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BSG, Beschluss vom 31.03.2015 - 13 R 152/13
Rente wegen Erwerbsminderung Zulässigkeit einer Gehörsrüge Gehörverschaffung durch Bevollmächtigten
1. Voraussetzung für eine zulässige Gehörsrüge ist die Darlegung, dass der Beteiligte seinerseits alles getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen.
2. § 62 SGG verlangt nicht, dass der Beteiligte selbst gehört wird, wenn er sich durch seinen Bevollmächtigten Gehör verschaffen kann.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
GG Art. 103 Abs. 1
,
SGG § 62
Vorinstanzen: LSG Hamburg 20.02.2013 L 2 R 20/10 , SG Hamburg S 10 R 1563/06
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. Februar 2013 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: