Sozialversicherungsbeitragspflicht eines freien zahnärztlichen Mitarbeiters
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe:
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Beigeladene
zu 1. in seiner Tätigkeit als "freier zahnärztlicher Mitarbeiter" für den Kläger in der Zeit vom 1.5.2011 bis 30.9.2013 aufgrund
Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag, und ob daher die beklagte Deutsche
Rentenversicherung Bund zu Recht vom Kläger Beiträge in Höhe von 33 213,16 Euro nachfordern durfte.
Der Kläger ist Zahnarzt. Der Beigeladene zu 1. ist Fachzahnarzt für Oralchirurgie. Beide schlossen Dienstverträge über eine
Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. als "freier zahnärztlicher Mitarbeiter". Der Beigeladene zu 1. war von Mai 2011 bis September
2013 für den Kläger tätig. Hierfür stellte er ihm monatlich Beträge zwischen 2000 und 11 000 Euro in Rechnung, im Mai 2013
auch die Kosten für die Teilnahme an einem Praxiskurs in Höhe von 1500 Euro. Nach einer Betriebsprüfung forderte die Beklagte
nach Anhörung vom Kläger Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 33 213,16 Euro nach. Dem Widerspruch half sie zunächst
teilweise ab, nahm den Teilabhilfebescheid aber wieder zurück und wies auch den Widerspruch des Klägers zurück. Das SG Konstanz
hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 22.2.2018). Das LSG Baden-Württemberg hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Beschluss
vom 20.11.2018). Der Beigeladene zu 1. unterliege aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht. Der in den Dienstverträgen
zum Ausdruck kommende anderslautende Wille sei unbeachtlich, weil der Beigeladene zu 1. bei der tatsächlichen Vertragsdurchführung
in den Betrieb des Klägers eingegliedert gewesen sei. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung
der Revision im Beschluss des LSG.
II
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 20.11.2018 ist
gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann als solche nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl
BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9). Vorstehendes gilt auch für Beschlüsse des LSG nach §
153 Abs
4 S 1
SGG oder §
158 S 2
SGG (vgl §
153 Abs
4 S 3, §
158 S 3
SGG).
1. Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 16.1.2019 ausschließlich auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels
(§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Einen solchen bezeichnet er aber nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise (zu den Anforderungen
an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels s exemplarisch BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7.
Aufl 2016, Kap IX, RdNr 202 ff).
Der Kläger trägt vor, der Verfahrensmangel liege in einem Verstoß gegen die Denkgesetze im Rahmen der vom LSG vorgenommenen
Beweiswürdigung. Sie verstoße in mehrfacher Hinsicht, insbesondere in Bezug auf die Verpflichtung, Dienste persönlich zu erbringen,
gegen Denkgesetze. Zudem enthalte die Beweiswürdigung nicht alle relevanten Gesichtspunkte. Daher sei das vom LSG gefundene
Ergebnis der Beweiswürdigung nicht tragfähig. Darauf beruhe auch die Entscheidung. Indem das LSG nicht sämtliche zu berücksichtigenden
Kriterien herangezogen und die herangezogenen Kriterien zum Teil unzutreffend als Indiz für eine abhängige Beschäftigung gewertet
habe, fehle die Grundlage für das Ergebnis der vom LSG vorgenommenen Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung sei daher neu durchzuführen.
Hierdurch bezeichnet der Kläger keinen Verfahrensmangel in einer den Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision entsprechenden Weise.
Er bezeichnet bereits keine bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht seiner Meinung nach verletzt haben soll.
Zudem befasst er sich nicht mit §
160 Abs
2 Nr
3 SGG. Danach kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Zudem differenziert der Kläger nicht hinreichend zwischen einem Verfahrensmangel und einer falschen Beweiswürdigung, die in
der Regel nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen ist (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
144 RdNr 34a mwN; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 757 mwN). Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts
sei materiell falsch, kann jedoch - wie dargelegt - nicht zur Zulassung der Revision führen. Schließlich legt er auch den
behaupteten Verstoß gegen Denkgesetze nicht hinreichend dar. Er beschränkt sich darauf, im Rahmen der notwendigen Gesamtwürdigung
der für und gegen eine Beschäftigung sprechenden Umstände seine Auffassung der des LSG entgegen zu setzen. Soweit er vorträgt,
das LSG habe nicht alle - seiner Meinung nach - erforderlichen Merkmale ermittelt, legt er bereits die Entscheidungserheblichkeit
dieser Merkmale nicht dar. In diesem Zusammenhang bemängelt er insbesondere, dass das LSG nicht berücksichtigt habe, dass
der Beigeladene zu 1. auch für andere Auftraggeber tätig gewesen sei. Dabei befasst sich der Kläger nicht damit, dass Anknüpfungspunkt
für die statusrechtliche Beurteilung eine konkrete Tätigkeit bzw ein konkretes Beschäftigungsverhältnis und nicht ein personenbezogenes,
allgemeines Erwerbsmodell ist.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 3
SGG iVm §
154 Abs
2, §
162 Abs
3 VwGO.
4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm §
63 Abs
2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.