Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit vom 27.03.2013 bis zum 10.07.2014.
Der 1967 geborene Kläger war befristet als Referent für Öffentlichkeitsarbeit im Bereich Sachsen in der Regionaldirektion
Z ... der Beklagten tätig. Am 03.10.2012 beantragte er Leistungen zur Teilhabe in Form einer medizinischen Rehabilitation,
mit Bescheid vom 05.11.2012 bewilligte die Beklagte eine solche Leistung.
In der Zeit vom 27.11.2012 bis zum 08.01.2013 wurde die medizinische Rehabilitation in der Klinik Y ... durchgeführt, der
Kläger erhielt während dieser Zeit Übergangsgeld. Die Behandlung erfolgte aufgrund der Diagnosen: rezidivierende depressive
Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode), kompensierter Tinnitus beiderseits, chronischer Schwindel, bilaterale Vestibulopathie,
Rückenschmerzen. Die Entlassung erfolgte bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit. Der Kläger sei absehbar leistungsfähig für
sechs Stunden und mehr täglich für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als regionaler Pressesprecher. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische
Weiterbehandlung wurde dringend empfohlen. Bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit und hoher Eigenmotivation wurde
ferner die Prüfung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) empfohlen.
Nachgehend zur stationären Rehabilitation nahm der Kläger eine intensivierte Reha-Nachsorge (IRENA) in der X ... Klinik B.
auf.
Mit Schreiben vom 30.01.2013 machte die Beklagte den Kläger auf Leistungen zur beruflichen Rehabilitation aufmerksam.
Die Bundeagentur für Arbeit teilte der Beklagten mit Schreiben vom 14.03.2013 mit, dass der Kläger dort am 27.03.2013 Arbeitslosengeld
beantragt habe. In Betracht komme eine Gewährung von Arbeitslosengeld in Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung nach §
145 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III), da nach den Feststellungen der Bundesagentur für Arbeit das Leistungsvermögen für eine Beschäftigung von mindestens 15
Stunden wöchentlich nicht mehr ausreiche.
Am 22.05.2013 beantragte der Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid
vom 25.06.2013 ab. Der Kläger sei in der Lage, eine Beschäftigung als Verwaltungsangestellter weiterhin auszuüben.
Diesen Bescheid griff der Kläger mit seinem Widerspruch vom 25.07.2013 an. Entgegen der zu optimistischen Eigen-Prognose im
Reha-Bericht von Januar 2013 sei keine Erwerbsfähigkeit gegeben, er sei seit zwei Jahren erwerbsunfähig.
Mit Bescheid vom 27.11.2013 bewilligte die Beklagte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach; mit Bescheid
vom 19.02.2014 wurde ein Eingliederungszuschuss bewilligt, den der Kläger mit seinem Widerspruch vom 17.03.2014 angriff.
Mit Bescheid vom 10.07.2014 bewilligte die Beklagte zusätzlich die Beteiligung des Inte-grationsfachdienstes als weitere Leistung
zur Teilhabe am Arbeitsleben, mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2014 wurde der Widerspruch vom 14.03.2014 gegen den Bescheid
vom 19.02.2014 zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 03.03.2014 beantragte der Kläger die rückwirkende Bewilligung von Übergangsgeld für die Zeit ab 27.03.2013.
Ihm sei mit Schreiben vom 30.01.2013 Hilfe bei eventuell notwendigen Leistungen zur beruflichen Rehabilitation angeboten worden,
nach telefonischer Auskunft vom 21.05.2013 sei ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als ursächlich zusammenhängend
mit einer Erkrankung, die zur medizinischen Rehabilitation Anlass gegeben habe, anzusehen, wenn er innerhalb von sechs Monaten
nach Ende der medizinischen Rehabilitation gestellt werde. Daraufhin habe er am 22.05.2013 einen Antrag auf LTA gestellt.
Am 26.03.2013 sei seitens der Krankenversicherung die sogenannte Aussteuerung erfolgt. Seit 27.03.2013 beziehe er Arbeitslosengeld
entsprechend der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung nach §
145 Abs.
1 Satz 1
SGB III. Dies geschehe unter Vorbehalt. Nach §
51 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IX) habe er einen Anspruch auf Fortzahlung des Übergangsgeldes.
Mit Bescheid vom 21.03.2014 lehnte die Beklagte die Zahlung von Übergangsgeld nach §
51 Abs.
1 SGB IX ab. Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht,
ist das Übergangsgeld bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen weiter zu zahlen. Die mit Bescheid vom 19.02.2014 bewilligte
Eingliederungshilfe begründe dem Grunde nach keinen Übergangsgeldanspruch. Aus diesem Grund bestehe auch kein Anspruch auf
Übergangsgeld nach §
51 Abs.
1 SGB IX.
Diesen Bescheid griff der Kläger mit seinem Widerspruch vom 02.02.2014 an. Die Bundesagentur für Arbeit zahle Arbeitslosengeld
nur unter Vorbehalt aufgrund der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung. Er sei belehrt und aufgefordert worden, im Falle der
Bewilligung einer beruflichen Rehabilitation seitens der Beklagten rückwirkend einen Antrag auf Übergangsgeld zu stellen.
Diesem Ansinnen sei er nachgekommen. Die Voraussetzungen von §
51 Abs.
1 Satz 1
SGB IX seien erfüllt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Eine Weiterzahlung von Übergangsgeld
nach §
51 Abs.
1 SGB IX sei möglich, sofern nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich werden, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld
bestehe. Die mit Bescheid vom 19.02.2014 bewilligte Eingliederungshilfe begründe dem Grunde nach keinen Übergangsgeldanspruch.
Aus diesem Grund bestehe auch kein Anspruch auf Übergangsgeld nach §
51 Abs.
1 SGB IX.
Hiergegen hat der Kläger am 26.06.2014 Klage zum Sozialgericht Leipzig (SG) erhoben. Der Anspruch nach §
51 Abs.
1 SGB IX bestehe. Die erwerbsmindernde Erkrankung, die zur Bewilligung der medizinischen Reha führte, habe nach deren Abschluss noch
vorgelegen und auch den Anspruch auf berufsfördernde Maßnahmen begründet. Die Leistungspflicht des Rententrägers habe daher
nicht mit Abschluss der medizinischen Rehabilitation geendet. Den Zustand der erzwungenen Untätigkeit habe der Rententräger
zu vertreten, woraus seine Leistungspflicht resultiere. Es sei nicht gerechtfertigt, den Anspruch auf "Zwischenübergangsgeld"
allein an ein später zu zahlendes Übergangsgeld während einer LTA zu knüpfen, da der Überbrückungstatbestand vom Ende der
Reha bis zur Bewilligung der LTA identisch sei. Das Eingliederungshemmnis sei schließlich erst durch den Abhilfebescheid vom
19.02.2015 beseitigt worden.
Die Beklagte hat im Klageverfahren an ihrer Auffassung festgehalten und ausgeführt, dass die dem Grunde nach gewährte Eingliederungshilfe
zur Erlangung eines Arbeitsplatzes in Form eines Eingliederungszuschusses an den Arbeitgeber keinen Übergangsgeldanspruch
begründe, da sie unter §
33 Abs.
3 Nr.
1 SGB IX falle. Aus diesem Grund bestehe auch kein Anspruch auf Übergangsgeld nach §
51 Abs.
1 SGB IX. Die Gewährung von Arbeitslosengeld nach §
145 SGB III mit einer Fiktion der Verfügbarkeit im Sinne von §
139 SGB III ändere daran nichts. Auch aus einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (Urteil vom 24.07.2015 - Aktenzeichen: L 5 R 429/12) ergebe sich kein anderes Ergebnis. Ein Anspruch des Klägers auf Übergangsgeld habe lediglich für die Zeit vom 27.11.2012
bis zum 08.01.2013 während der medizinischen Rehabilitation bestanden. Nach Beendigung der medizinischen Rehabilitation sei
keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgt, während derer dem Grunde nach ein Anspruch auf Übergangsgeld bestanden
hätte. Auch habe die Beklagte keine Leistungen versagt, die für den Kläger erforderlich gewesen wären oder aus Gründen, die
der Kläger nicht zu vertreten habe, nicht unmittelbar anschließend an die medizinische Maßnahme hätten durchgeführt werden
können. Dem Kläger seien für den rückwirkend geltend gemachten Zeitraum bereits durchgehend Entgeltersatzleistungen gezahlt
worden. Hingewiesen hat die Beklagte auf entsprechende Erstattungsansprüche bei rückwirkender Gewährung von Übergangsgeld.
Das SG hat mit Urteil vom 30.08.2017 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 10.06.2014 verurteilt, dem Kläger über den 27.03.2013 hinaus bis zum 10.07.2014 Übergangsgeld zu gewähren. Zur Begründung
hat das SG ausgeführt: "Gem. §
51 Abs.
1 des
Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs (
SGB IX) wird Übergangsgeld gewährt, sofern Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
abgeschlossen sind, weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld
besteht, erforderlich sind und die Leistungen aus Gründen, die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar
anschließend durchgeführt werden können. Alternative Voraussetzungen sind ferner, dass die Leistungsempfänger arbeitsunfähig
sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben (Nr. 1) oder den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus
Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann (Nr. 2).
Davon ausgehend sind die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Übergangsgeld auch für die Zeit ab 28.03.2013
bis 10.07.2014 erfüllt. Der Anspruch des Klägers auf Krankengeld endete am 26.03.2013.
Bereits im Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik Y ... wurden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben empfohlen. Sie
wurden dem Kläger auch mit Schriftsatz der Beklagten vom 30.01.2013 in Aussicht gestellt. Der Kläger stellte im Mai 2013 auch
einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe, dieser wurde jedoch zunächst abgelehnt. Erst nach Vorlage des Gutachtens von Dr.
V ... am 14.10.2013 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 27.11.2013 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach.
Der Kläger hat somit nicht zu vertreten, dass er die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation nicht unmittelbar im Anschluss
an eine medizinische Maßnahme antrat. Das Merkmal "unmittelbar anschließend" bedeutet nicht "nahtlos", da praktischen Umsetzungsproblemen
Rechnung zu tragen ist und ein gewisser zeitlicher Rahmen eingeräumt werden muss, so dass im Übrigen auch kein nahtloser Leistungsantrag
erforderlich ist (Hessisches Landessozialgericht vom 24.07.2015 - L 5 R 429/12).
Es trifft allerdings zu, dass mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld
besteht, nur solche im Sinne des §
33 Abs.
3 Nr.
2 bis
4 sowie der §§
39 bis
41 SGB IX gemeint sind. Es muss sich um Leistungen zur Teilhabe handeln, die in einer Einrichtung "stationär" durchgeführt werden und
nicht von dem Willen eines Dritten abhängig sind. Insofern bestünde auf Grund der Bewilligung eines Eingliederungszuschusses
bzw. der Bewilligung des Integrationsfachdienstes kein Anspruch auf Übergangsgeld. Allerdings besteht nach den Ausführungen
des Hessischen Landessozialgerichts vom 24.07.2015 (a.a.O.) im Falle der grundsätzlich bestehenden Notwendigkeit von Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben im Anschluss an medizinische Leistungen während der Orientierungs- und Findungsphase Anspruch
auf Übergangsgeld. Erst mit der Feststellung und Bewilligung der notwendigen Teilhabeleistungen ist geklärt, ob Leistungen,
die einen Anspruch auf Übergangsgeld auslösen, erforderlich sind. Der dem Rehabilitationsträger obliegende Sicherstellungsauftrag
gebietet es, die in Be-tracht kommenden rechtlichen Möglichkeiten und Maßnahmen umfassend zu prüfen. Erst mit der Feststellung
und Bewilligung der notwendigen Teilhabeleistungen ist geklärt, ob Leistungen, die einen Anspruch auf Übergangsgeld auslösen,
erforderlich sind. Zumindest bis dahin besteht der Anspruch auf Übergangsgeld. Dieser Ansicht schließt sich das Gericht an.
Auch in der vorliegenden Konstellation ist die durch §
51 Abs.
1 SGB IX bezweckte wirtschaftliche Sicherstellung des Versicherten während einer von ihm nicht zu vertretenden Rehabilitationspause
zwischen zwei Maßnahmen zu gewährleisten, soweit dieser - wie im vorliegenden Fall - des Schutzes bedurfte, weil er weder
als Arbeitsunfähiger Krankengeld noch Arbeitsentgelt mehr bezog. Das Bedürfnis des Rehabilitanden nach wirtschaftlicher Sicherung
durch Zwischenübergangsgeld besteht unabhängig davon, von welcher Art die abgeschlossene und die weitere Maßnahme zur Rehabilitation
sind.
Vorliegend stand erst mit Bescheid vom 10.07.2014 fest, dass weitere Teilhabeleistungen wie z.B. eine Fortbildung oder Umschulung
nicht in Betracht kamen. Der Kläger hat diesen Bescheid akzeptiert, wohingegen er mit der Bewilligung lediglich eines Eingliederungszuschusses
nicht einverstanden war. Auch im Beratungsgespräch mit Frau U ... machte er deutlich, dass er eine Umschulung favorisiert.
Gegen den Bescheid vom 19.02.2014 erhob er dann auch Widerspruch. Daraus folgt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Überbrückungsübergangsgeld
für die Zeit nach Beendigung der Krankengeldzahlung ab 27.03.2013 bis 10.07.2014 zusteht. Dass der Kläger Anfang des Jahres
2013 auch einen Rentenantrag gestellt hat, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen, schließlich hat er am 27.03.2013 auch Arbeitslosengeld
beantragt. Dies verdeutlicht lediglich, dass er sich in einer Orientierungs- und Findungsphase befand."
Gegen das der Beklagten am 12.10.2017 zugestellte Urteil richtet sich deren am 01.11.2017 beim Sächsischen Landessozialgericht
eingelegte Berufung. Der Kläger habe bis zum 08.01.2013 eine medizinische Maßnahme zur Rehabilitation absolviert, nachfolgend
sei er in ein IRENA-Nachsorgeprogramm integriert gewesen. Bis zum 26.03.2013 habe er Krankengeld und ab dem 27.03.2013 wegen
Arbeitslosigkeit Leistungen seitens der Agentur für Arbeit bezogen. Der vom Kläger am 22.01.2013 gestellte Antrag auf Rente
wegen voller Erwerbsminderung sei am 29.04.2013 abgelehnt worden, der hiergegen eingelegte Widerspruch sei am 14.03.2014 zurückgewiesen
worden. Einen wirksamen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben habe der Kläger nach dem Aufklärungsschreiben der
Beklagten vom 30.01.2013 erst am 22.05.2013 gestellt, mit Bescheid vom 27.11.2013 seien Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
dem Grunde nach bewilligt worden. Hierfür bestehe kein Anspruch auf Übergangsgeld. Das SG habe sich in seiner Entscheidung davon leiten lassen, dass ein Anspruch auf Übergangsgeld mit Verweis auf die Entscheidung
des Hessischen Landessozialgerichts (Urteil vom 24.07.2015 - Aktenzeichen: L 5 R 429/12) gegeben sei. Dem sei entgegenzutreten. Für die Zeit ab dem Auslaufen des Krankengeldes bestehe kein Anspruch auf Überbrückungsübergangsgeld.
Für die seitens der Beklagten bewilligte Leistung sei ein Übergangsgeldanspruch bereits kraft Gesetzes nicht gegeben, dieser
entstehe nur unter den Voraussetzungen von §
33 Abs.
3 Nr.
2 bis
4 sowie der §§
39 bis
41 SGB IX. Dass sich der Kläger Anfang des Jahres 2013 in einer Orientierungs- und Findungsphase befunden habe, begründe keinen Anspruch
auf Übergangsgeld. Da der Kläger mit Hinweis auf den Leistungsbezug von Arbeitslosengeld dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden
habe und zu diesem Zeitpunkt kein Verfahren wegen Leistungen zur Teilhabe anhängig gewesen sei, sei nicht von einer - nicht
zu vertretenden - Rehabilitationspause auszugehen.
Nach Durchführung der medizinischen Rehabilitation habe der Kläger einen Anspruch auf Krankengeld gehabt und effektiv auch
Krankengeld bezogen. Ab dem 27.03.2013 habe er wegen Arbeitslosigkeit Leistungen bezogen. Ein Übergangsgeldanspruch wäre im
Falle von Arbeitsunfähigkeit ohne Krankengeldbezug auf sechs Wochen und im Falle von Arbeitslosigkeit ohne Arbeitslosengeldbezug
auf drei Monate beschränkt. Der Kläger sei jedoch nicht unmittelbar nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme arbeitslos
gewesen. Es bestehe nach §
51 SGB IX kein Anspruch auf Übergangsgeld. Ausgehend von der Beendigung der medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation sei kein Verfahren
zur Gewährung einer weiteren Leistung zur Teilhabe anhängig gewesen. Bei bestehender Arbeitsunfähigkeit sei der Anspruch auf
Krankengeld vorrangig gewesen und bei bestehender Arbeitslosigkeit der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 30.08.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Rechtliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch sei §
51 SGB IX. Die Ausführungen des SG im Urteil vom 30.08.2017 seien zutreffend, insbesondere der Umstand des "Nicht-vertreten-müssen" sei ausreichend geprüft
und gewürdigt worden. Ergänzend sei anzuführen, dass der streitige Zeitraum durch die zunächst ablehnende Entscheidung bezüglich
der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben am 29.04.2013 im Macht- und Einflussbereich der Beklagten und Berufungsklägerin
erheblich verlängert worden sei. Der Anspruch auf das sogenannte Überbrückungsübergangsgeld resultiere nicht allein auf einer
Orientierungs- und Findungsphase, sondern aus den Voraussetzungen des §
51 SGB IX. Hiernach bestehe für den Rentenversicherungsträger ein Sicherstellungsauftrag für die Zeit nach Abschluss einer medizinischen
Rehabilitation bis zur Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, während der Versicherte arbeitsunfähig ist
und kein Arbeitsentgelt oder Krankengeld mehr erhält. Der Bezug von Kranken- und Arbeitslosengeld bringe den Anspruch des
Klägers nicht zu Fall.
Dem Senat liegen die Gerichtsakte beider Instanzen sowie die Verwaltungsakte der Beklagten vor. Diese waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
Die form- sowie fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Bescheid der Beklagten
vom 21.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten. Das diesen Bescheid aufhebende Urteil des SG vom 30.08.2017 konnte keinen Bestand haben.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit vom 28.03.2013 bis 10.07.2014.
Nach dem Wortlaut dieser Norm ist somit Voraussetzung einer Weiterzahlung, dass unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem die
Weitergewährung des Übergangsgeldes geltend gemacht wird, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gewährt
wurde. Bezogen auf den Fall des Klägers kommt allein die Gewährung von Übergangsgeld in Betracht; Verletztengeld (nach dem
SGB VII) oder Versorgungskrankengeld (nach dem BVG) bezog der Kläger zu keinem Zeitpunkt. Übergangsgeld bezog er bis zum 08.01.2013, im Anschluss an die medizinische Rehabilitation
erhielt er Krankengeld der Krankenversicherung, erst nachfolgend zu dieser Krankengeldgewährung macht der Kläger die Zahlung
eines Übergangsgeldes nach §
51 Abs.
1 SGB IX (a.F.) geltend. Dies wird bereits nach dem Wortlaut von §
51 Abs.
1 SGB IX (a.F.) nicht erfasst, da nur die Weiterzahlung von Übergangsgeld bzw. Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld geregelt
wird (so auch Schlette in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB IX, 2. Aufl. 2015, §
51 SGB IX Rn. 12). Hingegen schließt ein dem Kläger zustehender Anspruch auf Krankengeld den Anspruch auf Zwischen-Übergangsgeld aus
(BSG, Urteil vom 22.08.1984 - 7 RAr 4/83 -, BSGE 57, 113-117, SozR 4100 § 59d Nr 2, Rn. 23 - juris). Die Zahlung eines Übergangsgeldes nach Auslaufen des Krankengeldanspruchs ist
im Gesetz hingegen nicht vorgesehen. Eine solche Konstellation wäre auch keine "Weiterzahlung" der in §
51 Abs.
1 SGB IX (a.F.) genannten Leistungen, sondern eine Wiederbewilligung. Eine Wiederbewilligung sieht §
51 Abs.1
SGB IX (a.F.) jedoch nicht vor. Für eine Erweiterung des Anwendungsbereiches besteht kein Raum. Einerseits setzt die begehrte Leistung
als persönliche Voraussetzung ein besonderes Sicherungsbedürfnis voraus (vgl. Schlette, a.a.O., Rn. 16), wobei ein bestehender
Krankengeldanspruch dieses besondere Sicherungsbedürfnis gerade entfallen lässt. Andererseits stellt §
51 SGB IX (a.F.) eine Ausnahme zu dem in §
45 SGB IX (a.F.) enthaltenen Grundsatz dar, dass unterhaltssichernde Leistungen nur während der Dauer der Hauptmaßnahme erbracht werden
(vgl. Schlette, a.a.O., Rn. 7 f.). Aus diesem Ausnahmecharakter folgt eine enge Auslegung (so auch Schlette, a.a.O., Rn. 10
m.w.N., wonach es sich um eine abschließende Regelung handelt und eine erweiternde Auslegung mangels Regelungslücke nicht
in Betracht kommt). Durch den für die Zeit im unmittelbaren Anschluss an die medizinische Rehabilitation vom 09.01.2013 bis
zum 26.03.2013 erfolgten Krankengeldbezug ist der Anwendungsbereich von §
51 SGB IX (a.F.) für den Kläger verschlossen, dieser unterfällt dadurch wieder den allgemeinen Regelungen einschließlich des Anspruchs
auf Arbeitslosengeld nach §
145 SGB III mit einer Fiktion der Verfügbarkeit im Sinne von §
139 SGB III. Für eine Rückkehr in den Anwendungsbereich von §
51 SGB IX (a.F.) nach Auslaufen des Krankengeldanspruchs besteht angesichts der unterhaltssichernden Eigenschaften des Arbeitslosengeldes
in der besonderen Form des §
145 SGB III auch kein Bedarf.