Keine Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Zinsen aus einem Guthaben aus einem ehemaligen Arbeitszeitkonto
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob auf die Zinsen aus einem Guthaben aus einem ehemaligen Arbeitszeitkonto der Klägerin
Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden dürfen.
Die Klägerin war bei den Beigeladenen zu 3) - dem Land Sachsen-Anhalt - als Lehrerin beschäftigt; seit dem 1. Februar 2010
bezieht sie eine Rente. Leistungen von der Beigeladenen zu 2) Bundesagentur für Arbeit hat sie nicht erhalten. Gemäß § 2 ihres
damaligen Arbeitsvertrags mit dem Beigeladenen zu 3) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis ua. nach dem "BAT-O" vom 10. Dezember 1990 und den Tarifverträgen, die diesen ergänzen, ändern oder ersetzen, in der jeweils für die Tarifgemeinschaft
deutscher Länder geltenden Fassung. Auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Sicherung von Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden
Schulen Sachsen-Anhalts (ArbeitsplatzsicherungsTV Schulen LSA 1997) vom 3. Februar 1997 führte die Beigeladene zu 3) für die
Klägerin ein Konto über den Arbeitszeitausgleich. In § 3 des Anschlusstarifvertrags (ArbeitsplatzsicherungsTV Schulen LSA
2003) vom 1. März 2003 wurde geregelt:
"(1) Die nach dem Arbeitsplatzsicherungstarifvertrag Schulen LSA vom 3.2.1997 eingerichteten Konten über den Arbeitszeitausgleich
werden ab dem 1.8.2003 mit der Maßgabe weitergeführt, dass Zeitguthaben und Zeitdefizite ab dem 1.8.2003 darauf nicht mehr
gebucht werden.
(2) Der Ausgleich der Zeitguthaben nach Absatz 1 erfolgt grundsätzlich in Form einer monatlichen Zulage zu den Bezügen. Auf
Verlangen der Lehrkraft ist ein Freizeitausgleich durch einvernehmliche Vereinbarung möglich. Die Lehrkraft teilt in einer
verbindlichen und unwiderruflichen Erklärung bis zum 31.5.2003 dem zuständigen Staatlichen Schulamt mit, ob sie einen Freizeitausgleich,
eine Auszahlung des Zeitguthabens in einer Summe oder eine gleichmäßige Auszahlung über einen oder mehrere Jahreszeiträume
wünscht. Die Anzahl der Jahreszeiträume und der Beginn der Auszahlung können von der Lehrkraft beliebig festgelegt werden.
Der Auszahlungszeitraum sollte jedoch so gewählt werden, dass die Auszahlung des Arbeitszeitkontos spätestens zum Zeitpunkt
des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis wegen Erreichen der Altersgrenze beendet ist. Als Jahreszeitraum im Sinne des Satzes
3 gilt der Zeitraum vom 1.8. bis zum 31.7. des Folgejahres.
(...)
(7) Die Auszahlung der Arbeitszeitkonten beginnt mit dem 1.1.2004, wobei die Bezüge rückwirkend ab dem 1.8.2003 neu berechnet
werden."
Im weiteren erklärte der Beigeladene zu 3) unter Berufung auf die vorgenannte Regelung, ein Ausgleich für bereits angefallene
Zeitguthaben erfolge nach Wahl des Beschäftigten in Form einer monatlichen Zulage zu den Bezügen, als Freizeitausgleich oder
als Auszahlung ab Renteneintritt (Bl. 34 Verwaltungsakte). Für den letztgenannten Fall war eine Verzinsung von 5 v. H. vorgesehen.
Die Klägerin entschied sich für die Auszahlung ihres Wertguthabens in Höhe von 25.023,91 EUR als monatliche Zulage zur Rente.
Für dieses wurden sodann Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt. Unter Abzug der VBL-Umlage ergab sich insgesamt ein Betrag
von 21.686,96 EUR, der im Weiteren mit 5% jährlich verzinst wurde.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der abgeführten Sozialversicherungsbeiträge
bezogen auf Zinsen ab Jahre 2004.
Der damalige Arbeitgeber der Klägerin - vertreten durch den Beigeladenen zu 3) - lehnte mit Schreiben vom 16. September 2008
eine Erstattung ab. Es handele sich auch bei den Zinsen um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die sozialversicherungspflichtig
seien. Mit Bescheid vom 23. Februar 2009 stellte die Beklagte fest, dass "alle Einnahmen, also auch Zinsen, die mit einer
Beschäftigung zusammenhängen, als Arbeitsentgelt zu werten sind". Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den der Widerspruchsausschuss
der Beklagten mit Bescheid vom 9. Mai 2009 zurückwies. Sie blieb bei ihrer Auffassung, dass es sich hier um Arbeitsentgelt
handele, wobei die Zinsen direkt bei der jährlichen Auszahlung (Entstehung) fällig würden.
Hiergegen hat die Klägerin am 12. Juni 2009 Klage am Sozialgericht Magdeburg erhoben und betont, die Parteien des Tarifvertrages
seien davon ausgegangen, dass es sich um Zinsen auf Kapitalerträge handele. Stundungszinsen und auch Zinsen aus Lohnforderungen
seien kein Arbeitslohn, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dies sei in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes unstreitig.
Sie habe ihrem Arbeitgeber den um die Sozialabgaben geminderten Betrag für eine feststehende Laufzeit bei feststehender Verzinsung
überlassen. Eine Stundung liege nur vor, wenn auch die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben worden wäre. Dann aber wäre
auch der wirtschaftliche Zufluss im Sinne des Sozialversicherungsrechts hinausgeschoben worden. Für eine schuldrechtliche
Vereinbarung spreche auch der Begriff des Zinses, der ein Entgelt für die Überlassung von Kapital darstelle. Die Klägerin
hat weiterhin ein Urteil des Sozialgerichts Halle vom 15. März 2011 vorgelegt, das ihre Ansicht stützte.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass es der Klägerin auch freigestanden habe, dieses Wertguthaben entsprechend den Regelungen
der §
7b Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (
SGB IV) bzw. §
7 Abs.
1a SGB IV für eine Freistellung von der Arbeit einzusetzen. Es handele sich zudem um eine Kollektivvereinbarung zur Arbeitsplatzsicherung
und nicht um eine Individualvereinbarung zur Kapitalüberlassung. Damit handele es sich hier um Einkommen im Zusammenhang mit
dem Arbeitsverhältnis und um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Mit Urteil vom 13. September 2013 hat das Sozialgericht Magdeburg die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, bei
dem ursprünglich angesparten Guthaben handele sich um Arbeitsentgelt im Sinne von §
14 Abs.
1 SGB IV. Der hierauf zu zahlende Zins teile diese Bewertung aufgrund des Tarifvertrages. §
14 Abs.
1 SGB IV sei weit auszulegen.
Gegen das ihr am 19. November 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. Dezember 2013 Berufung eingelegt und sich zur
Begründung auf das Urteil des Sozialgerichts Halle in jenem ähnlich gelagerten Fall berufen und ihren bisherigen Vortrag wiederholt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. September 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2009 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2009 und in Gestalt des Bescheides vom 12. Januar 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Mit Bescheid vom 12. Januar 2015 hat sie konkret die Beiträge für den
Zeitraum vom Juni 2004 bis Dezember 2009 berechnet. Danach hatte die Klägerin als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte
aus den Zinsen Beiträge zu Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung in Höhe von
1226,99 EUR zu tragen.
Die Beigeladenen haben sich nicht zur Sache geäußert und keine Anträge gestellt.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und
der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet. Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2009 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2009, beide in Gestalt des Bescheides vom 12. Januar 2015, war rechtswidrig.
a) Nachdem die Beklagte festgestellt hat, in welcher Höhe Beiträge geltend gemacht werden, kann der Senat auch offen lassen,
ob die Beklagte sich zunächst zu Unrecht auf ein einzelnes Element des Beitragstatbestandes beschränkt hat.
b) Das der Klägerin gezahlte Entgelt für ihre Tätigkeit als Lehrerin bleibt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze und liegt
oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 450,- EUR.
c) Die Beklagte hat zu Unrecht die Zinsen bei der Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung und dem Recht der Arbeitsförderung
herangezogen.
Zwar bestand Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte (§
25 Abs.
1 S. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung -
SGB III) und im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §
1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (
SGB VI) sowie in der Gesetzlichen Krankenversicherung und Sozialen Pflegeversicherung nach §
5 Abs.
1 Nr.
1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung -
SGB V, §
20 Abs.
1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung -
SGB XI.
In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung
für den vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag gemäß §§ 28d, 28e
SGB IV das Arbeitsentgelt zugrunde (§
226 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGB V, §
57 Abs.
1 SGB XI, §
162 Nr.
1 SGB VI, §
342 SGB III).
Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung gemäß §
7 Abs.
1 SGB IV, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet
werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§
14 Abs.
1 S. 1
SGB IV). Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen - soweit kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt vorliegt - nach
§
22 Abs.
1 Halbs. 1
SGB IV, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
Die hier streitigen Zinsen stellen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in diesem Sinne dar, da sie nicht aus der versicherungspflichtigen
Beschäftigung herrühren. Insbesondere ist das hier vorgesehene Verfahren (Einbehalt des verbeitragten Arbeitseinkommens) nicht
in einem Tarifvertrag vereinbart worden, wie das Sozialgericht und der Beigeladene zu 3) meinen. Der Anschlusstarifvertrags
(ArbeitsplatzsicherungsTV Schulen LSA 2003) vom 1. März 2003 steht dem sogar entgegen. Denn gemäß dessen § 3 Abs. 2 sollte
der Auszahlungszeitraum so gewählt werden, "dass die Auszahlung des Arbeitszeitkontos spätestens zum Zeitpunkt des Ausscheidens
aus dem Arbeitsverhältnis wegen Erreichen der Altersgrenze beendet ist." Im Gegensatz dazu haben der Beigeladene zu 3) und
die Klägerin eine Auszahlung mit dem Beginn der Rente vereinbart. Weiter wurde in § 3 Abs. 4 ArbeitsplatzsicherungsTV Schulen
LSA 2003 geregelt, dass bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses das verbliebene Zeitguthaben spätestens drei Monate
nach dem Ausscheiden auszuzahlen sei. Hier hat die Klägerin einen Zeitraum von drei Jahren nach Rentenbeginn gewählt. Möglich
war nach dem Angebot des Beigeladenen zu 3) ausdrücklich auch eine Auszahlung über zehn Jahre nach Eintritt in die Rente (Schreiben
von März 2003, Bl. 73 Verwaltungsakte), so dass die Laufzeit des Darlehns maßgeblich von der individuellen Entscheidung der
Klägerin abhing. Auch die Höhe der Zinsen blieb im Tarifvertrag offen. Damit handelt es sich zwar um eine Vereinbarung zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die jedoch keine Grundlage in dem hier Anwendung findenden Tarifvertrag hat.
Eine undifferenzierte Ausweitung des Begriffs Arbeitsentgelts i.S.d. §
14 SGB IV auf alle Zuflüsse, die aus Geschäften zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer resultieren, wird soweit ersichtlich nirgends
vertreten und wäre der Sache nach nicht angemessen. Hier handelt es sich nur um ein einfaches Darlehen, das keinen inhaltlichen
Bezug zu den Arbeitstätigkeiten und insbesondere der Arbeitsleistung der Klägerin hat.
Das ursprüngliche Arbeitszeitkonto (in Arbeitsstunden geführt) wurde in ein auf Euro lautendes Konto umgewandelt. Damit handelte
es sich bei der zur Verfügung gestellten Darlehenssumme ursprünglich um eine Vergütung für geleistete Arbeit, welches dementsprechend
im Rahmen dieser Umwandlung zur Beitragspflicht herangezogen wurde. Dies belegt bereits das Schreiben des Beigeladenen zu
3) vom 22. Juni 2004, in dem ausdrücklich auf die bereits erfolgte Abführung der Beiträge hingewiesen wird. Auch das allgemeine
Hinweisschreiben des Beigeladenen zu 3) von März 2003 betont, dass das Entgelt zunächst zu verbeitragen sei.
Die Klägerin hat jedoch auf ihr Recht verzichtet, sich diese Summe sofort auszahlen zu lassen und sie dann Dritten (oder auch
wieder ihrem Arbeitgeber) als Darlehen zur Verfügung zu stellen. Bereits die Höhe der Darlehenssumme und damit indirekt die
der Zinsen hingen allein von der persönlichen Entscheidung der Klägerin ab.
Die Zinsen wurden nicht wegen einer Arbeitsleistung der Klägerin im weitesten Sinne gezahlt, sondern wegen der Bereitstellung
einer bestimmten Summe. Dies folgt zunächst bereits aus der Bezeichnung Zinsen, die umgangssprachlich das Entgelt darstellen,
dass der Schuldner dem Gläubiger für ein vorübergehend überlassenes Kapital zahlt (vgl. den entsprechenden Eintrag bei Wikipedia).
Dies entspricht auch dem rechtlichen Sprachgebrauch. Nach §
488 Abs.
2 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) verpflichtet sich der Darlehensnehmer, einen geschuldeten "Zins" zu zahlen.
Auch die übrigen Kriterien eines Darlehensvertrages im Sinne des §
488 BGB treffen zu. Die Klägerin hat sich als Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten
Höhe zur Verfügung zu stellen. Nach Abschluss der Vereinbarung mit dem Beigeladenen zu 3) war sie nicht mehr berechtigt, eine
sofortige Auszahlung der Vergütung für die geleisteten Überstunden zu fordern.
Ausschlaggebend für den Senat ist, dass sich die Höhe der ausgezahlten Zinsen auch nicht nach der Qualität oder Quantität
der Arbeitsleistung der Klägerin richtete. Maßgeblich waren hier allein - wie auch sonst bei einem Darlehensvertrag - die
Höhe der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Summe sowie der außerhalb des Tarifvertrages vereinbarte Zinssatz. Es war
nicht möglich, diese Summe durch eine Arbeitsleistung zu verändern. Es war nicht einmal erforderlich, dass die Klägerin weiterhin
Arbeitnehmer blieb. Vielmehr war die Summe sogar nach der hier vorliegenden Vereinbarung erst ab Rentenbeginn und damit nach
dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu zahlen. Aber auch eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die
Aufnahme eines solchen zu einem anderen Arbeitgeber hätte die Höhe der hier streitigen Zinszahlungen nicht beeinträchtigt.
Damit ist keine Verbindung zu dem Arbeitsverhältnis erkennbar. Auch die Höhe des vereinbarten Zinssatzes entspricht einem
für die damalige Zeit marktüblichen Zins. Die Klägerin hätte ähnliche Einnahmen erzielen können, wenn sie sich den Betrag
hätte auszahlen lassen und dieses Geld auf dem freien Kapitalmarkt angelegt hätte. Auch hier begibt der Beigeladene zu 3)
regelmäßig Anleihen, in denen ein fester Zinssatz vereinbart wird. So hat der Beigeladene zu 3) im Jahre 2003 eine Anleihe
mit einem Zinssatz von 4,5 % aufgenommen (vergleiche http://www.finanzen.net/anleihen/146934-Sachsen-Anhalt-Land-Anleihe).
Dies deckt sich mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH). Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
gehören danach gemäß §
19 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 i.V.m. §
8 Abs.
1 Einkommensteuergesetz alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen
seiner individuellen Arbeitskraft zufließen (vgl. BFH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - VIII R 44/11 -, Rn. 10). Vorteile werden "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers
veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung
im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.
Kein Arbeitslohn liegt allerdings vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht
auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH, 19. Oktober 1982
- VIII R 97/79, BFHE 137, 418, Rn. 11; BFH, 20. November 2008 - VI R 25/05, BFHE 223, 419 m.w.N). Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den beitragspflichtigen Arbeitslohn stundet und hierfür
Zinsen erhält. Auch hier ist das Darlehen eigenständige Erwerbsgrundlage, so dass damit in Zusammenhang stehende Einnahmen
in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen. Der Arbeitnehmer nutzt
in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung.
Die daraus erzielten Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen.
Erforderlich ist jedoch, dass auch bei einer solchen Form der Mitarbeiterbeteiligung ein Sonderrechtsverhältnis begründet
wird, das unabhängig vom Arbeitsverhältnis besteht und den gesamten Leistungsaustausch der Vertragspartner abbildet, ohne
dass daneben noch dem Arbeitsverhältnis zuzuordnende, lohnsteuerrechtlich erhebliche Leistungen vorliegen (vgl. BFH, 21. Oktober
2014 - VIII R 44/11, Rn. 10; BFH, 17. Juni 2009 - VI R 69/06, BFHE 226, 47). Entsprechendes ist hier der Fall (s.o.).
Entgegen der Ansicht der Beklagten sind aus dem von ihr angeführten Urteil des Bundesarbeitsgerichts keine Schlüsse zu ziehen.
Denn es hat sich zur sozialrechtlichen Qualifizierung der hier umstrittenen Zinseinkünfte bewusst nicht geäußert (vergleiche
BAG, 30. April 2008 - 5 AZR 725/07, BAGE 126, 325-331, Rn. 20).
Ein Wertguthaben im Sinne von §§
7 Abs.
1a, 7b
SGB IV, 7c
SGB IV liegt nicht vor. Eine Freistellung von der Arbeit (unter Weiterzahlung des Lohns) oder eine Flexibilisierung der Arbeitszeit
war nicht beabsichtigt.
Eine Verbeitragung nach §
226 Abs.
1 S. 1 Nr.
3 SGB V in Verbindung mit §
228 SGB V kommt hier nicht in Betracht. Denn bei den hier streitigen Zinsen handelt es sich nicht um eine Rente. Zwar soll das so Angesparte
der Klägerin später neben der Rente ausgezahlt werden. Allerdings ist - wie bei einem Sparguthaben üblich - eine Begrenzung
auf die angesparte Summe und keine laufende Zahlung in gleichmäßiger Höhe bis zum Lebensende der Klägerin vereinbart, was
eine Betriebsrente auszeichnen würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da er wie dargelegt nicht von einer Entscheidung eines in §
160 SGG genannten Gerichts abweicht. Es handelt sich um eine nicht grundsätzlich bedeutsame Einzelfallentscheidung.