Gründe:
I
Mit Urteil vom 27.6.2018 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser
Erwerbsminderung verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt.
II
Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen
§
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Beschwerdebegründung genügt schon deshalb nicht den Anforderungen des §
160a Abs
2 S 3
SGG, weil sich die Klägerin auf keinen der genannten Zulassungsgründe nach §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG beruft. Stattdessen wendet sie ein, das LSG habe sein Urteil damit begründet, die Rente sei nur vor dem Hintergrund beantragt
worden, das Familieneinkommen zu steigern und dass sie ihre Leiden nur aufrechterhalte, um weiterhin eine private Berufsunfähigkeitsrente
zu beziehen. Im Übrigen wendet sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung des LSG, insbesondere in Bezug auf die Gutachten
von Dr. R. und Dr. S., deren objektiv erhobenen Befunde das LSG in seinen Entscheidungsgründen völlig außer Betracht lasse.
Unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz macht sie geltend, bei ordnungsgemäßer Würdigung beider Gutachten hätte das
LSG entweder eine weitere orthopädische Begutachtung veranlassen oder ihr die beantragte Rente zusprechen müssen. Dies gelte
umso mehr, als Dr. S. die mögliche Wiederherstellung ihrer Leistungsfähigkeit an eine Heilbehandlungsmaßnahme knüpfe, was
eine ungewisse Prognose darstelle. Daher könne das Urteil des LSG keinen Bestand haben.
Mit dieser Begründung wendet sich die Klägerin in erster Linie gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils.
Hierauf kann aber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht zulässig gestützt werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).
Nur sinngemäß ist der Beschwerdebegründung die Rüge einer fehlerhaften Beweiswürdigung sowie eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht,
mithin die Rüge von Verfahrensmängeln (Revisionszulassungsgrund des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG) zu entnehmen. Jedoch kann die Klägerin hiermit nicht durchdringen, weil ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des
§
128 Abs
1 S 1
SGG (freie Beweiswürdigung) gestützt werden kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Teils 2
SGG) und die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach §
103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist
(§
160 Abs
2 Nr
3 Teils 3
SGG). Einen solchen Beweisantrag hat die bereits vor dem LSG anwaltlich vertretene Klägerin in der Beschwerdebegründung nicht
bezeichnet.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.