BSG, Beschluss vom 31.03.2015 - 14 AS 58/15
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 21.01.2015 L 3 AS 3721/14 , SG Stuttgart S 22 AS 1446/11 , LSG Baden-Württemberg 21.01.2015 L 3 AS 3722/14 , SG Stuttgart S 22 AS 3343/11 , LSG Baden-Württemberg 21.01.2015 L 3 AS 3723/14 , SG Stuttgart S 22 AS 6193/11
Die Verfahren B 14 AS 58/15 B, B 14 AS 59/14 B und B 14 AS 60/15 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 14 AS 58/15 B.
Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
vom 21. Januar 2015 zu den Aktenzeichen L 3 AS 3721/14, L 3 AS 3722/14 und L 3 AS 3723/14 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Die am 26.3.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen und vom Senat nach §
113 Abs
1 1. Alt
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden des Klägers, mit denen er sich gegen die Nichtzulassung der Revision
in den ihm am 24.1.2015 zugestellten Urteilen des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 21.1.2015 wendet, sind
unzulässig.
Sie entsprechen nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerden können wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten
eingelegt werden (§
73 Abs
4 SGG). Hierauf ist der Kläger in den Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Urteile hingewiesen worden. Die nicht formgerecht
eingelegten Beschwerden sind nach §
160a Abs
1 Satz 2, Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Über das Befangenheitsgesuch betreffend die Richter des LSG hat das BSG nicht zu entscheiden, insofern liegt der Beschluss des LSG vom 3.3.2015 vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.