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BSG, Beschluss vom 01.07.2009 - 4 AS 17/09
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangel der Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit; grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage; erneute Klärungsbedürftigkeit
1. Es liegt kein Verfahrensmangel wegen Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit nach § 61 SGG in Verbindung mit § 169 GVG vor, wenn aufgrund einer Stellungnahme des Vorsitzenden und des Geschäftsstellenbeamten geklärt ist, dass der Begriff "Erörterungstermin" in der Sitzungsniederschrift neben der Bezeichnung "mündliche Verhandlung" versehentlich verwendet wurde und der Zutritt zum Gerichtssaal durchgehend gewährleistet gewesen ist. Eine Verfahrensmangel kann nur dann angenommen werden kann, wenn eine Beschränkung oder der Ausschluss der Öffentlichkeit mit Wissen und Wollen des Vorsitzenden oder des Gerichts geschieht, nicht aber, wenn der gesetzwidrige Zustand dem Gericht infolge unverschuldeter Unkenntnis verborgen geblieben ist.
2. Eine Rechtsfrage kann nur dann wieder klärungsbedürftig werden, wenn ihr in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
EStG § 62
,
GVG § 169
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 11 Abs. 2 S. 1
,
SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7
,
SGG § 61
,
SGG § 122
,
SGG § 124
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
ZPO § 165
Vorinstanzen: LSG Chemnitz 09.01.2009 L 7 AS 163/07 , SG Dresden S 6 AS 2226/06
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: