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BSG, Beschluss vom 31.03.2015 - 13 R 1/15
Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit Einzelfallentscheidung über die Ablehnung einer Rentengewährung Rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör
1. Die Frage der Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung über die Ablehnung einer Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit betrifft stets einen Einzelfall; die Voraussetzungen hierfür ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 44 SGB X).
2. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG lässt bei einem gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch eine Selbstentscheidung der abgelehnten Richter zu, wenn sich hierbei jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens erübrigt.
3. Unzureichend wäre es insoweit, sich auf eine vermeintliche Fortwirkung früheren punktuellen, objektiv willkürlichen Verhaltens zu berufen.
4. Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) soll lediglich verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1-3
,
SGB X § 44
,
GG Art. 103 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Thüringen 23.10.2014 L 2 R 32/11 , SG Gotha S 19 R 3723/08
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

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