Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen
Landessozialgerichts vom 21. Juni 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I
Mit Urteil vom 21.6.2018 hat das Bayerische LSG die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 28.9.2017
zurückgewiesen und ebenso wie das SG einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Das LSG hat seine Entscheidung mit
dem Fehlen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen begründet. Der Kläger habe das Erfordernis von drei Jahren Pflichtbeitragszeiten
zu keinem Zeitpunkt erfüllt.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem "Einspruch gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Bayern". Für die Durchführung
des Verfahrens beantragt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH).
II
1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Das allein statthafte Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde bietet
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach §
73 Abs
4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen
(§
160a Abs
2 S 3
SGG).
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Es ist nicht erkennbar, dass einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte. Anhaltspunkte für eine Rechtssache von grundsätzlicher
Bedeutung oder eine Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
1 und
2 SGG) sind nicht ersichtlich. Der Hinweis des Klägers auf §
240 SGB VI ist bereits insofern nicht zielführend, als er nicht zu dem von dieser Vorschrift erfassten Personenkreis der vor dem 2.1.1961
Geborenen zählt. Ebenso wenig lassen sich den Akten Verfahrensmängel iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG entnehmen, auf denen das angefochtene Urteil beruhen könnte. Das LSG war insbesondere nicht gehindert, die Berufung nach
§
153 Abs
5 SGG dem Berichterstatter zu übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
2. Die vom Kläger sinngemäß eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht.
Der Kläger konnte die Beschwerde, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und erneut mit Schreiben
des Gerichts vom 17.9.2018 ausdrücklich hingewiesen worden ist, nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§
73 Abs
4 SGG).
Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §
193 Abs
1 und 4
SGG.