Bewertung der MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Rotatorenmanschettenruptur
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin als Folge eines von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfalls vom 13. Oktober
2006 eine Verletztenrente über den 15. Januar 2008 hinaus zusteht.
Die 1952 geborene Klägerin stürzte während des Austragens von Briefen beim Betreten eines Grundstücks auf die rechte Körperhälfte
und prellte sich den rechten Arm und die Schulter. Ausweislich des Durchgangsarztberichts vom 13. Oktober 2006 wurde unter
anderem eine Kontusion der rechten Schulter/des rechten Armes diagnostiziert. Bei einer MRT des rechten Schultergelenks am
30. Oktober 2006 wurde eine Supra- und Infraspinatussehnenruptur im rechten Schultergelenk festgestellt. Deshalb befand sich
die Klägerin vom 7. bis zum 14. November 2006 in stationärer Behandlung. Ausweislich des Entlassungsberichts der Klinik für
Unfallchirurgie S. vom 14. November 2006 gingen die behandelnden Ärzte von einer traumatischen Rotatorenmanschettenruptur
im rechten Schultergelenk aus. Ausweislich des histologischen Untersuchungsbefundes vom 9. November 2006 fand sich kein Nachweis
höhergradiger vorbestehender degenerativer Veränderungen. Der Pathologe ging von einer überwiegend frischeren Zusammenhangstrennung
aus. Aufgrund dessen und nach Auswertung der MRT-Bilder ging der Beratungsarzt der Beklagten Dr. V. in seinen Stellungnahmen
vom 15. und 29. Januar 2007 davon aus, dass das Unfallereignis zumindest wesentliche Teilursache der festgestellten Rotatorenmanschettenruptur
sei. In der Folgezeit erlitt die Klägerin eine Reruptur und war deswegen erneut in stationärer Behandlung. Daraufhin veranlasste
die Beklagte die Erstellung eines Ersten Rentengutachtens durch Professor Dr. W ... Dieser gelangte in seinem Gutachten vom
11. Februar 2008 zu dem Ergebnis, dass Folge des Unfalls eine endgradige schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks
sei. Vom 1. September 2007 bis zum 15. Januar 2008 sei die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit 20 v.H. zu bewerten. Für
die Zeit danach sei sie auf Dauer mit 10 v.H. anzusetzen.
Daraufhin erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 13. März 2008 das Ereignis vom 13. Oktober 2006 als Arbeitsunfall an. Als
Folgen wurden eine Ruptur der Sehne des Musculus Supraspinatus und Infraspinatus rechts, eine endgradige Bewegungseinschränkung
im rechten Schultergelenk, radiologisch nachweisbare posttraumatische Veränderungen im rechten Schultergelenk und reizlose
Narbenverhältnisse anerkannt. Eine Rente nach einer MdE von 20 v.H. wurde für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 15.
Januar 2008 rückwirkend gewährt. Die Gewährung einer Rente ab dem 16. Januar 2008 und für die Zukunft wurde abgelehnt, weil
eine MdE in rentenberechtigendem Grade nicht vorliege. Ein Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3.
September 2008 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 30. September 2008 Klage erhoben. Das Sozialgericht Altenburg hat ein Unfallchirurgisches Gutachten
von Dr. U. vom 5. Oktober 2009 eingeholt. Dieser gelangt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage ist, ihren
rechten Arm nach vorn oder zur Seite über die Waagerechte hinauszuschieben und auch die Drehbewegungen im rechten Schultergelenk
eingeschränkt seien. Ein solcher Befund sei entsprechend den Empfehlungen der einschlägigen Fachliteratur mit einer MdE von
20 v.H. zu bewerten. Dem widersprach der Beratungsarzt der Beklagten Dr. V. in seiner Stellungnahme vom 2. November 2009.
Nur unter Zugrundelegung der Annahme, dass es sich bei den festgestellten Ausmaßen um die aktiv geführte Beweglichkeit handele,
sei eine MdE in Höhe von 20 v.H. gerechtfertigt. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 15. Dezember 2009 führt Dr. U. aus,
dass nur die aktive Beweglichkeit von Beurteilungsrelevanz für die unfallfolgenbedingten Einschränkungen auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt sei. Für die Frage, welcher Anteil des allgemeinen Arbeitsmarktes der Klägerin wegen der Unfallfolgen verschlossen
bleibe, sei es völlig irrelevant, ob der Arm passiv durch den Untersucher beispielsweise noch weiter angehoben werden könne
oder nicht. Beurteilungsrelevant seien allein die Bewegungsausmaße, welche eigentätig möglich seien. Dem hat der Beratungssatz
der Beklagten Dr. V. in seiner Stellungnahme von 25. Januar 2010 erneut widersprochen. Zu beachten sei, dass die vom Sachverständigen
zu untersuchende demonstrierte Beweglichkeit ganz erheblich von subjektiven Einflüssen überlagert werde. Daher habe sich die
Prüfung der aktiv geführten Beweglichkeit bewährt. Dies beinhalte, dass das Ausmaß der in Wirklichkeit möglichen aktiven Funktion
geprüft und auch ein mögliches Gegensteuern des Untersuchten festgestellt werden könne.
Daraufhin hat das Sozialgericht ein Gutachten bei Dr. K. in Auftrag gegeben. Dieser gelangt in seinem Gutachten vom 23. Juli
2010 zu dem Ergebnis, dass erhebliche Zweifel an der Kausalität des Unfallereignisses für die Rotatorenmanschettenruptur bestehen.
Fasse man Pro- und Kontrakriterien zusammen, so lasse sich eine überwiegend unfallbedingte Ursächlichkeit nicht wahrscheinlich
machen. Nach einem Hinweis des Sozialgerichts, dass er die Einschätzung der MdE unter Berücksichtigung der Rotatorenmanschettenruptur
als unfallbedingt vorzunehmen habe, hat Dr. K. in einer Stellungnahme vom 25. August 2010 ausgeführt, dass in den Messblättern
für die Gliedmaßen nach der Neutral-Null-Durchgangsmethode stets der geführte Bewegungsausschlag der Gelenke anzugeben sei.
Der zu Untersuchende werde also aufgefordert, in der jeweiligen Bewegungsrichtung die Bewegung aktiv vorzuführen und werde
dabei passiv bzw. aktiv vom Untersucher geführt. Aufgabe des Gutachters sei es, zu überprüfen, ob das aktiv vorgeführte Bewegungsausmaß
dem tatsächlich möglichen unter Führung durch den Untersucher entspreche, oder aber ob das Bewegungsausmaß willentlich begrenzt
werde. Die aktiv vorgeführte Beweglichkeit im Schultergelenk allein könne nicht der gutachtlichen Einschätzung zugrunde gelegt
werden. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sowohl für das Erste Rentengutachten als auch jetzt sei eine Abhebung im Schultergelenk
zwischen 160 bis 170 Grad möglich gewesen. Auch unter Berücksichtigung einer Unfallbedingheit der Rotatorenmanschettenruptur
sei eine Schätzung der der MdE mit 20 v.H. zu keinem Zeitpunkt zu rechtfertigen. Es sei immer eine weitaus bessere Beweglichkeit
möglich gewesen als eine Abhebung von nur 90 Grad.
Dem hat Dr. U. in einer ergänzenden Stellungnahme vom 8. November 2010 entgegengehalten, dass in der Fachliteratur die Frage,
welche einheitlichen Bewegungsausschläge in den einschlägigen Messblättern zu dokumentieren seien, nicht einheitlich beantwortet
werde. Zudem sei im Fall der Klägerin zu berücksichtigen, dass eine Reruptur eingetreten sei, die aus nachvollziehbaren Gründen
nicht noch einmal operativ behandelt worden sei. Bei der Klägerin bestehe daher eine Insuffizienz der rechten Rotatorenmanschette
mit nachvollziehbaren Schmerzen im rechten Schultergelenk. Dem stehe nicht entgegen, dass die passive Beweglichkeit im rechten
Schultergelenk völlig frei sein könne. An der MdE Einschätzung werde festgehalten. Der Auffassung von Dr. U. hat Dr. K. in
einer weiteren Stellungnahme vom 22. November 2010 widersprochen. Dessen Verständnis würde dazu führen, dass ein Geschädigter
bei der Begutachtung ein seinem Willen entsprechendes Bewegungsausmaß vorführen könne und dieses der MdE Einschätzung zugrunde
zu legen wäre. Auf den Fall der Klägerin bezogen, sei festzuhalten, dass auch nach einem Defekt der die Schulter umgebenden
Muskelsehnenplatte nicht zwangsläufig ein relevantes Funktionsdefizit verbleiben müsse. Im Rahmen seiner Untersuchung sei
kein schmerzhafter Bogen diagnostiziert, und seitens der geführten Bewegungen habe die Klägerin den Arm aus einer Abhebeposition
von 150 bzw. 170 Grad wieder selbst in die Neutralstellung bringen können. Auch Hinterhaupts-, Nacken-, Schürzen- und Gesäßgriff
seien komplett ausführbar gewesen. Dr. U. hat in einer weiteren Stellungnahme vom 20. Dezember 2010 an seiner Auffassung festgehalten.
Mit Urteil vom 30. Mai 2011 hat das Sozialgericht Altenburg die Klage abgewiesen. Unter Beachtung der allgemeinen Erfahrungsgrundsätze
sei bei der Klägerin ab dem 15. Februar 2008 eine MdE von 20 v.H. nicht gerechtfertigt. Bei der Klägerin liege eine endgradige
Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Schulter vor. Das Ausmaß der Bewegungseinschränkung sei bei Professor W. mit
160 bzw. 180 Grad beschrieben, bei der Untersuchung bei Dr. K. mit 170 bzw. 150 Grad. Die schlechtesten Werte seien am 13.
Mai 2008 mit jeweils 120 Grad festgestellt worden. Selbst bei Zugrundelegung dieser Werte sei nur eine MdE von 10 v.H. zu
rechtfertigen. Die von Dr. U. erhobenen Werte von jeweils 90 Grad seien nicht verwertbar, weil dieser lediglich die aktive
Beweglichkeit dokumentiert habe. Unter aktiver Beweglichkeit sei die ohne Mitwirkung des Untersuchers durch den Untersuchten
gezeigte Beweglichkeit zu verstehen. Diese Beweglichkeit sei von der Mitarbeit des Untersuchten abhängig. Daher sei ihre Aussagekraft
beschränkt, insbesondere wenn sich eine erhebliche Diskrepanz zu früheren Untersuchungen zeige. Die Prüfung der Bewegungsausmaße
habe daher unter Führung durch den Untersucher zu erfolgen. Es erfolge keine Prüfung gegen Widerstand, sondern Prüfung unter
manueller Entlastung durch den Untersucher. Damit sei es möglich, subjektive Momente mit Beeinflussung der aktiven Beweglichkeit
auszuschließen und zum Beispiel ein muskuläres Gegenspannen zu bemerken. Da Dr. U. die aktiv geführte Beweglichkeit nicht
dokumentiert habe, könne seiner MdE-Einschätzung nicht gefolgt werden. Vielmehr sei Dr. K. zu folgen, der ein Bewegungsausmaß
von 150 bzw. 170 Grad mit kompletter Ausführbarkeit von Hinterkopf-, Nacken-, Schürzen- und Gesäßgriff festgestellt habe.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, auf die "aktiv geführte" Beweglichkeit dürfe bei
der MdE-Bewertung nicht abgestellt werden. Entscheidend sei, wie der Versicherte sich noch aus eigener Kraft bewegen könne.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Altenburg vom 30. Mai 2011 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 13. März 2008 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2008 abzuändern und diese zu verurteilen, der Klägerin eine Rente wegen
des Arbeitsunfalls vom 13. Oktober 2006 ab dem 16. Januar 2008 nach einer MdE von 20 v.H. zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils und die Ausführungen des Sachverständigen Dr. K ... Eine höhere
MdE sei nicht zu rechtfertigen.
Im Berufungsverfahren hat der Senat auf Antrag der Klägerin nach §
109 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) ein Gutachten bei Dr. A. in Auftrag gegeben. Dieser gelangt in seinem Gutachten vom 1. Oktober 2012 zu dem Ergebnis, dass
eine MdE in Höhe von 20 v.H. vorliege. Wichtig sei die Feststellung, dass das Schultergelenk in der Funktion des Oberarmkopfes
und der Schultergelenkspfanne durch das Trauma nicht verletzt worden sei. Dies erkläre, dass die geführten Bewegungen, also
die passiven Bewegungen, nahezu das Ausmaß wie im linken Schultergelenk abbildeten. Das aktive Bewegungsausmaß betrage rechts
20/0/70 Grad und links 40/0/170 Grad; das passive, also geführt gestützte Bewegungsausmaß, betrage bei der Retro- und Anteversion
rechts 30/0/130 Grad. Bei der Abduktion und Adduktion betrage das aktive Bewegungsausmaß rechts 10/0/80 Grad und passiv geführt
20/0/125 Grad; bei der Innen- und Außenrotation betrage das aktive Bewegungsausmaß rechts 25/0/40 Grad und das passiv geführte
35/0/60 Grad. Für ein voll ausgeprägtes Schlottergelenk der Schulter sei nach den Erfahrungssätzen eine MdE von 40 v.H. vorgesehen.
Ein solches liege bei der Klägerin nicht vor, so dass exakter von einer fortgeschrittenen Gelenkinstabilität gesprochen werden
sollte. Dies rechtfertige eine MdE von 20 v.H ...
Die Klägerin ist der Auffassung, dass es - entgegen der Ansicht des Sozialgerichts - maßgeblich auf die aktive Beweglichkeit
ankomme. Nur diese sei geeignet, ihre Einschränkung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzubilden. Sie schließt sich den Ausführungen
von Dr. A. in seinem Gutachten an. Der Verlust der Rotatorenmanschette führe zu einer erheblichen Herabsetzung der Trag- und
Belastungsfähigkeit des rechten Armes in der Gelenksführung im Sinne einer fortgeschrittenen Instabilität. Daraus ergebe sich
eine MdE von 20 v.H.
Dem ist die Beklagte unter Bezugnahme auf die Ausführung ihres Beratungsarztes Dr. V. in seiner Stellungnahme vom 19. Januar
2013 entgegengetreten. Dr. A. setze das passive Bewegungsausmaß mit den geführt gestützten Bewegungsausmaßen gleich. Entscheidend
sei die aktiv geführte Beweglichkeit. Die Ausführungen von Dr. A., dass jede nicht vorhandener Rotatorenmanschette mit einer
Bewegungseinschränkung verbunden sei, treffe nicht zu. Viele ältere Patienten mit eindeutig degenerativen bedingten Rotatorenmanschettendefekten
hätten keine relevante Funktionseinschränkung. Weitere Muskeln könnten deren Funktion zumindest teilweise übernehmen.
In einer Stellungnahme vom 2. Mai 2013 hat der Sachverständige Dr. A. seine Ausführungen nochmals vertieft. Die passiv geführte
Beweglichkeit werde mit Unterstützung durchgeführt. Diese habe hinsichtlich der aktiven Funktion keine Bedeutung. Sie gehe
daher in die versicherungsmedizinische Bewertung nicht ein.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichts- und Beklagtenakten, die Gegenstand der Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht Altenburg hat die Klage zu Recht abgewiesen
und einen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente aufgrund des anerkannten Unfallereignisses vom 13. Oktober 2006 abgelehnt.
Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da eine
MdE in rentenberechtigendem Grade nicht nachgewiesen ist. Auf die insoweit zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung
wird verwiesen (§
153 Abs.
2 SGG).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialgericht in seinem Urteil zu Recht davon ausgegangen ist, dass die aktiv geführte
Beweglichkeit, d.h. die vom Untersuchten gezeigte Beweglichkeit unter Führung durch den Untersucher, maßgebend für die MdE-Bewertung
heranzuziehen ist. Dies entspricht dem Stand der unfallversicherungsrechtlichen Literatur (Mehrhoff u.a., Unfallbegutachtung,
13. Auflage 2012, Ziffer 11.17 S. 136). Dies ist für den Senat auch nachvollziehbar, weil ansonsten der Untersuchte durch
subjektive Einflüsse das Ergebnis der Untersuchung beeinflussen könnte. Es ist geradezu zwingend, dass der Untersucher ein
mögliches Gegenspannen durch den Untersuchten feststellt.
Ausgehend hiervon sind sowohl die Ausführungen von Dr. U. in seinem Sachverständigengutachten vom 5. Oktober 2009 als auch
diejenigen des Sachverständigen Dr. A. in seinem Gutachten vom 1. Oktober 2012 nicht verwertbar. Insbesondere aus der ergänzenden
Stellungnahme von Dr. A. vom 2. Mai 2013 ergibt sich, dass dieser ausschließlich zwischen aktiver und passiver Gelenksbeweglichkeit
unterscheidet, die aktiv geführte Beweglichkeit aber nicht berücksichtigt. Er hat ausschließlich die aktive und passive Beweglichkeit
nach der Neutral-0-Methode festgestellt. Die passive Beweglichkeit d.h., wenn mit Unterstützung der Arm weiter angehoben werden
kann, ist aus seiner Sicht für die versicherungsmedizinische Wertung irrelevant.
Dies ist hingegen fehlerhaft, da auf die aktiv geführte Beweglichkeit abzustellen ist. Insoweit folgt der Senat den Ausführungen
des Sachverständigen Dr. K. und des Beratungsarztes Dr. V., wonach für die gutachterliche Bewertung bei der MdE Einschätzung
auf die aktiv geführte Beweglichkeit abzustellen ist. Darunter ist zu verstehen, dass ein erfahrener Untersucher unter lediglich
leichter manuell geführter Unterstützung ein willentliches Gegenspannen und das tatsächlich mögliche aktive Bewegungsausmaß
feststellt. Allein dies ermöglicht eine Funktionsprüfung der Schultergelenke, wie sie im Rahmen der MdE-Feststellung geboten
ist. Es versteht sich von selbst, dass nicht die von einem Untersuchten aktiv demonstrierte, sondern die aktiv tatsächlich
mögliche Beweglichkeit zugrunde zu legen ist.
Zurecht hat der Beratungsarzt Dr. V. in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2013 des Weiteren noch drauf hingewiesen, dass
die Argumentation von Dr. A., dass bei nicht vorhandener Rotatorenmanschette eine erhebliche Bewegungseinschränkung vorliegen
müsse, nicht greift, da bei älteren Patienten sehr häufig ein degenerativ bedingter Rotatorenmanschettendefekt ohne relevante
Funktionseinschränkungen festgestellt wird.
Ausgehend hiervon kann offenbleiben, ob noch weitere Bedenken gegen die Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. bestehen.
Da somit eine Beweglichkeit der Schulter über 90 Grad hinaus gegeben ist, ist nach den Erfahrungswerten (Schönberger/Mehrtens/Valentin,
8. Auflage 2010, S. 523) eine rentenberechtigende MdE in Höhe von 20 v.H. nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.