Rente wegen Erwerbsminderung
Zulässigkeit einer Gehörsrüge
Gehörverschaffung durch Bevollmächtigten
Gründe:
Das LSG Hamburg hat mit Urteil vom 20.2.2013 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er macht ausschließlich einen Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) geltend.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 18.4.2013 genügt den gesetzlichen Anforderungen
nicht, weil er den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§
160a Abs
2 S 3
SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Der Kläger rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG). Er habe mehrfach versucht, während der Anhörung und Befragung der Sachverständigen insbesondere zu deren Beurteilungen
der Frage, ob er an ADD/ADHS erkrankt sei, unter Hinweis auf eigene Erkenntnisse Stellung zu nehmen. Er sei jedoch vom Senatsvorsitzenden
jedes Mal unterbrochen und darauf verwiesen worden, dass ihm während der Befragung der Sachverständigen lediglich das Recht
zustehe, Fragen an diese zu stellen. Er werde zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der mündlichen Verhandlung Gelegenheit
haben, zu den Ausführungen der Sachverständigen Stellung zu nehmen. Tatsächlich sei ihm allerdings keine Gelegenheit mehr
zu einer Stellungnahme gegeben worden. Unmittelbar nach Befragung der Sachverständigen sei die mündliche Verhandlung unterbrochen
worden. Anschließend sei ihm vom LSG dessen Einschätzung der Erfolgsaussichten der Berufung im Hinblick auf den Verfahrensablauf
dargestellt und die Rücknahme der Berufung nahegelegt worden. Nach einer weiteren ca 3-minütigen Beratungspause für ein Gespräch
mit seinem Prozessbevollmächtigten sei sodann die Berufungsverhandlung für vier Minuten fortgesetzt worden, um den Beteiligten
Gelegenheit zur Stellung von Anträgen zu geben. Ohne dass ihm bzw seinem Prozessbevollmächtigten die mehrfach vom Senatsvorsitzenden
zugesicherte Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen eingeräumt
worden sei, sei die Sitzung nach lediglich weiteren vier Minuten "überraschend eilig" geschlossen worden.
Mit diesem Vorbringen hat der Kläger einen Gehörsverstoß nicht hinreichend bezeichnet. Voraussetzung für eine zulässige Gehörsrüge
ist die Darlegung, dass der Beteiligte seinerseits alles getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG Beschluss vom 26.5.2014 - B 12 KR 67/13 B - Juris RdNr 13 mwN; stRspr). Dies hat der Kläger nicht getan. Denn er hat nicht schlüssig vorgetragen, dass er bzw sein
Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung nach Befragung der Sachverständigen vom LSG gehindert worden sei, sich
zu deren Stellungnahmen zu äußern und diesbezügliche Einwände vorzutragen. Vielmehr ist dem Kläger nach eigenem Vortrag vom
Berufungsgericht ausdrücklich Gelegenheit gegeben worden, Anträge zu stellen. Sofern ihm bzw seinem Prozessbevollmächtigten
vom Vorsitzenden auch nach den zweimaligen Unterbrechungen der mündlichen Verhandlung - wie er behauptet - keine Gelegenheit
zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, hätte sich der Kläger bzw sein Prozessbevollmächtigter durch das Stellen eines entsprechenden
Antrags, ggf auch eines Vertagungsantrags (§
202 S 1
SGG iVm §
227 Abs
1 ZPO), die nach seinem Dafürhalten notwendige Zeit (bzw Frist) für eine Stellungnahme verschaffen können. Der Kläger hat aber
weder vorgetragen, einen solchen Antrag gestellt zu haben, noch dass das LSG ihn bzw seinen Prozessbevollmächtigten an der
Wahrnehmung seiner prozessualen Rechte gehindert hätte. §
62 SGG verlangt zudem nicht, dass der Beteiligte selbst gehört wird, wenn er sich durch seinen Bevollmächtigten Gehör verschaffen
kann (vgl Senatsbeschlüsse vom 14.11.2005 - B 13 RJ 245/05 B - Juris RdNr 8; vom 21.8.2008 - B 13 R 109/08 B - Juris RdNr 15).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.