Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf die Gewährung einer Rente wegen
Erwerbsminderung nach dem
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) ab 1. Januar 2014 hat.
Die im geborene Klägerin erlernte den Beruf einer Facharbeiterin für Textiltechnik und war bis Juni 1989 in diesem Beruf tätig.
Von September 1983 bis Juli 1989 war sie als Kommissioniererin und ab September 1993 bis Mai 2012 als Maschinenführerin tätig.
Am 29. September 2011 wurde sie arbeitsunfähig und beantragte unter dem 12. Dezember 2011 die Gewährung von medizinischen
Leistungen zur Rehabilitation. Im Zeitraum vom 22. Februar bis 21. März 2012 absolvierte sie eine stationäre Reha-Maßnahme
in der Reha- Klinik B., aus der sie mit einem Restleistungsvermögen für leichte Tätigkeiten über 6 Stunden täglich mit weiteren
Einschränkungen entlassen wurde.
Unter dem 29. Januar 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Beiziehung des
Reha-Entlassungsberichtes der Reha-Klinik B. vom 13. April 2012 und Einholung eines Befundberichtes der Internistin Dr. W.
vom 16. Januar 2014 sowie eines rheumatologischen Sachverständigengutachtens des Dr. G. vom 12. Mai 2014 ("Für leichte Tätigkeiten
über 6 Stunden täglich mit weiteren Einschränkungen einsetzbar"), lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 27.
Mai 2014 ab und wies den dagegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2014 als unbegründet zurück.
Mit ihrer am 2. Oktober 2014 vor dem Sozialgericht Nordhausen (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und ergänzend vorgetragen, dass sie wegen der seropositiven
Rheumatoidarthritis nicht in der Lage sei, mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. In neurologisch/psychiatrische
oder psychotherapeutische Behandlung habe sie sich noch nicht begeben. Der Verlust ihres Arbeitsplatzes in Folge ihrer Erkrankung
habe sie sehr getroffen. Sie wolle diese psychische Seite aber nicht zu ihrem Thema machen. Deshalb sei ihr die Familie auch
sehr wichtig. Im Gerichtsgutachten sei aus ihrer Sicht nicht hinreichend berücksichtigt, dass in den Wintermonaten der Entzündungsfaktor
steige. Zudem habe Dr. M. bei ihr eine Einsatzmöglichkeit nur ohne Zeitdruck festgestellt, womit aus ihrer Sicht keine Berufstätigkeit
mehr in Frage komme.
Das SG hat diverse Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen und orthopädische Sachverständigengutachten des Dr. E. vom 2.
Dezember 2015 nach §
106 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) und des Dr. M. nach §
109 SGG vom 18. November 2016 in Auftrag gegeben. Dr. E. hat in seinem Gutachten eine seropositive rheumatoide Arthritis, Verschleißzeichen
der Daumensattelgelenke (Rhizarthrose) ohne funktionelle Einschränkung, Bluthochdruck sowie einen Zustand nach angioneurotischem
Ödem diagnostiziert und eingeschätzt, die Klägerin könne damit noch leichte Tätigkeiten vollschichtig, überwiegend im Sitzen,
zeitweise im Gehen/Stehen, ohne dauernde einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, Klettern und Steigen, ohne Absturzgefahr,
ohne Heben, Tragen oder Bewegen von mittelschweren Lasten, ohne Kälte/Nässe sowie ohne besondere Anforderung an die Kraft
der Handgelenke mindestens 6 Stunden täglich verrichten. Dr. M. hat in seinem Gutachten die Diagnosen des Dr. E. im Wesentlichen
bestätigt und zusätzlich bei der Klägerin eine subdepressive Stimmungslage als "psychosomatische Teilaspekte" festgestellt
und daraus gefolgert, dass nur noch Arbeiten ohne Zeitdruck und ohne besondere Anforderung die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit
sowie an die nervliche Belastung gestellt werden könnten. Im Übrigen hat er die Leistungseinschätzung des Dr. E. sowie dessen
Ausführungen, dass die Klägerin mit dem festgestellten Leistungsbild noch eine Tätigkeit als Mitarbeiterin einer Poststelle
bzw. als Warenaufmacherin/Versandfertigmacherin ausüben könne, geteilt.
Des Weiteren hat das SG den Beteiligten eine anonymisierte Kopie eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens des Berufskundlers M. L. vom 18.
Juli 2004 aus einem anderen Verfahren vor dem SG zu den Tätigkeiten eines Bürohelfers und eines Versandfertigmachers (Produktionshelfers) übersandt und die Klage mit Urteil
vom 2. August 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei noch in der Lage, mindestens
6 Stunden täglich z.B. die Tätigkeit einer Mitarbeiterin einer Poststelle oder die einer Warenaufmacherin auszuüben. Dies
ergebe sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen, die übereinstimmend ein solches Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten
über 6 Stunden täglich mit Einschränkungen beschrieben hätten. Im Wesentlichen werde dieses Leistungsvermögen auch in dem
von der Klägerin selbst beantragten Gutachten nach §
109 SGG durch Dr. M. bestätigt. Dessen zusätzliche Einschränkungen aufgrund der vermeintlichen subdepressiven Stimmungslage der Klägerin
seien dagegen nicht nachvollziehbar und insoweit auch nicht überzeugend. Anhaltspunkte für solche psychiatrischen oder neurologischen
Diagnosen fänden sich im Akteninhalt nicht. Bezeichnender Weise befinde sich die Klägerin auch diesbezüglich nicht in fachärztlicher
Behandlung. Letztlich habe Dr. M. in seinem Gutachten trotz dieser vermeintlichen Leistungseinschränkungen ebenfalls noch
eine Einsetzbarkeit für 6 Stunden täglich als Bürohelferin oder als Warenaufmacherin als leidensgerecht für die Klägerin angesehen.
Zur Überzeugung des SG besitze die Klägerin auch die Wegefähigkeit und die Fähigkeit, betriebsübliche Arbeitsplätze mit öffentlichen Verkehrsmitteln
von ihrer Wohnung aus zu erreichen, was übereinstimmend durch die Dres. E. und M. bestätigt werde.
Gegen das ihren Bevollmächtigten am 19. September 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19. Oktober 2016 Berufung eingelegt
und diese im Wesentlichen damit begründet, dass der Umfang ihrer Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht ausreichend aufgeklärt
worden sei. Im Hinblick auf die durch die erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen festgestellten Einschränkungen sei
davon auszugehen, dass bei ihr ein Fall der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliege, die die Gefahr der
Verschlossenheit des Arbeitsmarktes mit sich bringe. Es sei keine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt denkbar, die
sie noch ausführen könne. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe sie bereits darauf hingewiesen, dass sie schon kurzzeitig
als Warenaufmacherin/Versandfertigmacherin gearbeitet habe, diese Tätigkeit jedoch praktisch nur wenige Tage habe ausführen
können, da die Arbeit zu einem erheblichen Anschwellen der Fingergelenke geführt habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 2. August 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 2014 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23. September 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung,
hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. Januar 2014 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Der Senat hat den Beteiligten mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 die Absicht mitgeteilt, über die Berufung gemäß §
153 Abs.
4 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden und die Berufung zurückzuweisen, weil er sie für offensichtlich
unbegründet erachte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der
beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der geheimen Beratung waren, Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte nach §
153 Abs.
4 SGG durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich
hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet, denn ihre Klage ist nicht begründet. Sie hat keinen Anspruch gegen die
Beklagte auf die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. Januar 2014. Insoweit
verweist der Senat zur Begründung nach §
153 Abs.
2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im Urteil des SG vom 2. August 2016, denen er folgt.
Im Übrigen weist er im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin ergänzend darauf hin, dass entgegen deren Auffassung
bei ihr keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt. Bei den von den erstinstanzlich beauftragten Gutachtern
festgestellten Leistungseinschränkungen (Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen/Stehen, ohne dauernde einseitige
Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, Klettern und Steigen, ohne Absturzgefahr, ohne Heben, Tragen oder Bewegen von mittelschweren
Lasten, ohne Kälte/Nässe, ohne besondere Anforderung an die Kraft der Handgelenke sowie ohne Zeitdruck und ohne besondere
Anforderung an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit sowie an die nervliche Belastung) handelt es sich in Anwendung der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, z.B. Urteil vom 9. Mai 2012 - Az.: B 5 R 68/11 R m.w.N., nach juris) nicht um ungewöhnliche, sondern um gewöhnliche Leistungseinschränkungen, die bei einer Vielzahl von
Versicherten ab einem gewissen Alter auftreten und jedenfalls noch leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr arbeitstäglich
zulassen.
Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da selbst im Fall einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nach der
oben zitierten Rechtsprechung des BSG lediglich die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich ist. Hier haben aber die Sachverständigen übereinstimmend
erklärt, dass die Klägerin mit den festgestellten Leistungseinschränkungen noch in der Lage ist, mehr als sechs Stunden arbeitstäglich
eine Tätigkeit als Mitarbeiterin einer Poststelle bzw. als Warenaufmacherin/Versandfertigmacherin auszuüben. Damit hat das
SG der Klägerin gerade leidensgerechte Verweisungstätigkeiten benannt. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach eigenen
Aussagen bereits eine Tätigkeit als Warenaufmacherin/Versandfertigmacherin ausgeübt, diese aber bereits nach kurzer Zeit wegen
gesundheitlicher Probleme wieder aufgegeben haben will. Tatsächlich gibt es durchaus Formen der Tätigkeit einer Warenaufmacherin/Versandfertigmacherin,
die sie zumutbar ausüben kann und im Übrigen hat ihr das SG die ebenfalls zumutbare Tätigkeit einer Poststellenmitarbeiterin benannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.