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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.04.2017 - 5 KR 175/16
Krankengeld Abschnittsweise Bewilligung Vorherige ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit Fortbestehende Arbeitsunfähigkeit
1. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG erfolgt die Bewilligung von Krankengeld regelmäßig nicht im Wege eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung, sondern abschnittsweise, sofern der Versicherte nicht aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise von einer Bewilligung auf unbestimmte Zeit ausgehen kann.
2. Nach Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte des § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ist die vorherige ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit eine zwingende Voraussetzung des Leistungsanspruchs.
3. Auch bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit setzt der weitere Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich die vorherige erneute ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit vor dem Ablauf des Zeitraums der letzten ärztlichen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit voraus.
4. Vom Erfordernis der vorherigen ärztlichen Feststellung des Fortbestehens von Arbeitsunfähigkeit lässt die Rechtsprechung bei Handlungs- oder Geschäftsunfähigkeit des Versicherten Ausnahmen zu.
5. Ferner ist die fehlende rechtzeitige erneute ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit unschädlich, wenn der behandelnde Arzt bzw. der MDK unzutreffend von Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist und der Versicherte alles ihm Zumutbare zur Wahrung seiner Rechte getan hat.
Normenkette:
SGB V § 46 Abs. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Mainz 11.01.2016 S 3 KR 338/14
Tenor
1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 11.1.2016 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
3.
Die Revision wird zugelassen.

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