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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.10.2014 - 4 KA 13/12
Regress nach Aufgabe der vertragsärztlichen Tätigkeit
Die Festsetzung eines Regresses ist nicht durch die Aufgabe der vertragsärztlichen Tätigkeit ausgeschlossen. Die Möglichkeit der regressvermeidenden Vereinbarung einer individuellen Richtgröße gemäß § 106 Abs. 5d SGB V steht zwar nur aktiven Vertragsärzten offen. Es handelt sich aber um eine Ausnahme zur Grundregelung des § 106 Abs. 5a SGB V, die ausdrücklich nicht auf noch aktive Vertragsärzte abstellt. Es ist zu berücksichtigen, dass § 106 Abs. 2 Satz 7 SGB V für die Richtgrößenprüfung die zuvor richterrechtlich entwickelte vierjährige Ausschlussfrist ersetzt. Die vom BSG entwickelten Maßstäbe zur Anwendung der vierjährigen Ausschlussfrist, denen der Senat folgt, sind daher auch auf die nunmehr gesetzlich geregelte zweijährige Ausschlussfrist anzuwenden.
Normenkette:
SGB V § 84 Abs. 1
,
SGB V § 106 Abs. 5a-5d
,
SGB V § 106 Abs. 2 S. 7
Vorinstanzen: SG Kiel 09.05.2012 S 16 KA 97/09
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 9. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 144.308,66 EUR festgesetzt.

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