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LSG Sachsen, Urteil vom 01.08.2019 - 6 KN 826/17
Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Keine Weitergewährung von Übergangsgeld im Anschluss an eine Krankengeldzahlung
Nach dem Wortlaut von § 51 Abs. 1 SGB IX ist Voraussetzung einer Weiterzahlung von Übergangsgeld, dass unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem die Weitergewährung geltend gemacht wird, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gewährt wurde. Die Zahlung eines Übergangsgeldes nach Auslaufen des Krankengeldanspruchs ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen.
Normenkette:
SGB IX a.F. § 45
,
SGB IX a.F. § 51 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB IX § 71 Abs. 1
, ,
Vorinstanzen: SG Leipzig 30.08.2017 S 13 KN 666/14
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 30.08.2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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