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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.04.2018 - 12 SF 98/16
Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer Klageerhebung während noch laufendem Ausgangsverfahren Teilklage Unangemessenheit einer Verfahrensdauer Vertretbare Verfahrensgestaltung des Gerichts
1. Wird eine Entschädigungsklage zu einem Zeitpunkt erhoben, zu der das streitgegenständliche Ausgangsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, handelt es sich um eine - zulässige - Teilklage.
2. Unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Maßstäbe erfolgt die Prüfung der (Un-)Angemessenheit der Verfahrensdauer im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG in drei Schritten:
(1) Ausgangspunkt und erster Schritt bildet die Feststellung der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierten Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss, auch wenn dieses über mehrere Instanzen oder bei verschiedenen Gerichten geführt worden ist; kleinste relevante Zeiteinheit ist hierbei der Kalendermonat.
(2) In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens an den von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien zu messen; dabei ist zu beachten, dass die Verfahrensführung des Ausgangsgerichts vom Entschädigungsgericht nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen ist.
(3) Auf dieser Grundlage ergibt erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände in einem dritten Schritt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat.
3. Dabei geht das BSG davon aus, dass vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des Einzelfalls die Verfahrensdauer jeweils insgesamt noch als angemessen anzusehen ist, wenn eine Gesamtverfahrensdauer, die zwölf Monate je Instanz übersteigt, auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht.
Normenkette:
GVG §§ 198 ff.
,
GVG § 198 Abs. 1 S. 2
,
GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

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