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SG Cottbus, Urteil vom 13.05.2009 - 14 AS 238/09
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Tilgungsraten für ein Darlehen als Einkommen; Wirksamkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten
1. Ein Darlehen ist nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu werten, wenn die Darlehenszuwendungen während des Laufenden Bezuges erfolgen und eine Rückzahlungsverpflichtung schon mit Abschluss des Darlehensvertrages bestanden hat.
2. Damit durch Zuwendungsgewährungen unter Verwandten nicht die Möglichkeit eines Leistungsmissbrauches entsteht ist es die Aufgabe der Behörden und Gerichte dann bei diesen Verträgen die Wirksamkeit des Vertrages besonders eingehend zu prüfen. Hierzu ist insbesondere darauf abzustellen, dass der Vertrag auch tatsächlich vollzogen wird, im Falle eines Darlehens also, dass das Darlehen auch ausgezahlt wird und eine Rückzahlungsverpflichtung besteht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 241
,
BGB § 271
,
BGB § 488 Abs. 1
,
BGB § 488 Abs. 3 S. 1
,
BGB § 491
,
BGB § 492
,
BGB § 516
,
GG Art. 1
,
GG Art. 12
,
GG Art. 14
,
GG Art. 2
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 12 Abs. 1