dass es sich nicht um einen "groben" Behandlungsfehler gehandelt
habe. Die vorgenommene umfassende Renovierung sowie der Anbau mit einem Obergeschoss seien alleine aufgrund ihrer Erkrankung
erfolgt, damit sie alle Räume der Wohnung nutzen könne. Ihr Vater sei im Jahr 2004 an Borreliose erkrankt und seitdem nur
noch äußerst eingeschränkt in der Lage, seine Anwaltskanzlei im ersten Obergeschoss des Hauses zu betreiben. Während beim
Kauf des Hauses die als Altersversorgung abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen bei weitem ausgereicht hätten, seien
diese jedoch aufgrund der weiteren Kapitalaufnahmen für den behindertengerechten Ausbau der Wohnung mehr als aufgezehrt. Aufgrund
der nach Eintritt der Behinderung der Klägerin weiter aufgenommenen Kredite bestünden noch heute mit Grundschulden gesicherte
Bankverbindlichkeiten von über 100.000 EUR. Der noch laufende Kreditvertrag sei bis 2017 abgeschlossen und müsse dann entweder
abgelöst oder verlängert werden. Sämtliche anderen Kredite seien vom Vater nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Jahre
2011 durch fällig gewordene Kapitallebensversicherungen abgelöst worden. Die noch laufende monatliche Kreditbelastung betrage
853,14 EUR. Aufgrund der seit dem Jahre 2004 bestehenden körperlichen und kognitiven Beeinträchtigungen des Vaters werfe die
Anwaltskanzlei nur noch so geringe Erträge ab, dass die monatlichen Einnahmen schon jetzt kaum noch ausreichen würden, um
die monatlichen Belastungen zu tragen. Deshalb müsse der Vater die Kanzlei in naher Zukunft aufgeben. Ohne ihre Beteiligung
an den Unterkunftskosten müssten die Eltern auch das Haus verkaufen und mit ihr in eine behindertengerechte Wohnung ziehen,
die sie mit dem Verkaufserlös nicht lange würden halten können. Sie sei ernsthaft gewillt, die vereinbarte Miete zu zahlen.
Mietzahlungen seien bislang deshalb nicht erfolgt, weil dafür zurzeit keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung
stünden. Ihre Eltern würden ebenfalls den vereinbarten Mietvertrag vollziehen wollen. Es entspreche auch allgemeiner Praxis,
von erwachsenen Kindern, die im Haushalt ihrer Eltern leben, einen Betrag zu den Unterkunftskosten zu fordern. Auch Eltern,
deren nicht behinderte Kinder als Erwachsene noch zuhause lebten, würden von diesen erwarten, dass sie sich an den Kosten
der Unterkunft beteiligten. Etwas anderes könne für erwachsene Kinder mit einer Erwerbsminderung nicht gelten. Es könne gerade
aufgrund der sich ständig verändernden Einnahmen der Eltern und der eigens für sie aufgenommenen erheblichen langfristigen
Belastungen nicht von den Eltern erwartet werden, dass diese sie kostenlos im eigenen Haus wohnen ließen. Darüber hinaus würden
die Mietzinszahlungen auch den Eltern die Möglichkeit geben, sie zuhause zu betreuen und eine kostenintensivere stationäre
Unterbringung, einen Verkauf des Hauses und den Eintritt einer dann absehbaren Altersarmut zu vermeiden. Darüber hinaus sichere
die Zahlung von Unterkunftskosten auch ihre unabhängige Existenz.
Die Klägerin hat beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.06.2014 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.06.2012
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2013 zu verurteilen, ihr ab dem 01.02.2012 Kosten für Unterkunft und Heizung
in Höhe von monatlich 566,72 Euro zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat macht geltend gemacht, dass sich die anzuerkennenden monatlichen Kosten für das gesamte Haus auf 556,71 EUR für Zinszahlungen,
176,25 EUR für Abgaben und 72,15 EUR für Versicherungen und damit auf insgesamt 805,06 EUR belaufen würden. Bezogen auf den
Wohnflächenanteil der Familie der Klägerin ergebe sich daraus ein Kostenanteil von 334,61 EUR. Es sei auch nicht allgemeine
Praxis, dass Kinder, die im Haushalt ihrer Eltern leben, einen Beitrag zu den Unterkunftskosten für das von ihnen weiter bewohnte
Kinderzimmer zu zahlen hätten. Etwas anderes könne ggf. angenommen werden, wenn die Kinder aufgrund ihrer Volljährigkeit eine
Einliegerwohnung bewohnen würden, welche bei Auszug des Kindes fremdvermietet werden könne.
Das Sozialgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 12.06.2014 abgewiesen.
In Anwendung der vom Bundessozialgericht entwickelten Maßstäbe hätten volljährige hilfebedürftige Personen, die mit nicht
hilfebedürftigen verwandten oder verschwägerten Personen in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen leben, und weder die Konstellation
einer Bedarfsgemeinschaft nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), noch einer Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII, noch einer so genannten gemischten Bedarfsgemeinschaft vorliege, lediglich einen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft
und Heizung, wenn sie einer rechtswirksamen, ernsthaften Pflicht zur Tragung entsprechender Kosten ausgesetzt seien. Dies
sei vorliegend nicht der Fall. Zwar habe die Klägerin vertreten durch den Ergänzungsbetreuer mit ihren Eltern einen rechtswirksamen
Mietvertrag abgeschlossen, da keine Anhaltspunkte für die Annahme eines Scheingeschäfts gemäß §
117 Abs.
1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (
BGB) vorliegen würden. Der Ergänzungsbetreuer sei, wie sich aus seiner Korrespondenz mit dem Amtsgerichts C ergebe, vom Abschluss
eines rechtswirksamen Mietvertrages ausgegangen. Allerdings setze der Anspruch auf Unterkunftskosten weiter voraus, dass es
sich um eine sozial wirksame Forderung handele, was bei Verträgen unter nahen Angehörigen eine differenzierte Betrachtung
erfordere. Dagegen spreche hier, dass der Vater und Betreuer der Klägerin noch im Januar 2012 die Ansicht vertreten habe,
dass eine mietvertragliche Regelung nicht bestehe und auch nicht geschlossen werden solle. Erst nach der Auseinandersetzung
mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei ein Mietvertrag geschlossen worden, was sich auch daraus ergebe, dass
der Mietvertrag der Eltern alleine mit Blick auf einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen und nicht zur Begründung davon
unabhängiger Mietverbindlichkeiten der Klägerin abgeschlossen worden sei. Darüber hinaus würden für den Abschluss eines Mietvertrages
gerade zum 01.02.2012 unabhängig von der zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Volljährigkeit der Klägerin keine Gesichtspunkte
sprechen. Sowohl die Wohn- als auch die sonstige Lebensverhältnisse der Klägerin seien unverändert geblieben. Gleiches gelte
für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern. Unverändert sei auch die wirtschaftliche Belastung der Eltern aufgrund der
bereits in den Jahren 1996/1997 realisierten Baumaßnahmen gewesen. Ferner ändere auch die Volljährigkeit der Klägerin nichts
an der Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber der Klägerin, welche bereits durch die Übernahme des Regelbedarfes ab
dem 01.02.2012 entlastet würden. Schließlich entspreche es auch nicht der Üblichkeit, dass Eltern von ihren Kindern ohne eigenes
Einkommen ab Vollendung des 18. Lebensjahres eine Beteiligung an den Kosten des Eigenheims verlangen. Selbst bei gerade volljährig
gewordenen Kindern mit eigenem Einkommen dürfte dies eher die Ausnahme als die Regel sein. Dabei sei zu berücksichtigen, dass
es sich bei den vermieteten Räumlichkeiten um nicht abtrennbare Teile der elterlichen Wohnung handele, welche für den Fall,
dass die Klägerin die elterliche Wohnung verlasse, nicht getrennt vermietet werden könnten. Auch sei die Höhe des vereinbarten
Mietzinses erkennbar nicht in Ansehung des auf dem Markt für das Mietobjekt konkret erzielbaren Mietzinses vereinbart worden,
wie dies bei einer sozial wirksame Mietvereinbarung zu erwarten gewesen wäre. So sei die Orientierung an den entsprechenden
formalen, im Mietspiegel festgelegten Kriterien nicht sachgerecht, da sich diese auf abgeschlossene Wohneinheiten bezögen
und nicht auf die Wohnung der Klägerin und ihrer Eltern.
Die Klägerin hat gegen das am 29.06.2014 zugestellte Urteil des Sozialgerichts am 24.07.2014 Berufung eingelegt. Ergänzend
führt sie aus, dass ab dem 01.11.2014 ein weiteres Darlehen i.H.v. 50.000 EUR für erforderliche Reparaturmaßnahmen an der
Heizungsanlage, Fenster des Hauses sowie die Rückführung des ausgeschöpften Kontokorrentrahmens der beiden Geschäftskonten
des Vaters habe aufgenommen werden müssen. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn die Beklagte antragsgemäß seit Februar
2012 auch den Bedarf für den eigens für die Klägerin hergerichteten Wohnraum berücksichtigt hätte. Ihre Eltern seien sehr
wohl auf Mietzahlungen angewiesen. Die Einnahmen des Vaters würden sich zunehmend verringern. Bei ihm sei 2004 gutachterlich
eine Berufsunfähigkeit von 70 % festgestellt worden. Ihr Vater habe sich mit 65 nicht wie geplant zur Ruhe setzen können,
da er aufgrund der weiterhin bestehenden Kreditverbindlichkeiten auf weitere Einnahmen aus seiner Anwaltstätigkeit angewiesen
sei. Ansonsten hätte er schon 2011 das Haus verkaufen müssen. Es könnten nicht allein diejenigen Hilfebedürftigen Leistungen
beanspruchen, deren Eltern bereit seien, sie bei Ausbleiben der Mietzinszahlungen auf die Straße zu setzen. Würde man jeden
Mietvertrag, der anlässlich eines Antrages auf Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel geschlossen werde, als sittenwidrig
bzw. nicht ernsthaft gewollt ansehen, sei es hilfebedürftigen Personen, die erst nach der maßgeblichen Entscheidung des Bundessozialgerichts
volljährig geworden seien, nahezu unmöglich, einen Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft durchzusetzen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.06.2014 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.06.2012
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2013 zu verurteilen, ihr ab dem 01.02.2012 Kosten für Unterkunft und Heizung
in Höhe von monatlich 566,72 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist ergänzend darauf, dass auch aufgrund der Tatsache, dass die Eltern das Mietverhältnis trotz der aufgelaufenen
Mietrückstände von bislang über 20.000 EUR noch nicht gekündigt hätten, nicht von einem ernsthaften Vertragsschluss ausgegangen
werden könne.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2015 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen Rechtsanwalt
L. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift, Bl. 214 ff. der Prozessakten, verwiesen. Für die
übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogene Verwaltungsakte sowie die darin
enthaltenen Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist zulässig.
Gegenstand des Berufungsverfahren ist alleine der die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung ablehnende Bescheid
der Beklagten vom 26.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2013 (§
95 SGG). Bei den Kosten für Unterkunft und Heizung handelt es sich um einen selbstständigen Anspruch, der durch einen selbstständigen
Verfügungssatz geregelt wird und dementsprechend auch alleiniger, selbstständiger Gegenstand einer Klage sein kann (vgl. Bundessozialgericht,
Urt. v. 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R -, [...] Rn. 10). Die Beklagte hatte der Klägerin zunächst mit einem gesondertem Bescheid
vom 10.02.2012 Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 sowie eines Mehrbedarfs wegen ihrer Behinderung bewilligt und ausdrücklich
noch keine Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung getroffen. Dagegen betraf der angegriffene
Bescheid lediglich die Ablehnung von Leistungen für Unterkunft und Heizung, die damit alleiniger Klagegegenstand geworden
sind.
In zeitlicher Hinsicht ist bei der hier vorliegenden zeitlich unbefristeten Ablehnung grundsätzlich der gesamte Zeitraum bis
zur letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren Gegenstand des Rechtsstreits (Bundessozialgericht, Urt. v. 11.12.2007
- B 8/9b SO 12/06 R -, [...] Rn. 8 m.w.N; Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R -, [...] Rn. 9). Eine den Streitgegenstand in
zeitlicher Hinsicht beschränkende prozessuale Erklärung liegt nicht vor (vgl. dazu Bundessozialgericht, Urt. v. 18.03.2008
- B 8/9b SO 11/06 R -, [...] Rn. 10; Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 11/10 R -, [...] Rn. 10).
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin erhobene
Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Das Begehren der Klägerin, mit welchem sie sich gegen die vollständige Ablehnung von Leistungen für Unterkunft und Heizung
wendet, ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs.
1 S. 1 und Abs.
4 und §
56 SGG) statthaft (vgl. Bundessozialgericht, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R -, [...] Rn. 9). Richtiger Klagegegner (§
70 Nr.
1 SGG) ist die Stadt C; das Vorverfahren nach §
78 Abs.
1 S. 1
SGG wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Die erforderliche beratende Beteiligung sozial erfahrener Dritter (§ 116 Abs. 2 SGB XII) hat stattgefunden.
2. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin ist durch den angegriffenen Bescheid der Beklagten vom 26.6.2012 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 22.1.2013 nicht beschwert im Sinne von §
54 Abs.
2 Satz 1
SGG. Der Bescheid ist rechtmäßig.
a) Der Bescheid vom 26.06.2012 ist formell rechtmäßig. Insbesondere war die Beklagte für den Erlass des Bescheides sachlich
und örtlich zuständig.
Die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe folgt aus § 97 Abs. 1 SGB XII. Eine vorrangige Zuständigkeit des überörtlichen Trägers nach Landesrecht (§ 97 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 2 der Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes Nordrhein-Westfalen) besteht nicht. Zuständiger örtlicher Träger der Sozialhilfe ist die Beklagte als nicht kreisangehörige
Stadt gem. § 1 Abs. 1 Ausführungsgesetz zum SGB XII des Landes Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW). Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten folgt aus § 98 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Die Klägerin hatte während des streitigen Zeitraumes ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil) durchgehend im Haus ihres Vaters in C.
b) Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
Es kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ab dem 01.02.2012 dem Grunde nach die Anspruchsvoraussetzungen der §§
19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII erfüllt. Die Klägerin gehört dem Personenkreis des § 41 Abs. 1 und Abs. 3 SGB XII an. Die DRV Rheinland hat im Verfahren nach § 45 SGB XII festgestellt, dass die Klägerin seit jeher voll erwerbsgemindert im Sinne des §
43 Abs.
2 SGB VI ist. Es gibt für den Senat angesichts der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen keine Veranlassung, diese Einschätzung
in Frage zu stellen. Die Klägerin verfügt auch über kein eigenes Einkommen und Vermögen. Auch das elterliche Einkommen und
Vermögen ist nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen, da elterliches Einkommen von jährlich mindestens 100.000,00 EUR nicht
vorhanden ist (§ 43 Abs. 3 Satz 1 SGB XII).
Ein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung ist schon mangels entsprechenden Bedarfs ausgeschlossen. Nach § 42 Satz 1 Nr. 4 SGB XII umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels SGB XII. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht. Sie werden sowohl nach dem SGB II als auch nach dem SGB XII nur erbracht, wenn und soweit der leistungsberechtigten Person tatsächliche Aufwendungen bzw. tatsächliche Kosten für Unterkunft
und Heizung entstehen (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 SGB XII). Ein Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung setzt grundsätzlich einen entsprechenden tatsächlichen
Bedarf - im Sinne einer wirksamen zivilrechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten - voraus (sh. zur vergleichbaren Problematik
im SGB II: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 34/08 R -, [...] Rn. 16, Urt. v. 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R -, [...] Rn. 24 f.; Urt. v. 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R -, [...] Rn. 16 ff.).). Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Person mit anderen, nichthilfebedürftigen Personen in einer
Haushaltsgemeinschaft lebt, wenn also weder eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II noch eine Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII noch eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft (d.h. zwischen Leistungsberechtigten nach dem SGB II und dem SGB XII) besteht (Bundessozialgericht, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 29/10 R -, [...] Rn. 12). Für einen Anspruch nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 SGB XII kommt es daher in diesen Fällen darauf an, ob ein wirksamer, mit Rechtsbindungswillen unter Beachtung von §§
117,
133 BGB geschlossener Mietvertrag geschlossen wurde und die hilfebedürftige Person darüber hinaus einer ernsthaften Mietzinsforderung
der mit ihr zusammenlebenden Personen ausgesetzt ist (Bundessozialgericht, Urt. v. 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R -, [...] Rn. 27). Die Annahme tatsächlicher Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach der sog. Kopfteilmethode, wonach
die Kosten der Unterkunft und Heizung im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen
sind, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, nutzen,
kommt demgegenüber nur dann in Betracht, wenn die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II oder einer Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII oder einer sog gemischten Bedarfsgemeinschaft besteht, bei der mindestens eine Person dem System des SGB II und mindestens eine andere dem System des SGB XII zuzuordnen ist (vgl. Bundessozialgericht, Urt. v. 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R -, [...] Rn. 15; Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO
29/10 R -, [...] Rn. 12 f.). Auch für die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II ist es grundsätzlich Voraussetzung, dass die leistungsberechtigte Person einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist,
was insbesondere dann einer besonderen Prüfung bedarf, wenn ein erwachsenes Kind - alleine oder zusammen mit anderen Personen
- in einer einem Verwandten gehörenden Wohnung lebt (vgl. BSG, Urt. v. 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R -, [...] Rn. 24 f.; Urt. v. 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R -, [...] Rn. 16 ff.).
Zwischen der Klägerin und ihren Eltern bzw. ihrem Vater bestand keine Einsatzgemeinschaft (zu diesem Begriff vgl. Coseriu,
in: jurisPK-SGB XII, Stand 18.03.2015, § 19 Rn. 12 ff., 17). Denn § 19 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 SGB XII sieht bei Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII grundsätzlich keine Berücksichtigung von Vermögen und/oder Einkommen der Eltern vor; ein Ausnahmefall wegen eines besonders
hohen elterlichen Einkommens (§ 43 Abs. 3 Satz 1 SGB XII) lag bei der Klägerin nicht vor, da elterliches Einkommen von mindestens 100.000,00 EUR nicht vorhanden war.
Ob und in welchem Umfang einem erwachsenen Kind, das mit seinen Eltern zusammenlebt, tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung entstehen, hängt im Wesentlichen davon ab, ob es einer wirksam vereinbarten (Unter-)Mietzinsforderung seiner Eltern
ausgesetzt ist, d.h. ob zum einen ein wirksamer Mietvertrag abgeschlossen worden ist und zum anderen dieser von Seiten des
Vermieters auch tatsächlich vollzogen werden soll (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Urt. v. 29.06.2011 - L 9 SO
16/10 -, [...] Rn. 25). Dabei bedarf es regelmäßig einer Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls, welche sich einer verallgemeinerungsfähigen
Betrachtung verschließt. Ausgehend hiervon ist die Klägerin keiner Mietzinsforderung ihrer Eltern ausgesetzt, da durch die
Bestellung eines Ergänzungsbetreuers zwar ein wirksamer Mietvertrag abgeschlossen worden ist (aa), allerdings nicht vom ernsthaften
Willen der Eltern ausgegangen werden kann, diesen auch umzusetzen (bb).
aa) Zwischen den Eltern der Klägerin und der Klägerin ist ein wirksamer Mietvertrag mit Wirkung ab dem 01.02.2012 abgeschlossen
worden.
(1) Maßgeblich für die Frage eines wirksamen Mietvertragsschlusses ist der rechtliche Bindungswille der beteiligten Vertragsparteien.
Ob ein solcher vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Ob der Hilfebedürftige
der Verpflichtung aus eigenen Mitteln wird nachkommen können oder in der Vergangenheit nachkommen konnte, ist dabei ebenso
wenig entscheidend (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.02.2014 - L 15 SO 23/13 -, [...] Rn. 70) wie der
Umstand, ob die Aufwendungen bisher durch andere Sozialleistungen gedeckt wurden. Im Übrigen kommt eine Übertragung der in
der steuerrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe des sog. Fremdvergleichs nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen Bundessozialgericht,
Urt. v. 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R -, [...] Rn. 24 ff.; Urt. v. 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R -, [...] Rn. 17 ff.; Urt. v. 22.08.2013 - B 14 AS 85/12 R -, [...] Rn. 26; vgl. auch Bundessozialgericht, Beschl. v. 25.08.2011 - B 8 SO 1/11 B -, [...] Rn. 7). Für die Frage, ob
die den Mietvertrag abschließenden Parteien mit Rechtsbindungswillen gehandelt haben, kommt es auf den objektiven Empfängerhorizont
(§§
133,
157 BGB) an. In Bezug auf die Klägerin ist dabei wegen des eigens zum Zwecke des Mietvertragsschlusses bestellten weiteren Betreuers
auf die Person des Betreuers abzustellen, der die Klägerin beim Vertragsschluss als gesetzlicher Vertreter vertreten hat (§
1902 BGB).
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist gem. §
116 BGB nicht bereits deshalb nichtig, weil sich der Erklärende - wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - insgeheim vorbehält,
das Erklärte nicht zu wollen und der Empfänger diesen Vorbehalt nicht kennt. Allerdings ist ein Vertrag als sogenanntes Scheingeschäft
gem. §
117 Abs.
1 BGB nichtig, wenn eine Willenserklärung einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird. Ein
Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Anschein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts
hervorrufen, die mit diesem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen dagegen nicht eintreten lassen wollen. Entscheidende Bedeutung
kommt dabei der Frage zu, ob die Parteien die zivilrechtliche Wirksamkeit des Geschäfts ernstlich wollen oder nicht. Hierbei
ist zu berücksichtigen, ob die Parteien zur Erreichung des mit dem Rechtsgeschäft erstrebten Erfolgs ein Scheingeschäft für
genügend oder ein zivilrechtlich wirksames, ernst gemeintes Rechtsgeschäft für notwendig erachtet haben. Ersteres spricht
für, letzteres gegen das Vorliegen eines Scheingeschäfts. Trotz der Abhängigkeit vom Willen der Parteien spricht viel gegen
ein Scheingeschäft, wenn der von den Parteien erstrebte Erfolg objektiv die zivilrechtliche Gültigkeit des Geschäfts voraussetzt
(vgl. Illmer, in: jurisPK-
BGB, Stand 01.10.2014, §
117 Rn. 4 m.w.N.).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass es sich bei dem zwischen den Eltern der Klägerin
und dem Ergänzungsbetreuer geschlossenen Mietvertrag nicht um ein Scheingeschäft in diesem Sinne handelt. Der Ergänzungsbetreuer
hat beim Abschluss des Mietvertrages mit Rechtsbindungswillen gehandelt haben und ist nicht von einem fehlenden Rechtsbindungswillen
bzw. einem geheimen Vorbehalt der Eltern ausgegangen. Er wollte aus objektiver Empfängersicht erkennbar eine wirksame Verpflichtung
der Klägerin zur Zahlung von Miete begründen. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass er gegenüber den
Eltern zu erkennen gegeben hat, die Willenserklärung nur zum Schein - und ggf. auf Veranlassung der Eltern - für die Klägerin
abgeben wollte. Dies legen zum einen seine Ausführungen in dem an das Amtsgericht C übermittelten Schreiben vom 23.03.2012
über die Gründe und den Inhalt des abgeschlossenen Mietvertrages nahe. Darin schildert er die gesundheitliche Situation der
Klägerin, die Wohnverhältnisse der Familie sowie die für die Wohnbedürfnisse der Klägerin notwendig gewordenen baulichen Veränderungen
in den Jahren 1996/1997. Daraus und aus der mit dem Mietspiegel der Stadt C ermittelten Vergleichsmiete von 10,79 EUR pro
Quadratmeter folgert er, dass der abgeschlossene Mietvertrag angemessen und dem Wohle der Betreuten dienlich und förderlich
sei. Zum anderen ergeben sich auch aus den Aussagen des Zeugen im Verhandlungstermin keine Gründe, an seinem Rechtsbindungswillen
ernsthaft zu zweifeln. Zwar erscheinen seine Ausführungen zur Ermittlung und zur Höhe des Mietzinses durch ihn als Vertreter
der Klägerin zumindest ungewöhnlich, da üblicherweise der Vermieter und nicht der Mieter den Mietpreis festlegt und darüber
hinaus auch die Höhe der Miete über dem nach der Kopfteilmethode auf die Klägerin entfallenden Anteil aber auch höher als
die Vergleichsmiete der übrigen Mieter der Eltern liegt. Dies erscheint auch im Hinblick auf seine am Wohl der Betreuten nach
§
1901 Abs.
2 Satz 1
BGB auszurichtende Tätigkeit nicht zweckdienlich, da er für die weiterhin die Schule besuchende Klägerin möglicherweise zunächst
ein kostenloses Wohnrecht oder aber einen deutlich günstigeren Mietzins hätte aushandeln können. Gleichwohl wollte er aber
nach eigenem Bekunden insbesondere deshalb den Mietvertrag abschließen, da er selbst den Mietpreis für angemessen hielt und
zudem davon ausging, dass der Sozialhilfeträger die Miete bezahlen werde. Er hielt den vereinbarten Mietzins auch unter Berücksichtigung
der mit der Nutzung der Wohnung durch die Klägerin für die Eltern einhergehenden Einschränkungen ihres Wohnkomforts für gerechtfertigt.
Überdies hat er auch glaubhaft versichert, beim Abschluss des Mietvertrages nicht an den Abschluss eines Scheingeschäftes
gedacht zu haben.
Geht man im Ergebnis von einem rechtlichen Bindungswille des Betreuers der Klägerin im Zusammenhang mit dem Abschluss des
schriftlichen Mietvertrages vom 23.03.2012 aus objektiver Empfängersicht aus, fehlt es an dem für die Annahme eines Scheingeschäfts
im Sinne von §
117 BGB erforderlichen Zusammenwirken der Vertragsparteien beim Hervorrufen eines bloßen Scheins des Rechtsgeschäfts. In diesem Fall
kann ebenso wenig davon ausgegangen werden, dass der Ergänzungsbetreuer einen etwaigen geheimen Vorbehalt des Vaters der Klägerin
kannte, das Erklärte nicht zu wollen. Nachweisbare Umstände hierfür sind jedenfalls nicht ersichtlich.
(2) Bei dem Mietvertrag vom 23.03.2012 handelt es sich auch nicht um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter. Dass sich
eine zwischen zwei Parteien vereinbarte Regelung für einen Dritten wirtschaftlich nachteilig auswirkt, macht die Vereinbarung
nicht zu einem Vertrag zu Lasten Dritter im Rechtssinne (vgl. Bundesgerichtshof, Urt. v. 06.02.2009 - V ZR 130/08 -, [...] Rn. 8).
(3) Er ist auch nicht wegen Sittenwidrigkeit nach §
138 BGB nichtig. Die Frage der Sittenwidrigkeit nach §
138 Abs.
1 BGB beurteilt sich danach, ob die Begründung von Zahlungsansprüchen mit der Folge, dass der Sozialhilfeträger eintreten muss,
nach Inhalt, Beweggrund und Zweck in einer Weise zu missbilligen ist, dass es dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht
Denkenden widerspricht (vgl. Bundesgerichtshof, a.a.O., Rn. 10). Das ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Grundsätzlich
erscheint die Begründung einer rechtlichen Verbindlichkeit zur Zahlung von Unterkunfts- und Heizkosten als naheliegende und
nicht beanstandungswürdige Gestaltungsmöglichkeit, wenn Eltern ihr behindertes oder sonst in Schwierigkeiten befindliche Kind
in ihren Haushalt aufnehmen (ebenso Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 11.08.2014 - L 20 SO 141/13 -, [...]
Rn. 42). Insoweit fällt auch ins Gewicht, dass im Falle des Auszugs der Klägerin aus der Wohnung ihrer Eltern, sei es durch
den Umzug in eine eigene Wohnung oder durch Aufnahme in eine stationäre Einrichtung, in jedem Fall erheblich höhere Kosten
entstünden.
(4) Der Mietvertrag ist auch nicht wegen der unterbliebenen Genehmigung des Betreuungsgerichts schwebend unwirksam, denn der
Mietvertrag war nicht genehmigungsbedürftig.
Nach §
1907 Abs.
3 BGB bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder zu einem anderen Vertrag,
durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre
dauern oder vom Betreuer Wohnraum vermietet werden soll. Der Genehmigungsvorbehalt betrifft zwar nicht nur Verträge, die nach
ihrer Geltungsfrist ausdrücklich auf eine längere Zeitspanne als vier Jahre abgeschlossen werden. Erfasst werden vielmehr
auch Verträge, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden und eine Beendigung nicht oder nur unter erheblichen finanziellen
Einbußen vor Ablauf von vier Jahren gestatten. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, eine Kündigung indessen rechtlich
und wirtschaftlich sinnvoll jederzeit möglich, bedarf der Vertrag keiner Genehmigung (zum Ganzen Jaschinski, in; jurisPK-
BGB, §
1907, Stand 01.10.2014, Rn. 36 f. m.N.).
Dies ist hier der Fall, weil der vom Kläger auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Untermietvertrag ohne weiteres innerhalb der
Kündigungsfrist des §
573c Abs.
1 Satz 1
BGB kündbar ist.
bb) Allerdings kann zur Überzeugung des Senats unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nicht davon ausgegangen
werden, dass die Klägerin tatsächlich einer ernsthaften Mietzinsforderung ihrer Eltern ausgesetzt ist und der wirksam abgeschlossene
Mietvertrag auch tatsächlich praktiziert wird. Unabhängig von der Frage eines wirksamen Mietvertragsschlusses, welcher vorliegend
allein deshalb möglich werden konnte, da jedenfalls der Ergänzungsbetreuer der Klägerin mit Rechtsbindungswillen handelte
und offenbar auch nicht am Rechtsbindungswillen der Eltern zweifelte, besteht kein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft
und Heizung, wenn der wirksam abgeschlossene Mietvertrag tatsächlich nicht vollzogen wird bzw. die entstehenden Mietzinsforderungen
dauerhaft gestundet werden (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urt. v. 23.03.2010 - B 8 SO 24/08 R -, [...] Rn. 13). Insoweit
steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Eltern der Klägerin die Vollziehung des Mietvertrages insbesondere die Zahlung
des Mietzinses von ihrer Tochter nicht ernstlich verlangen bzw. gewollt haben.
(1) Hierfür sprechen zum einen bereits die vom Vater der Klägerin im Vorfeld des Vertragsschlusses gemachten Äußerungen gegenüber
der Beklagten. Sein ganzes Verhalten ist Ausdruck davon, dass die Eltern der Klägerin von ihrer Tochter zu keinem Zeitpunkt
Mietzinszahlungen verlangten bzw. derzeit verlangen, sondern alleine einen Leistungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten
begründen wollten. So hat der Vater unbestritten auf telefonische Nachfrage seitens der Beklagten mitgeteilt, dass ein Mietvertrag
mit der Klägerin nicht bestehe und auch nicht beabsichtigt sei. Erst nachdem er von der Sachbearbeiterin auf die Geltendmachung
von Unterkunfts- und Heizkosten angesprochen worden war und erfahren hatte, dass ein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft
und Heizung den wirksamen Abschluss eines Mietvertrages voraussetzt, hat er die Absicht gefasst, mit seiner Tochter einen
Mietvertrag zu schließen. Auch die Vertragsmodalitäten wollte der Vater jedoch nicht nach den eigenen Interessen als Vermieter
oder aber nach den Vorstellungen der Mieterin gestalten, wie es auch unter Berücksichtigung ihrer familiären Beziehungen beim
Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages anzunehmen wäre. Vielmehr wollte er sowohl die räumliche Aufteilung der Wohnung
als auch den Mietzins danach bemessen, was von der Beklagten akzeptiert wird. Insofern sind seine Ausführungen keinesfalls
so zu verstehen, dass er als Betreuer für die Klägerin eine Zustimmung zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages erfragte.
Vielmehr wollte er unabhängig offenbar von seinen Interessen die vertragliche Gestaltung so anpassen, dass die Beklagte die
Mietzinsforderung akzeptierte. Gerade daran aber wird deutlich, dass nicht die eigene Tochter, sondern vielmehr nur die Beklagte
mit Hilfe des Mietvertrages verpflichtet werden sollte. In diesem Sinne hat sich der Vater der Klägerin auch im Klageverfahren
eingelassen. So hat er in seinem Schreiben vom 28.02.2013 mitgeteilt, dass er die gegenüber der Klägerin bestehenden Mietzinsforderungen
gestundet habe, bis diese in der Lage sei , eine Arbeit aufzunehmen oder zu eigenem Vermögen komme. Im Verhandlungstermin
hat er diese Aussage bekräftigt und ferner verdeutlicht, dass die Klägerin aufgrund ihrer spezifischen Behinderung nie in
der Lage sein würde, eine Ausbildung zu absolvieren und einen gewöhnlichen Beruf auszuüben. Er würde von der Klägerin auch
im Falle ihrer Erwerbsfähigkeit solange keine Mietzinszahlungen verlangen, wie sie nicht in der Lage sei, diese mit eigenem
Einkommen zu begleichen. Selbst während einer Ausbildung würde er hiervon Abstand nehmen, wenn sie nicht mehr als die üblicherweise
geringe Ausbildungsvergütung erhalte.
Soll mit einem Mietvertrag tatsächlich keine Schuld des Leistungsempfängers, sondern eine Pflicht des Sozialhilfeträgers begründet
werden, sind ernsthafte Zweifel angebracht, eine Vollziehung des geschlossenen Mietvertrages anzunehmen. Dies gilt jedenfalls
dann, wenn auch nach den weiteren persönlichen und finanziellen Umständen davon auszugehen ist, dass zu keinem Zeitpunkt eine
tatsächliche Vollziehung des Mietvertrages von Seiten des Vermieters beabsichtigt war. Dabei wird nicht verkannt, dass die
Begründung einer rechtlichen Verbindlichkeit zur Zahlung von Unterkunfts- und Heizkosten in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich
als nahe liegende und nicht beanstandungswürdige Gestaltungsmöglichkeit erscheint, deren Wahrnehmung nicht zwingend als missbräuchlich
anzusehen ist. § 43 Abs. 3 S. 1 SGB XII deutet darauf hin, dass bei derartigen wirtschaftlichen Verhältnissen im Falle der Betreuung eines voll erwerbsgeminderten
erwachsenen Kindes im elterlichen Haushalt eine wirtschaftliche Zuweisung von für das Kind entstehenden Unterkunfts- und Heizkosten
in die von der Allgemeinheit aufzubringenden Sozialhilfekosten durch entsprechende zivilrechtliche Gestaltungen gerechtfertigt
erscheint (vergleiche Landessozialgericht Nordrheinwestfalen, a.a.O., Rn. 66).
(2) Allerdings sprechen weitere Umstände des Einzelfalls gegen eine Ernsthaftigkeit der Mietzinsforderung. Gegen den ernsthaften
Willen, von der Klägerin Mietzinszahlungen zu fordern, spricht auch die persönliche Situation der Klägerin zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses. Nach den Angaben ihres Vaters befand sich die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung in der zehnten
Klasse der von ihr besuchten Schule, die sie auch weiterhin besucht und erst im Juni 2015 verlassen wird (bzw. aufgrund ihres
Alters verlassen muss). Dass Eltern von ihren schulpflichtigen, einkommenslosen Kindern Mietzinsen für das von diesen bewohnte
Kinderzimmer und für die Mitbenutzung der übrigen Räume verlangen, ist entgegen der vom Vater der Klägerin vertretenen Auffassung
völlig unüblich und zwar unabhängig davon, ob die Kinder an einer Behinderung leiden oder nicht. Vielmehr kann davon ausgegangen
werden, dass Eltern von ihren Kindern jedenfalls so lange keine Kosten für die Unterkunft und Heizung verlangen, wie diese
sich in der schulischen Ausbildung befinden und darüber hinaus u. U. sogar bis zu demjenigen Zeitpunkt, ab dem sie die Möglichkeit
haben, sich durch eigenes Einkommen an den Unterkunftskosten zu beteiligen. Andernfalls müssten volljährige Kinder zur Sicherstellung
ihres Lebensunterhalts die Schule abbrechen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Selbst während einer Ausbildung oder eines
Studiums dürfte bei Eltern lediglich dann ein ernsthafter Wille angenommen werden können, von ihren Kindern anteilig Mietzinszahlungen
zu verlangen, wenn diese mit bzw. während ihrer Ausbildung Einkommen in relevanter Höhe erzielen. Gerade vor diesem Hintergrund
ist nicht erkennbar, weshalb die Klägerin noch während ihrer Schulzeit für die Unterkunft im elterlichen Haushalt Mietzinsen
aufwenden soll. Selbst die überobligatorischen finanziellen Belastungen für die bauliche Gestaltung der Familienwohnung zugunsten
des behinderten Kindes und die damit für die Eltern verbundenen Einschränkungen der Nutzung ihrer Wohnung können eine solche
Forderung nicht rechtfertigen. Dies gilt erst recht, wenn die Eltern über ein Eigenheim verfügen und die laufenden Kosten
mit ihren Mitteln decken können. Jedenfalls bis zur Beendigung des Schulzeit im Juni 2015 und bis zum Zeitpunkt der Erzielung
eigener Einnahmen etwa im Rahmen einer Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen wird von einem ernsthaften Mietzinsverlangen
der Eltern nicht ausgegangen werden können.
(3) Auch die Vertragsgestaltung und die getroffene Vereinbarung über die Miethöhe sprechen dafür, dass die Eltern einen Anspruch
auf Mietzinszahlung gegenüber der Klägerin nicht begründen, jedenfalls aber nicht durchsetzen wollen. Allerdings stehen alleine
die räumlichen Verhältnisse, insbesondere die fehlende Abgeschlossenheit der von der Klägerin bewohnten Räume, der Vereinbarung
eines festen Mietzinses nicht entgegen. Denn auch wenn eine Vermietung an Fremde unter diesen Bedingungen auf dem freien Wohnungsmarkt
(außerhalb von Wohngemeinschaften Gleichaltriger) kaum anzutreffen sein dürfte, so erscheint dies zwischen nahen Verwandten
durchaus als nachvollziehbare Vermietungsmöglichkeit (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Jedoch entsprechen die vereinbarten
Mietzinsen weder dem auf die Klägerin entfallenden Anteil der von der Familie aufzuwendenden Kosten für Zinsen, Tilgung, Nebenkosten
und Heizkosten, noch entsprechen sie dem für die Mitbenutzung der Wohnung angemessenen Mietzins. Nach den vom Vater der Klägerin
vorgelegten Unterlagen betragen die monatlichen Zahlungen für Zins und Tilgung 853 EUR und die kalten Nebenkosten ca. 102
EUR. Legt man diese Kosten zu Grunde, würde sich für die Klägerin ein Anteil an der Bruttokaltmiete i.H.v. etwa 318 EUR ergeben,
welcher deutlich unter dem im Mietvertrag geregelten Kaltmietzins liegt. Auch vor dem Hintergrund der mit den Mietern in der
zweiten Etage und im Dachgeschoss vereinbarten Kaltmiete von 8,57 EUR pro Quadratmeter erscheint der vereinbarte Mietzins
so hoch, dass nicht ernsthaft davon ausgegangen werden kann, dass die Eltern von ihrer Tochter diesen Mietzins tatsächlich
fordern. Es ist nicht erkennbar, weshalb gerade die Tochter einen höheren Anteil an den Unterkunftskosten tragen soll als
die übrigen Familienmitglieder und auch mehr als die Mieter der anderen Etagen. Zwar könnte man insofern einwenden, dass für
den behindertengerechten Umbau der Wohnung erhebliche Darlehen aufgenommen werden mussten, allerdings dienen die Mietzinszahlungen
in dieser Höhe auch und ganz entscheidend der Vermögensbildung der Eltern. Insofern erscheinen auch die konkreten Umstände
der Mietpreisbildung zumindest unüblich. So hat der Zeuge vorgetragen, dass er nach einer Inaugenscheinnahme der Wohnung und
unter Zugrundelegung des C Mietspiegels selbst den Mietpreis ermittelt habe, welcher dem Mietvertrag zugrunde gelegt worden
sei. Dass der Mieter und nicht der Vermieter den Mietpreis vorgibt und nicht jedenfalls versucht, diesen zu seinen Gunsten
bzw. zu Gunsten des Betreuten günstig zu beeinflussen, entspricht nicht den marktüblichen Gepflogenheiten und vorliegend auch
nicht den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin. Zumindest hätten die fehlenden anderweitigen Vermietungsmöglichkeiten,
die tatsächlich auf die Wohnung entfallenden anteiligen niedrigeren Unterkunfts- und Heizkosten sowie die niedrigeren Mietzinsen
der übrigen Mieter berücksichtigt und in die Mietpreisbildung eingepreist werden können. Auf der anderen Seite wird auch von
Eltern kaum zu erwarten sein, dass sie ihr Kind unverhältnismäßig hohen Mietzinsforderungen aussetzen.
(4) Schließlich spricht auch die finanzielle Situation der Eltern nicht dafür, dass diese von der Klägerin ernsthaft Mietzinszahlungen
verlangen. Zwar haben die Eltern die gemeinsam mit der Klägerin bewohnte Wohnung mit erheblichem finanziellen Aufwand behindertengerecht
umgebaut und erweitert; jedoch sind die Eltern den hierdurch entstehenden Darlehensverbindlichkeiten schon seit den Jahren
1996/1997 bzw. 2006 ausgesetzt, so dass jedenfalls keine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses neu entstandenen finanziellen
Belastungen die Einnahmen von weiteren Mietzinsen notwendig erscheinen lassen. So sind die vom Vater der Klägerin dargestellten
umfangreichen Umbaumaßnahmen überwiegend kurze Zeit nach der Geburt der Klägerin bzw. ihrer Erkrankung erfolgt, so dass die
hierdurch entstandenen Verbindlichkeiten bereits seit 16 Jahren von den Eltern getragen werden. Auch der Einbau des Fahrstuhls
lag zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon sechs Jahre zurück. Abgesehen von dem Umstand, dass die Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen
jedenfalls teilweise eine erhebliche Wertsteigerung der Immobilie mit sich gebracht haben dürften (Fußbodenheizung/Fahrstuhl/Anbau)
und die hierdurch weiterhin bestehenden dinglich gesicherten Darlehensverbindlichkeiten von knapp über 100.000 EUR weit hinter
dem Verkehrswert der Immobilie zurückbleiben, war und ist es den Eltern möglich, neben der Sicherung des eigenen Lebensunterhalts
ihrer Unterkunfts- und Heizkosten zu tragen und ihre Darlehensverbindlichkeiten weiter zu tilgen. So verfügte die Mutter über
eine Erwerbsminderungsrente und eine weitere Betriebsrente in Höhe von zusammen gerundet 1200 EUR, während der Vater der Klägerin
eine Altersrente in Höhe von monatlich 183,52 EUR erhält. Zudem erzielen die Eltern durch die Vermietung der zweiten Etage
und des Dachgeschosses eine Nettomiete von monatlich über 1000,- EUR. Alleine mit diesen Einnahmen können sie die auf das
Jahr 2012 bezogenen und für die Mietzinsbildung relevanten Zins- und Tilgungszahlungen von monatlich 853, 14 EUR sowie die
Neben- und Heizkosten von monatlich 706,36 EUR (inkl. Stromkosten) und damit von insgesamt 1559, 50 EUR neben ihren laufenden
Lebenshaltungskosten aufbringen und zugleich durch die Tilgungsleistungen weiter Vermögen aufbauen.
Für eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses spricht
lediglich der Umstand, dass der Vater im Jahre 2011 das 65. Lebensjahr vollendet hat und aufgrund dessen nach seinen Angaben
keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen will und auch nur noch einen begrenzten Zeitraum wird nachgehen können. Insofern ist
zu beachten, dass die Familie ab der Einstellung der Erwerbstätigkeit des Vaters nicht mehr über monatlich weitere Einnahmen
aus der anwaltlichen Tätigkeit in Höhe von etwa 750,- EUR verfügen wird, wenn man den Jahresgewinn des Vaters aus dem Jahre
2012 i.H.v. 9000 EUR zugrunde legt. Den Angaben des Vaters zufolge dürften die Einnahmen aus seiner anwaltlichen Tätigkeit
jedoch bereits seit dem Jahre 2004 nicht wesentlich höher ausgefallen sein, da er seit dieser Zeit nur noch eingeschränkt
berufsfähig gewesen sein soll. Allerdings verfügt die Familie nach Aufgabe der anwaltlichen Tätigkeit über die Möglichkeit,
die bisherigen Kanzleiräume von etwa 56 m2 weiter zu vermieten und anstelle der Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit weitere Mieteinnahmen in nicht wesentlich geringerem
Umfang zu erzielen, wenn man auf den zu Grunde gelegten Mietzins für Wohnraum von 10,79 EUR pro Quadratmeter abstellt. Daher
wird man den bisherigen Einnahmen der Eltern der Klägerin jedenfalls mindestens weitere 500 EUR hinzurechnen können. Berücksichtigt
man ferner das für die Klägerin geleistete Kindergeld i.H.v. 184 EUR, stehen ihren Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe
von etwa 1500 EUR monatlich Einnahmen in Höhe von ca. 3000,- EUR zzgl. Kindergeld gegenüber. Die Kosten für den Lebensunterhalt
der Klägerin werden hingegen von der Beklagten getragen. Selbst bei der Berücksichtigung weiterer Darlehensverbindlichkeiten
bzw. weiterer Kosten für die Wartung des Fahrstuhls verfügen die Eltern der Klägerin damit dauerhaft über ausreichend finanzielle
Mittel, um ihren Lebensunterhalt zu sichern und zugleich die für die Immobilie aufgenommenen Darlehen zurückzuführen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§
183,
193 SGG.
IV. Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
1 und
2 SGG), liegen nicht vor.