Gründe:
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens
darüber, ob der zu 1. beigeladene Facharzt für Innere Medizin und Allgemeinmedizin vom 1.4. bis zum 31.7.2014 in seiner Tätigkeit
als Honorararzt für das von der klagenden GmbH betriebene Hospital aufgrund einer Beschäftigung in der Geriatrie der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag (Bescheid vom 9.12.2014, Widerspruchsbescheid
vom 12.5.2015). Das SG Trier hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.11.2016). Das LSG Rheinland-Pfalz hat die Berufung zurückgewiesen.
Nach Abwägung sämtlicher Umstände sei von einer Beschäftigung auszugehen. Der zustande gekommene "Honorarvertrag" sei tatsächlich
nicht gelebt worden. Handlungsspielräume, die gegen die jedenfalls funktionsgerecht dienende Eingliederung sprechen könnten,
seien nicht erkennbar. Dass der Beigeladene zu 1. nicht in die Hierarchie der Klägerin eingeordnet gewesen sei und gegenüber
angestellten Krankenhausärzten ein mehr als doppelt so hohes, Eigenvorsorge zulassendes Honorar erzielt habe, falle nicht
ausschlaggebend ins Gewicht (Urteil vom 12.12.2018). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer
Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG). Die Klägerin hat entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht hinreichend dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über
den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung
durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung
ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des §
162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und
des Schrifttums darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich
ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin misst der Frage
"nach den für die Bewertung honorarärztlicher Tätigkeit in einem Krankenhaus maßgeblichen Indizien und Merkmalen im Sinne
der sozialgerichtlichen Rechtsprechung"
und
"nach der Gewichtung der gegen und für eine selbständige honorarärztliche Tätigkeit in einem Krankenhaus sprechenden Indizien
oder Merkmale im Sinne der sozialgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung des erkennenden
Senats vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R"
eine grundsätzliche Bedeutung bei. Es kann dahingestellt bleiben, ob damit eine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich
oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§
162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert worden ist. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen
Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen
kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN). Eine Rechtsfrage ist so konkret zu formulieren, dass sie als
Grundlage für die Darlegung der weiteren Merkmale der grundsätzlichen Bedeutung (Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit,
Breitenwirkung) geeignet ist (Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 1. Aufl 2017, §
160a RdNr 97). Selbst wenn eine Rechtsfrage als aufgeworfen unterstellt würde, wäre jedenfalls deren Klärungsbedürftigkeit nicht
dargelegt.
Eine Rechtsfrage ist dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese
bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche
Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten
Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Beurteilung einer Tätigkeit als Beschäftigung iS von §
7 Abs
1 SGB IV oder selbstständige Tätigkeit (vgl ua BSG Urteil vom 16.8.2017 - B 12 KR 14/16 R - BSGE 124, 37 = SozR 4-2400 § 7 Nr 31, RdNr 15 ff [auch zur Beteiligung Dritter]; BSG Urteil vom 29.6.2016 - B 12 R 5/14 R - Juris RdNr 33 f; BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25, RdNr 17 f) setzt sich die Klägerin aber nicht auseinander. Insbesondere geht sie nicht auf die ständige
Rechtsprechung des Senats ein, wonach eine Beschäftigung voraussetzt, dass der Beschäftigte in einen fremden Betrieb eingegliedert
ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort sowie Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, und bei
der Zuordnung einer Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen
Tätigkeit "alle" nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend
erkannt und abgewogen werden müssen (insoweit insbesondere BSG Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 24/10 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 15 LS und RdNr 25). Weshalb diese Maßstäbe im Fall einer sog honorarärztlichen Tätigkeit nicht gelten
sollen, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich im Wesentlichen darin, die
nach Ansicht des LSG für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Indizien hervorzuheben. Dass der erkennende Senat vielfach
die Revision in die Statusbeurteilung sog honorarärztlicher Tätigkeit betreffenden Verfahren zugelassen hat, macht die hinreichende
Darlegung einer klärungsbedürftigen, klärungsfähigen und über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage nicht überflüssig.
Ungeachtet dessen hat der Senat mit mehreren Urteilen vom 4.6.2019 über die Statuszuordnung sog Honorarärzte entschieden (vgl
Terminbericht Nr 22/19 vom 6.6.2019).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 S 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 S 1 GKG.