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LSG Thüringen, Urteil vom 18.02.2016 - 1 U 1241/15
Arbeitsunfall während Dienstreise Megakickerspiel Eigenwirtschaftliche Verrichtung Rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis
1. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Rahmen einer Dienst- bzw. Fortbildungsreise ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt hat.
2. Denn auch während einer Dienstreise oder einer Fortbildung besteht nach der Rechtsprechung kein Versicherungsschutz "rund um die Uhr"; es ist vielmehr wie bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen, und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Reisenden zuzurechnen sind.
3. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf einer Dienstreise bzw. Fortbildung ist nicht schon deshalb ohne weiteres gegeben, weil sich der Versicherte im betrieblichen Interesse außerhalb seines Beschäftigungs- und Wohnorts aufhalten und bewegen muss.
4. Hier kommt es ebenfalls darauf an, ob die unfallbringende Betätigung jeweils mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängt.
Fundstellen: NZA 2016, 1008
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1
, , ,
Vorinstanzen: SG Meiningen 31.08.2015 S 9 U 1809/14
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 31. August 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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