Beweisanforderungen bei einem Wegeunfall
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
vom 20. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher
Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG).
Die Klägerin hat entgegen §
160a Abs
2 Satz 3
SGG die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene
Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
2 und
3 SGG), nicht hinreichend bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung
der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497). Nur ergänzend verweist der Senat zu den Beweisanforderungen bei einem Wegeunfall im Anschluss an die Vorinstanz auf seine
aktuelle Entscheidung vom 6.10.2020 - B 2 U 9/19 R - (SozR 4-1500 § 55 Nr 27) und zu den Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung (zB BSG Beschluss vom 11.3.2021 - B 9 SB 51/20 B - juris RdNr 9 mwN). Diese können nicht durch eine Gehörsrüge umgangen werden (vgl BSG Beschluss vom 6.4.2017 - B 9 V 89/16 B - juris RdNr 12 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.