Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Bayern, Beschluss vom 28.12.2009 - 4 KR 439/09
Zulässigkeit der vorläufigen Leistungserbringung durch einen Orthopädie-Techniker bei der Abgabe von Hilfsmitteln zur Stomaversorgung
Es ist gerechtfertigt, einen ausgebildeten Orthopädie-Techniker vorläufig zur Abgabe von Stomaartikeln zuzulassen, wenn nicht auszuschließen ist, dass er weiterhin ausreichende Fachkenntnisse für die Abgabe von Stomaartikeln besitzt bzw. ohne besondere Weiterbildung von Stomatherapeuten nachweisen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 126 Abs. 2 S. 3
,
SGB V § 127 Abs. 1
,
SGB V § 127 Abs. 2 S. 2
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 4
Vorinstanzen: SG München 01.04.2009 S 47 KR 291/09
I. Die Antragsgegner zu 1) bis 4) werden vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin bis zur Entscheidung der Hauptsache (L 4 KR 200/09), längstens bis 30. Juni 2010, zu gestatten, die Versicherten der Antragsgegner mit Hilfsmitteln und Verbandsmitteln zur Stoma-Versorgung nach Maßgabe des Vertrages der Beklagten "über die Versorgung mit Hilfsmitteln und Verbandsstoffen zur Stoma-Therapie" (Geschäftszeichen der Beklagten: AC/TK 1502607) zu versorgen, ohne dafür Stoma-Therapeuten anzustellen oder einen Mitarbeiter zur Weiterbildung zum Stomatherapeuten anzumelden.
II. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: