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BSG, Beschluss vom 05.06.2019 - 12 R 3/19
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Wirksamkeit einer Zustellung an einen Rechtsanwalt Unterbliebene Rücksendung eines Empfangsbekenntnisformulars
1. Für eine wirksame Zustellung ist es nicht erforderlich, dass das Empfangsbekenntnis auf dem üblichen gerichtlichen Vordruck abgegeben wird; es ist ausreichend, wenn ein als Adressat genannter Rechtsanwalt auf andere Weise bekundet, das Schriftstück willentlich als zugestellt angenommen zu haben.
2. Sendet ein Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnisformular nicht zurück und legt er gegen das zuzustellende Urteil oder aufgrund des zuzustellenden Beschlusses ein Rechtsmittel ein und nimmt dabei auf die Beschlussausfertigung Bezug, ist von einer Bereitschaft zur Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks auszugehen.
Normenkette:
SGG § 67 Abs. 1
,
ZPO § 174 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 04.04.2018 L 2 R 477/16 , SG Hildesheim 08.07.2016 S 14 R 469/14
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung ihrer Revision gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. April 2018 wird abgelehnt.
Die Revision der Klägerin gegen den genannten Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: