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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.02.2016 - 25 AS 435/14
Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung Ordnungsgemäße Klageerhebung Bezeichnung des Klagebegehrens
1. Die Anforderungen an die hinreichende Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens dürfen nicht überspannt werden.
2. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist es insoweit, dass der Kläger sein Begehren angibt, also zum Beispiel den Verwaltungsakt bezeichnet, den das Gericht aufheben oder zu dem das Gericht verurteilen soll, die Feststellung, die das Gericht treffen soll, oder die Leistung, die begehrt wird.
3. Die zwingenden Anforderungen des § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG zum Klagebegehren können schon dann erfüllt sein, wenn der Sachverhalt, über den das Gericht entscheiden soll, angegeben oder wenigstens umrissen ist, da die Regelung zum "bestimmten Antrag" nur als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist.
4. Im Regelfall, der Klage gegen eine Verwaltungsentscheidung, reicht es hierbei aus, dass der Kläger die angegriffene Entscheidung so bezeichnet, dass das Gericht sie - und damit auch den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens - ermitteln kann.
Normenkette:
SGG § 92 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 06.01.2014 S 205 AS 8758/13
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch nicht für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Kostenentscheidung in dem Widerspruchsbescheid vom 5. März 2013 bleibt hiervon unberührt.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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