Gründe:
Das Landessozialgericht (LSG) ist funktionell unzuständig. Nach §
98 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. §
17a Abs.
2 S. 1
Gerichtsverfassungsgesetz (
GVG) ist bei sachlicher Unzuständigkeit der Rechtsstreit nach Anhörung an das zuständige Gericht zu verweisen. Diese Vorschriften
sind jedenfalls entsprechend auch bei nicht gegebener funktionaler (instanzieller) Zuständigkeit anzuwenden (LSG NRW vom 16.3.2010
- L 7 AS 191/10 KL; LSG Berlin-Brandenburg vom 15.3.2006 - B 1 B 77/06 KR ER; LSG NRW vom 30.1.2009 - L 16 AR 4/08; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG., 9. Aufl. 2008, §
98 Rn. 2 m.w.N.). Ansonsten würde in Fällen wie dem vorliegenden den Beteiligten der gemäß Art.
101 Grundgesetz (
GG) garantierte gesetzliche Richter entzogen. Das Begehren des Klägers war als Restitutionsklage nach §
179 Abs.
1 SGG auszulegen. Hiernach kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der
ZPO wieder aufgenommen werden. Das Berufungsgericht (LSG) ist allerdings nur zuständig, wenn es das angegriffene Urteil erlassen
hat und dabei sachlich entschieden hat. Dies gilt also dann nicht mit der Folge, dass das Sozialgericht instanziell zuständig
ist, wenn das LSG, wie hier geschehen, durch Beschluss (vom 8. Juni 2005 - L 3 AL 277/05) entschieden und die Berufung als unzulässig verworfen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG., 9. Aufl. 2008, §
179 Rz. 8 2 m.w.N) und somit gerade sachlich nicht entschieden hat. Die Beteiligten sind vor der beabsichtigten Verweisung angehört
worden. Der Beschluss ist unanfechtbar (§
98 S. 2
SGG i.V.m. §
17a Abs.
2 S. 1
GVG; §
177 SGG).