Gründe:
I
Mit vorbezeichnetem Urteil hat das LSG Baden-Württemberg die Berufung des Klägers gegen den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid
vom 11.9.2018 zurückgewiesen, mit dem das SG Freiburg die Klagen mangels anfechtbarer Verwaltungsentscheidungen als unzulässig
abgewiesen hatte. Nach Zustellung am 31.10.2018 hat der Kläger am 6.11.2018 um Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren
der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil des LSG nachgesucht, Rechtsanwalt Dr. E. aus F. "Prozessvollmacht"
erteilt und dessen Beiordnung als besonderen Vertreter (§
72 SGG) sowie im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 ZPO) beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, das LSG habe den Termin am 26.10.2018 "aufgrund ... des offenen PKH-Verfahrens"
und auch deshalb verschieben müssen, weil die JVA O. seine Anträge auf Gewährung eines Einzeltransports oder Sonderausgangs
abgelehnt und stattdessen die Überstellung per Sammeltransport verfügt habe.
II
1. Ein besonderer Vertreter war nicht zu bestellen. Gemäß §
72 Abs
1 SGG kann für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes,
Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen,
zustehen. Weder die aktenkundigen medizinischen Unterlagen noch das Prozessverhalten des Klägers rechtfertigen die Annahme,
dass er prozessunfähig ist. Prozessunfähig sind gemäß §
71 Abs
1 SGG Personen, die sich nicht durch Verträge verpflichten können, die also nicht geschäftsfähig iS des §
104 BGB sind (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 32 S 64). Das ist nach §
104 Nr 2
BGB der Fall, wenn sich eine Person in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit
befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein
Betroffener nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Diese sehr strengen
Voraussetzungen für die Annahme von Geschäfts- und damit Prozessunfähigkeit sind anhand der aktenkundigen medizinischen Unterlagen
zu verneinen. Demzufolge haben verschiedene Senate des BSG (Beschlüsse vom 5.12.2013 - B 2 U 11/13 C und B 2 U 12/13 C; vom 3.7.2014 - B 11 AL 4/14 S und vom 23.10.2014 - B 11 AL 3/14 C und B 11 AL 9/14 BH sowie vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 8/14 B) und des LSG Baden-Württemberg
(vom 30.4.2014 - L 2 SF 3694/12 EK; vom 29.4.2014 - L 11 SF 293/14 EK und L 11 R 2518/12 sowie vom 20.8.2014 - L 3 AL 527/14) den Kläger für prozessfähig gehalten. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass seine Fähigkeit, die eigenen Interessen zu
verfolgen, situationsangemessen vorzutragen und auf gerichtliche Verfügungen zu reagieren, beeinträchtigt ist oder gewesen
sein könnte.
2. Folglich liegt auch kein von Amts wegen (§
71 Abs
6 SGG iVm §
56 Abs
1 ZPO) zu beachtendes Verfahrenshindernis für die Anträge auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts vor. Sie sind gleichwohl abzulehnen,
weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1, §
121 Abs
1 ZPO). Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von einer
Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder aufgezeigt worden noch nach Durchsicht der Akten aufgrund der im
PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs zu erblicken. Dagegen ist eine allgemeine Überprüfung des vorinstanzlichen
Urteils in dem Sinne, ob das LSG unter Würdigung der Angaben des Klägers richtig entschieden hat, im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde
nicht statthaft. Es ist nicht erkennbar, dass ein nach §
73 Abs
4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.
a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die
Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist (zum
Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht erkennbar. In der Senatsrechtsprechung
ist bereits geklärt, dass Versicherte - außer bei rechtswidriger Untätigkeit der Behörde (§
88 SGG) - kein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Feststellung haben (können), solange der zuständige UV-Träger über
einen Leistungsanspruch (noch) nicht entschieden hat. Dennoch erhobene, isolierte Leistungsklagen sind unzulässig (Senatsurteile
vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 16 RdNr 10, vom 7.9.2004 - B 2 U 46/03 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 3 RdNr 11 f und vom 17.12.2015 - B 2 U 2/14 R - SozR 4-2400 § 27 Nr 7 RdNr 11 sowie B 2 U 17/14 R - SozR 4-1500 § 54 Nr 41 RdNr 13). Soweit sich der Kläger in seinem Schriftsatz vom 17.10.2018 demgegenüber auf das Urteil
des 13. Senats des BSG vom 26.8.1994 (13 RJ 17/94 - BSGE 75, 56, 58 = SozR 3-1500 § 88 Nr 2) berufen hat, handelte es sich um eine zulässige Untätigkeitsklage. Darüber hinaus hat das BSG bereits entschieden (Beschlüsse vom 13.6.2013 - B 13 R 454/12 B - Juris RdNr 21; vom 31.10.2012 - B 13 R 437/11 B - Juris RdNr 10 und vom 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 23 mwN), dass ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit auch wegen geltend gemachter Amtshaftungsansprüche
keine Teilverweisung an das Zivilgericht vornehmen darf. Denn einerseits kennt das
Gerichtsverfassungsgesetz (
GVG) keine Teilverweisung und andererseits steht der Verweisung des gesamten Rechtsstreits (Streitgegenstands) der Grundsatz
entgegen, dass eine solche nicht erfolgen darf, wenn das angerufene Gericht zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen
Ansprüche zuständig ist (wie hier für die vom Kläger ua geltend gemachten Ansprüche auf Verletztenrente und medizinische Heilbehandlung).
Zudem hatte das LSG gemäß §
17a Abs
5 GVG, der auch für Amtshaftungsansprüche gilt, nicht zu prüfen, ob der beschrittene und vom SG inzident bejahte Rechtsweg zulässig ist. Aus den Entscheidungen, die der Kläger in seinem Schriftsatz vom 17.10.2018 zitiert,
ergibt sich nichts anderes.
b) Der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder
- anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen
zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung
von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
c) Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Einen besonderen Vertreter ("Pfleger") musste das LSG nicht bestellen, weil der
Kläger weder prozessunfähig war (§
72 Abs
1 SGG) noch sein Aufenthaltsort in der JVA O. "weit entfernt" außerhalb des Gerichtsbezirks des LSG lag (§
72 Abs
2 SGG). Die Verwerfung der Ablehnungsgesuche im Schriftsatz vom 17. und 24.10.2018 unter Mitwirkung der abgelehnten Richter in
dem angefochtenen Urteil des LSG beruhen weder auf Willkür (Art
3 Abs
1 GG) noch verkennen sie Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantien des gesetzlichen Richters (Art
101 Abs
1 S 2
GG), sodass das Revisionsgericht an diese unanfechtbaren (Vor-)Entscheidungen (§
177 SGG) gebunden wäre (§
557 Abs
2 ZPO iVm §
202 S 1
SGG). Selbst wenn das LSG das Urteil erlassen haben sollte, ohne zuvor über den mit Schriftsatz vom 17.10.2018 wiederholten PKH-Antrag
entschieden zu haben, läge darin kein Verfahrensmangel, weil nicht erkennbar ist, aufgrund welcher neuen Tatsachen oder Rechtsansichten
der wiederholte PKH-Antrag erfolgreich gewesen sein könnte (vgl dazu BSG Urteil vom 17.2.1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr 19; vgl auch BGH Beschluss vom 16.12.2008 - VIII ZB 78/06 - Juris RdNr 12), nachdem das LSG das vorangegangene PKH-Gesuch mit Beschluss vom 15.10.2018 abgelehnt hatte.
Weder die bevorstehende Haftentlassung des Klägers noch die Ablehnung seiner Anträge auf Gewährung eines Einzeltransports
oder Sonderausgangs und auch nicht die Verfügung zur Überstellung per Sammeltransport durch die JVA O. stellten "erhebliche
Gründe" iS des §
202 S 1
SGG iVm §
227 Abs
1 S 1
ZPO dar, die die Ablehnung der Terminverlegung als verfahrensfehlerhaft erscheinen lassen könnte. Mit der beabsichtigten Überstellung
des Klägers per Sammeltransport in die JVA S. (und von dort zum anberaumten Gerichtstermin) hat die Strafvollzugsbehörde ausreichende
Vorkehrungen getroffen, um ihm den Zugang zum Gericht zu ermöglichen (vgl dazu BVerfG [Kammer] vom 30.4.1993 - 2 BvR 1605/92 - NJW 1994, 3087 mwN). Indem er den Sammeltransport verweigerte, wirkte er nicht mit und tat nicht alles ihm Zumutbare, um sich rechtliches
Gehör zu verschaffen. In dieser Situation konnte das Berufungsgericht trotz Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden,
weil er auf diese Möglichkeit in der Terminsmitteilung hingewiesen worden ist (vgl zum Ganzen Senatsbeschluss vom 30.8.2018
- B 2 U 230/17 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 38 = Juris RdNr 5, vom 17.5.2011 - B 5 R 10/11 BH - BeckRS 2011, 73754 RdNr 7, vom 31.10.2005 - B 7a AL 14/05 B - Juris und vom 21.6.1983 - 4 RJ 3/83 - VdKMitt 1983, 12, 46 mwN).
Da dem Kläger somit keine PKH zu bewilligen ist, hat er nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.