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LSG Sachsen, Beschluss vom 24.04.2018 - 7 AS 1097/17
Begriff der Untätigkeit Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung Rüge der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache Fehlende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage
1. Eine Rechtsfrage ist dann in einem Berufungsverfahren nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt.
2. Eine Klärungsbedürftigkeit fehlt außerdem für unumstrittene Rechtsfragen oder wenn sich für die Antwort in anderen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Chemnitz 25.09.2017 S 30 AS 2090/17
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. September 2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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