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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.04.2018 - 4 AS 609/14
Förderung aus einem Vermittlungsbudget zum Erwerb eines Kfz Zweistufige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen Anspruch dem Grunde nach und Umfang der zu erbringenden Leistungen
1. Ein Anspruch auf Leistungen aus dem Vermittlungsbudget muss zweistufig geprüft werden.
2. Die erste Stufe betrifft den Anspruch dem Grunde nach und umfasst die persönlichen Voraussetzungen, d.h. die Zugehörigkeit zum Kreis der Anspruchsberechtigten, die Leistungsart, die sachlichen Voraussetzungen, d.h. den Förderzweck der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, die Notwendigkeit der Förderung und ggf. die Unterstützung der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele.
3. Im zweiten Schritt sind der Umfang der zu erbringenden Leistungen, insbesondere deren Angemessenheit und die negativen Anspruchsvoraussetzungen, der Vorrang gleichartiger Leistungen des Arbeitgebers, der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts und das Aufstockungs- und Umgehungsverbot sowie das Ermessen des Leistungsträgers zu prüfen.
Normenkette:
SGB II § 16 Abs. 1
,
SGB II § 16 Abs. 2
, ,
SGB III § 44 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 21.10.2014 S 4 AS 699/12
Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 21. Oktober 2014 und der Bescheid des Beklagten vom 28. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2012 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 26. Juli 2011 auf Förderung des Erwerbs eines Kfz aus dem Vermittlungsbudget unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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