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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.03.2015 - 5 SO 185/14
Anspruch auf Sozialhilfe; Ausübung von Ermessen bei der Inanspruchnahme von Erben zum Kostenersatz
Bei der Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen gegen Erben nach § 102 SGB XII durch den Sozialhilfeträger ist regelmäßig kein Ermessen auszuüben, wenn alle Erben in gleicher Höhe entsprechend ihrem Erbteil in Anspruch genommen werden.
Bei der Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen gegen Erben nach § 102 SGB XII durch den Sozialhilfeträger ist regelmäßig kein Ermessen auszuüben, wenn alle Erben in gleicher Höhe entsprechend ihrem Erbteil in Anspruch genommen werden.
Fundstellen: FamRZ 2015, 2003, ZEV 2015, 367, ZEV 2015, 541
Normenkette: ,
BGB § 421
,
BGB § 426
,
SGB XII § 102 Abs. 1 S. 1
Tenor
1.
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 15.09.2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
3.
Die Revision wird zugelassen.

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