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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.10.2014 - 3 R 369/12
Prüfung eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung nach SGB VI Bestimmung des Leistungsbilds der Versicherten (hier Feststellung eines mindestens sechsstündigen arbeitstäglichen Leistungsvermögens) Prüfung der Berufsunfähigkeit der Versicherten
Berufsunfähig ist nach § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein "bisheriger Beruf" maßgeblich. Wenn er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen.
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2
,
SGB VI § 43 Abs. 3
,
SGB VI § 240 Abs. 2 S. 4
Vorinstanzen: SG Magdeburg 14.08.2012 S 3 R 1129/09
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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