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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.02.2016 - 9 SO 175/15
Kein Anspruch eines ausländischen Leistungsempfängers auf Sozialhilfe nach dem SGB XII bei einem mehr als einmonatigem Aufenthalt im Ausland
1. Eine durch den tatsächlichen Aufenthalt eines Hilfeempfängers begründete örtliche Zuständigkeit eines Trägers der Sozialhilfe endet nicht schon bei jeder vorübergehenden Ortsabwesenheit des Hilfeempfängers. Es ist davon auszugehen, dass kurzfristige Abwesenheiten während des Bewilligungszeitraums von regelmäßig einem Monat die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers unberührt lassen.
2. Bei einem - wie hier - längeren als einmonatigen Auslandsaufenthalt, ist nicht mehr von einem "tatsächlichen Aufenthalt" im Inland auszugehen und es besteht kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII.
Normenkette:
AufenthG § 28 Abs. 2
,
AufenthG § 9
, ,
SGB XII § 18
,
SGB XII § 19 Abs. 1
,
SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 23 Abs. 1 S. 4-5
,
SGB XII § 23
,
SGB XII § 24
,
SGB XII § 29
,
SGB XII § 98 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 54 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Detmold 17.03.2015 S 8 SO 327/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 17.03.2015 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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