Tatbestand:
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines von der Beklagten bereits eröffneten Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung
der Beklagten, weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz für die Jahre 1975 bis 1976, 1979 bis 1983, 1986 bis 1987 und 1989 bis 1990 (Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien
festzustellen.
Der 1948 geborene Kläger ist, nach einem Hochschulstudium in der Fachrichtung Technologie der Bauproduktion an der Hochschule
für Bauwesen A ... in der Zeit von September 1969 bis August 1973, seit 31. August 1973 berechtigt, die Berufsbezeichnung
"Hochschulingenieur" zu führen; mit Urkunde vom 30. Oktober 1973 wurde ihm der akademische Grad "Diplom-Ingenieur" verliehen.
Er war vom 1. Oktober 1973 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als wissenschaftlicher Mitarbeiter und (ab 1. Januar 1985)
als Planungsleiter in der Bauakademie der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) - Institut für Ingenieur- und Tiefbau beschäftigt.
Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der DDR nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 26. Oktober 2001 beantragte der Kläger - im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens - die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften
und legte unter anderem eine Entgeltbescheinigung des Landesamtes für Finanzen vom 15. Oktober 2011 (für den Beschäftigungszeitraum
vom 1. Oktober 1973 bis 30. Juni 1990) vor. Mit Bescheid vom 28. Februar 2003 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten
des Klägers vom 1. Oktober 1973 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, auf der Grundlage der Entgeltbescheinigung vom 15. Oktober
2001, fest.
Am 24. Juni 2015 beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens
die Berücksichtigung von Jahresendprämien bei den festgestellten Arbeitsentgelten. Den Antrag leitete die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See am 26. Juni 2015 an die Beklagte weiter; er ging bei dieser am 30. Juni 2015 ein. Der Kläger reichte
eine eigene fiktive Berechnung der Jahresendprämien sowie sein Parteibuch der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands
(SED) ein. Das SED-Parteibuch enthält Beitragseintragungen von Februar 1977 bis Januar 1990, wobei separat ausgewiesene Beiträge
auf gezahlte Jahresendprämien lediglich in den Jahren 1977 (18,50 Mark), 1978 (17,00 Mark), 1984 (29,50 Mark), 1985 (39,50
Mark) und 1988 (40,50 Mark) enthalten sind.
Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 30. September 2015 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten
des Klägers vom 1. Oktober 1973 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer, glaubhaft gemachter
Arbeitsentgelte für die Jahre 1977 (in Höhe von 770,83 Mark [= fünf Sechstel von 925,00 Mark]), 1978 (in Höhe von 708,33 Mark
[= fünf Sechstel von 850,00 Mark]), 1984 (in Höhe von 983,33 Mark [= fünf Sechstel von 1.180,00 Mark]), 1985 (in Höhe von
1.097,22 Mark [= fünf Sechstel von 1.316,67 Mark]) und 1988 (in Höhe von 1.125,00 Mark [= fünf Sechstel von 1.350,00 Mark])
unter Zugrundelegung der im SED-Parteibuch eingetragenen Beiträge auf gezahlte Jahresendprämien (Beitragssatz von zwei, zweieinhalb
bzw. drei Prozent), fest. Die Feststellung von Jahresendprämien für die übrigen Jahre lehnte sie hingegen ab. Den bisherigen
Bescheid (vom 28. Februar 2003) hob sie, soweit er entgegenstand, auf.
Den hiergegen am 27. Oktober 2015 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2016 als
unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Zufluss der begehrten weiteren Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien
sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die Höhe der Jahresendprämien des Einzelnen sei von einer Vielzahl von
Faktoren abhängig gewesen, die heute ohne entsprechende Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Eine pauschale
Berücksichtigung der Prämien könne daher nicht erfolgen. Weder das SED-Parteibuch als solches, noch die eigenen Berechnungen
des Klägers seien geeignet eine konkrete Höhe glaubhaft zu machen.
Hiergegen erhob der Kläger am 11. Februar 2016 Klage zum Sozialgericht Leipzig und begehrte die Berücksichtigung von Jahresendprämien
für die Zuflussjahre 1975 bis 1976, 1979 bis 1983, 1986 bis 1987 und 1989 bis 1990 als glaubhaft gemachte Entgelte. Er reichte
im Laufe des Klageverfahrens nochmals seine eigene fiktive Berechnung ein.
Das Sozialgericht Leipzig hat die Klage mit Urteil vom 11. September 2018 abgewiesen. Zur Begründung führte es aus: Jahresendprämien
seien kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt, da diese Prämien nach DDR-Recht steuer- und betragsfrei gewesen seien.
Der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), das die Jahresendprämien als AAÜG-relevantes Entgelt
anerkenne, sei nicht zu folgen.
Gegen das am 24. Oktober 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. November 2018 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren
nach Feststellung von Jahresendprämien für den Zeitraum von 1975 bis 1976, 1979 bis 1983, 1986 bis 1987 und 1989 bis 1990
(Zuflussjahre) weiterverfolgt. Das Sozialgericht habe die Rechtsprechung des BSG und des Sächsischen Landessozialgerichts
missachtet. Die Jahresendprämien seien Teil der entlohnten Arbeitsleistung gewesen. Den Zufluss der Jahresendprämien habe
er durch sein SED-Parteibuch glaubhaft gemacht. In diesem seien auch in den anderen Jahren als 1977, 1978, 1984, 1985 und
1988, in denen eine Zweckbestimmung für einen erhöhten Parteibeitrag vorgenommen worden sei, regelmäßig in den Monaten April
höhere Beiträge eingetragen, aus denen sich auf die Jahresendprämienzahlung schließen lasse. Hierzu habe er eine exakte Auswertung
der Parteibeitragseintragungen erstellt und eine Hochrechnung für die Jahre 1975, 1976 und 1990 angestellt.
Der Kläger beantragt - sinngemäß und sachdienlich gefasst -,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 11. September 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Feststellungsbescheid
vom 28. Februar 2003 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 30. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 13. Januar 2016 abzuändern und Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1975 bis 1976, 1979 bis 1983, 1986 bis 1987 und 1989
bis 1990 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis, nicht allerdings in der Begründung, für zutreffend. Auch dann, wenn man den
Sachverhalt nach Maßgabe der Rechtsprechung des BSG bewerte, sei der Anspruch des Klägers abzulehnen. Dem insoweit beweisbelasteten
Kläger sei es nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm in jedem einzelnen Kalenderjahr des Anspruchszeitraums
überhaupt Jahresendprämienzugeflossen seien und wie hoch die Zahlbeträge tatsächlich gewesen seien.
Das Gericht hat eine schriftliche Auskunft des Zeugen B ... vom 7. Mai 2019 eingeholt sowie arbeitsvertragliche Unterlagen
zum Kläger beigezogen.
Mit Schriftsätzen vom 22. Mai 2019 (Beklagte) und vom 6. Juni 2019 (Kläger) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis
zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des
Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden
erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage teilweise zu Unrecht abgewiesen
hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher, ihm in den Jahren 1975 bis 1976
sowie 1979 bis 1983 zugeflossener, weiterer Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen
der bereits mit Bescheid vom 28. Februar 2003 in der Fassung des Bescheides vom 30. September 2015 festgestellten Zeiten der
zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit
er darüber hinausgehend noch höhere als die tenorierten Arbeitsentgelte sowie solche für die Zuflussjahre 1986 bis 1987 sowie
1989 bis 1990 begehrt, ist die Berufung unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen war. Der Feststellungsbescheid
der Beklagten vom 28. Februar 2003 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 30. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 13. Januar 2016 ist (teilweise) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), weil
mit ihm das Recht unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§
44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Deshalb waren das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 11. September 2018
(teilweise) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 28. Februar 2003 in der Fassung des
Feststellungsbescheides vom 30. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2016 dahingehend abzuändern,
dass für die Jahre 1975 bis 1976 sowie 1979 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen
im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, wie tenoriert, festzustellen sind.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt,
dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der
sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben
worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder
teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen vor, denn der Feststellungsbescheid vom 28. Februar 2003 in der Fassung des Feststellungsbescheides
vom 30. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2016 ist teilweise rechtswidrig.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem
dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne
Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 28. Februar
2003 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 30. September 2015 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem
Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs.
1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie jedoch zu Unrecht teilweise nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst
(§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Arbeitsentgelt im Sinne des §
14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR
an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen
im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht
nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6
Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr.
7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im
Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem
Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das
dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm
also tatsächlich gezahlt worden ist. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil
ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine
leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel,
"Arbeitsrecht [der DDR] - Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden
Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart
werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung
nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches
der DDR [nachfolgend: DDR-AGB] vom 16. Juni 1977 [DDR-GBl. I 1977, Nr. 18, S. 185]) und damit auch für die Jahresendprämie
(§ 118 Abs. 1 und 2 DDR-AGB). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie
war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 DDR-AGB bestand ein "Anspruch"
auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag
vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe
erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen,
die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 DDR-AGB erfüllt
hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren,
vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem
folgend und diese Beweislast, unter Ablehnung einer Schätzungsmöglichkeit, betonend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B
5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14).
Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung
zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem
einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen,
also tatsächlich gezahlt, worden ist.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen
Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, ist auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung
des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet
werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft
gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach zwar nicht nachgewiesen,
jedoch (für die Zuflussjahre ab dem Jahr 1975) glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 1.). Die konkrete Höhe der Jahresendprämien,
die zur Auszahlung an ihn gelangten, hat er zwar nicht nachgewiesen, zum Teil allerdings, und zwar für die Zuflussjahre 1975
bis 1976 sowie 1979 bis 1983 in einer Mindesthöhe glaubhaft machen können; eine Schätzung hingegen ist nicht möglich (dazu
nachfolgend unter 2.).
1. Der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach ist im vorliegenden Fall zwar nicht nachgewiesen (dazu nachfolgend unter
a), jedoch (für die Zuflussjahre ab dem Jahr 1975) glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter b):
a) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen
für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine Unterlagen, mit
denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst wiederholt ausführte.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch im Übrigen nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist
für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]), weshalb bereits die Beklagte im Verwaltungsüberprüfungsverfahren von einer entsprechenden
Anfrage an die Rhenus Office Systems GmbH abgesehen hat.
b) Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an den Kläger ist aber im vorliegenden Fall (für die Zuflussjahre
ab dem Jahr 1975) glaubhaft gemacht.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen,
die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5
RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14), überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das
Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab
ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges,
absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es
genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten
ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht
zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer
Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August
2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger im konkreten Einzelfall glaubhaft gemacht, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen
(§ 117 Abs. 1 DDR-AGB) für den Bezug einer Jahresendprämie für die Zuflussjahre ab dem Jahr 1975 vorlagen und er jeweils eine
Jahresendprämie erhalten hat:
aa) Der Kläger war in den Jahren 1974 bis 1989 jeweils während des gesamten Planjahres Angehöriger der Bauakademie der DDR
(§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 DDR-AGB), wie sich aus den vorgelegten arbeitsvertraglichen Unterlagen (Bl. 43-65 der Gerichtsakte)
sowie aus den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 79-87 der Gerichtsakte) ergibt.
bb) Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv,
dem der Kläger angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 DDR-AGB).
Denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung
war nach § 28 Abs. 1 DDR-AGB zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend
vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht
[der DDR] - Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 DDR-AGB in
Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 DDR-AGB die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag
zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag
in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds
und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) vom 12. Januar
1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 5, S. 49) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 70, S.
810) sowie in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur-
und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973) vom 21. Mai 1973 (DDR-GBl. I 1973, Nr. 30,
S. 293), mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet wurden, sowie die "Verordnung
über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) vom
9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 595) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die
in den Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag
festzulegen waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass
ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen,
unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen
des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz
3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).
Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte
vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem
Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die leere Hülle ist tot - wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung]
2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen
werden können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge
seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindert eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn diese im konkreten
Einzelfall nicht eingesehen werden können.
cc) Ausgehend von der schriftlichen Auskunft des Zeugen sowie den sonstigen Hinweistatsachen ist zudem glaubhaft gemacht,
dass der Kläger und das Arbeitskollektiv, dem er angehörte, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe
erfüllt hatten (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 DDR-AGB).
Der mit gerichtlichem Schreiben vom 5. April 2019 (Bl. 38 der Gerichtsakte) um Auskunft ersuchte Zeuge B ..., der mit dem
Kläger seit 1975 im selben Institut (Institut für Ingenieur- und Tiefbau) der Bauakademie der DDR zusammenarbeitete, gab in
seiner schriftlichen Auskunft vom 7. Mai 2019 an, dass der Kläger - wie jeder andere Mitarbeiter des Instituts auch - jährlich
Jahresendprämien vom Betrieb ausgezahlt erhielt. Entsprechend der Erfüllung der Plankennziffern des Instituts für Ingenieur-
und Tiefbau wurden die Jahresendprämien am Anfang des Jahres für das vorangegangene Planjahr gewährt. Die Höhe richtete sich
nach dem erreichten Betriebsergebnis insgesamt. Die Mitarbeiter erhielten einen Betrag, der einem prozentualen Anteil des
Monatsverdienstes entsprach. Dieser Anteil war für alle Mitarbeiter gleich. Der prozentuale Anteil wurde durch die Leitung
des Instituts für jedes Jahr konkret festgelegt. Die Auszahlung der Jahresendprämien erfolgte in bar und der Erhalt wurde
entsprechend quittiert. Die entsprechenden Auszahlungslisten wurden archiviert. Im Betrieb existierte ein Betriebskollektivvertrag.
Die Plankennziffern im Betrieb wurden in der Regel erfüllt oder übererfüllt. Der Kläger erhielt jährlich Jahresendprämien
ausgezahlt, weil er als leitender Mitarbeiter maßgeblichen Anteil am entsprechenden Betriebsergebnis des Instituts in den
jeweiligen Planjahren hatte.
Unzulänglichkeiten des Klägers, die gegebenenfalls eine Kürzung oder Nichtzahlung der Jahresendprämie zur Folge hätten haben
können, ergeben sich auch nicht aus anderweitigen Indizien oder Hinweistatsachen. Im Gegenteil: Die Angaben des Zeugen sind
vor dem Hintergrund der beigezogenen arbeitsvertraglichen Unterlagen und betrieblichen Leistungseinschätzungen plausibel und
bestätigen die berechtigte Annahme, dass der Kläger die individuellen Leistungskennziffern konkret erfüllte. So wird dem Kläger
bereits in der ersten betrieblichen Leistungseinschätzung vom 8. Mai 1974 (Bl. 66 der Gerichtsakte) bescheinigt, dass er nach
kurzer Einarbeitungszeit wesentliche Fortschritte gemacht hatte, Interesse für die Arbeit zeigte und sich unkompliziert, aufgeschlossen
gegenüber den Problemen des Kollektivs und ständig einsatzbereit zeigte. In der Niederschrift vom 5. Februar 1976 (Bl. 67-68
der Gerichtsakte) über das am 30. Januar 1976 mit dem Kläger geführte Kadergespräch ist ausgeführt, dass der Kläger - sich
durch große Einsatzbereitschaft im gesamten Abteilungskollektiv auszeichnete, - sich durch ein unkompliziertes Auftreten,
seine Hilfsbereitschaft und seine gesellschaftlichen Aktivitäten auszeichnete, - vielfältig belastbar war, - praktische Fertigkeiten
besaß und - aufgrund seiner schnellen Auffassungsgabe und Kontaktfreudigkeit für Sofortaufgaben variabel einsetzbar war. In
der Niederschrift vom 2. April 1979 (Bl. 69-70 der Gerichtsakte) über das am 8. Februar 1979 mit dem Kläger geführte Kadergespräch
wird dem Kläger attestiert, dass er - große Initiativen bei der kurzfristigen Realisierung und Organisation der ihm übertragenen
praxisorientierten Aufgaben zeigte, - es verstand, die notwendigen Kontaktbeziehungen aufzubauen, - Belastungssituationen
gewachsen war und - stets die Übersicht bei der Lösung der notwendigen Sofortmaßnahmen behielt. In der betrieblichen Zwischenbeurteilung
vom 31. Dezember 1986 (Bl. 73 der Gerichtsakte) ist ausgeführt, dass der Kläger - sich relativ schnell in sein neues Arbeitsgebiet
einarbeitete und bald in der Lage war, die geforderten Arbeiten selbständig zu erledigen, - vielfältige Beziehungen zum zentralen
Bereich der Bauakademie der DDR, zum Ministerium für Bauwesen, dem EGV SIT und den wichtigsten Tiefbaukombinaten unterhielt,
wobei ihm dies seine Aufgeschlossenheit und Kontaktfreudigkeit erleichterte, sodass er bereits nach relativ kurzer Zeit einen
großen Kreis für ihn wichtiger Kollegen außerhalb des Instituts persönlich kannte, - durch seine persönliche Leistung einen
wesentlichen Anteil an der erfolgreichen Durchführung der Beratungen im Institut hatte, - seine Arbeit in der erforderlichen
Menge und zu den gestellten Terminen erledigte, - inzwischen zu einem erfahrenen Abteilungsleiter heranreifte, der auch komplizierte
Situationen in seinem Kollektiv selbständig meisterte, - die Arbeit richtig einschätzen konnte, seine Mitarbeiter anleiten
konnte und sie bezüglich ihrer Leistungsfähigkeit richtig einschätzen konnte, - stets um die Erfüllung seiner Aufgaben kämpfte
und sich persönlich auch außerhalb der Arbeitszeit bei der Bewältigung der Arbeitsspitzen engagierte.
Unterstrichen wird diese vorbildliche und weder zu Kritik noch Tadel Anlass gebende Arbeitsweise des Klägers weiterhin durch
die ihm vom Betrieb mit Urkunde vom 7. Oktober 1984 (Bl. 75 der Gerichtsakte) verliehene Auszeichnung als "Aktivist der sozialistischen
Arbeit". Mit dieser Auszeichnung wurden unter anderem hervorragende und beispielgebende Arbeitsleistungen gewürdigt (vgl.
dazu: § 1 der "Ordnung über die Verleihung des Ehrentitels Aktivist der sozialistischen Arbeit", die Bestandteil der "Bekanntmachung
der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 [DDR-GBl. Sonderdruck
Nr. 952, S. 1 ff.] waren). Darüber hinaus sprechen für seine vorbildliche Arbeit auch die ihm vom Betrieb verliehenen Auszeichnungen
jeweils als Mitglied eines "Kollektivs der sozialistischen Arbeit" in den Jahren 1976, 1977, 1978, 1979 und 1980 (Bl. 78 und
81 der Gerichtsakte). Mit diesen Auszeichnungen wurden unter anderem beispielgebende Arbeitsleistungen des Kollektivs und
jedes einzelnen Mitglieds des Kollektivs im sozialistischen Wettbewerb, also konkret auch des Klägers, gewürdigt (vgl. dazu:
§ 1 der "Ordnung über die Verleihung und Bestätigung der erfolgreichen Verteidigung des Ehrentitels Kollektiv der sozialistischen
Arbeit", die Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen"
vom 28. Juni 1978 [DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 1 ff.] war). Zudem wurde der Kläger mit Schreiben vom 15. September 1977
(Bl. 74 der Gerichtsakte) mit einer Anerkennungsprämie in Höhe von 200,00 Mark für seine gesellschaftlichen Aktivitäten im
laufenden Wettbewerbszeitraum vom Betrieb bedacht.
Zusammenfassend wird dem Kläger damit insgesamt bescheinigt, dass er die ihm übertragenen Aufgaben stets hervorragend erledigte,
sodass sich keinerlei berechtigte Zweifel an der Nichterfüllung der vorgegebenen Leistungskriterien aufdrängen.
2. Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1974 bis 1975, 1978
bis 1982, 1985 bis 1986 und 1988 bis 1989) in den Zuflussjahren 1975 bis 1976, 1979 bis 1983, 1986 bis 1987 und 1989 bis 1990
zur Auszahlung an den Kläger gelangten, konnte er zwar nicht nachweisen (dazu nachfolgend unter a), jedoch für die Zuflussjahre
1975 bis 1976 und 1979 bis 1983 zum Teil, nämlich in Form eines Mindestbetrages, glaubhaft machen (dazu nachfolgend unter
b). Die Höhe einer dem Grunde nach lediglich glaubhaft gemachten Jahresendprämie darf - entgegen der bisherigen Rechtsprechung
des erkennenden Senats des Sächsischen Landessozialgerichts - allerdings nicht geschätzt werden (dazu nachfolgend unter c).
a) Die dem Kläger für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1974 bis 1975, 1978 bis 1982, 1985 bis 1986 und 1988
bis 1989) in den Jahren 1975 bis 1976, 1979 bis 1983, 1986 bis 1987 und 1989 bis 1990 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge
sind der Höhe nach nicht nachgewiesen:
Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen
für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine Unterlagen, mit
denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst wiederholt ausführte.
Auszahlungs- bzw. Quittierungslisten oder Anerkennungsschreiben der Abteilung des Betriebes konnte auch der Zeuge B ... nicht
vorlegen.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch im Übrigen nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist
für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 SGB IV), weshalb
bereits die Beklagte im Verwaltungsüberprüfungsverfahren von einer entsprechenden Anfrage an die Rhenus Office Systems GmbH
abgesehen hat. Von einer Anfrage an das Bundesarchiv wurde im vorliegenden Verfahren abgesehen, da dort - wie aus entsprechenden
Anfragen in anderen Verfahren gerichtsbekannt wurde - lediglich statistische Durchschnittwerte der in den Kombinaten gezahlten
durchschnittlichen Jahresendprämienbeträge pro Vollbeschäftigteneinheit aus verschiedenen Jahren vorhanden sind, die keinerlei
Rückschluss auf die individuelle Höhe der an den Kläger in einem konkreten Kombinatsbetrieb gezahlten Jahresendprämienhöhe
erlauben.
b) Die konkrete Höhe der an den Kläger für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1974 bis 1975, 1978 bis 1982,
1985 bis 1986 und 1988 bis 1989) in den Jahren 1975 bis 1976, 1979 bis 1983, 1986 bis 1987 und 1989 bis 1990 zugeflossenen
Jahresendprämienbeträge ist zwar ebenfalls nicht glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter aa). Allerdings sind die für die
Planjahre 1974 bis 1975 und 1978 bis 1982 in den Zuflussjahren 1975 bis 1976 und 1979 bis 1983 ausgezahlten Jahresendprämienbeträge
zumindest zum Teil, nämlich in Form eines Mindestbetrages, glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter bb):
aa) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Glaubhaftmachung der Jahresendprämien - entgegen der wiederholt vorgetragenen
Ansicht des Klägers - nicht aus den Beitragseintragungen in seinem SED-Parteibuch (Bl. 26-35 der Verwaltungsakte sowie Bl.
104-106 der Gerichtsakte) folgt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Behauptung, erhöhte Beiträge,
die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultieren aus gezahlten Jahresendprämien, nicht geeignet den Zufluss dieses
zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten
Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden (vgl. dazu ausführlich und dezidiert: Sächsisches Landessozialgericht,
Urteil vom 7. August 2012 - L 5 RS 45/10 - JURIS-Dokument, RdNr. 26-31; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. August
2012 - L 5 RS 480/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 29-37; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. August 2012 - L 5 RS 572/11
- JURIS-Dokument, RdNr. 29-34; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. August 2012 - L 5 RS 88/10 - JURIS-Dokument,
RdNr. 28-33; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 2. Oktober 2012 - L 5 RS 362/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 34-44; ebenso
und ausdrücklich im Anschluss an die Urteile des erkennenden Senats: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Dezember 2013 - L
1 R 387/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 25; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Februar 2014 - L 1 RS 28/13 - JURIS-Dokument, RdNr.
27; Thüringer LSG, Urteil vom 27. Mai 2014 - L 6 R 1280/12 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom
9. Oktober 2014 - L 33 R 151/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 41-45). Dies ist vorliegend der Fall. Zwar sind in den vom Kläger
geltend gemachten Zuflussjahren teilweise in den Monaten April erhöhte Parteibeiträge im SED-Mitgliedsbuch eingetragen. Woraus
diese allerdings resultieren, ist dort nicht vermerkt und daher nicht hinreichend plausibilisiert, zumal in den Jahren 1977,
1978, 1984, 1985 und 1988 ausdrücklich Beiträge auf Jahresendprämien vermerkt sind.
Hinsichtlich der Höhe der gezahlten Jahresendprämien kann auch den Angaben des Klägers sowie des Zeugen lediglich entnommen
werden, dass sich die Jahresendprämie am Monatsgehalt des jeweiligen Werktätigen orientierte. Der Kläger selbst konnte lediglich
angeben, dass Basis der Berechnung der jeweils einzelnen individuellen Jahresendprämien das Monatsgehalt des jeweiligen Beschäftigten
war und die Prämienbeträge auf der Grundlage der Planerfüllung und des Monatsgehalts berechnet wurden. Seine wiederholt vorgelegten
"Berechnungen" (Bl. 38 und 52 der Veraltungsakte sowie Bl. 10 der Gerichtsakte) beruhen auf rein fiktiven Werten. Der Zeuge
B ... konnte ebenfalls lediglich angeben, dass sich die Höhe der Jahresendprämien nach dem erreichten Betriebsergebnis richtete
und auf der Basis des jeweiligen monatlichen Bruttogehaltes nach einem vom Betrieb jährlich festgelegten Prozentsatz berechnet
wurde. Konkrete Angaben dazu, in welcher konkreten Höhe der Kläger Jahresendprämien erhielt, konnte er nicht machen. Die Glaubhaftmachung
einer bestimmten Höhe ist damit nicht verbunden, denn es handelt sich um eine reine Mutmaßung, die im Ergebnis auf eine -
vom BSG inzwischen abschließend als nicht möglich dargelegte (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B
5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.) - Schätzung hinausläuft, die nicht zu Grunde gelegt werden
kann. Auch soweit der Kläger wiederholt im Verfahren sinngemäß vortrug, ihm seien die Jahresendprämien in den streitgegenständlichen
Jahren "ohne Abzüge" zugeflossen, ergibt sich hieraus kein berechenbarer Betrag. Für die Glaubhaftmachung einer bestimmten
oder bestimmbaren Höhe genügen diese Versicherungen nicht, da jegliche nachvollziehbaren Grundlagen und Hinweistatsachen fehlen.
Konkretere oder präzisierende Angaben konnten nämlich gerade weder von dem Zeugen noch vom Kläger getätigt werden.
In der Gesamtbetrachtung sind die Angaben des Klägers sowie des Zeugen zur Höhe der an den Kläger geflossenen Jahresendprämienbeträge
insgesamt zum einen vage und beruhen zum anderen allein auf dem menschlichen Erinnerungsvermögen, das mit der Länge des Zeitablaufs
immer mehr verblasst und deshalb insbesondere in Bezug auf konkrete, jährlich differierende Beträge kaum einen geeigneten
Beurteilungsmaßstab im Sinne einer "guten Möglichkeit" gerade des vom Kläger angegebenen oder aus anderen Unterlagen fiktiv
errechneten Prozentsatzes eines Bruttomonatslohns abzugeben geeignet ist.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass es im Ergebnis grundsätzlich (zu den Ausnahmen nachfolgend unter bb) an einem geeigneten
Maßstab fehlt, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämien beurteilt werden kann und der vom Kläger
und den Zeugen behauptete Maßstab, nämlich der durchschnittliche Bruttomonatslohn, nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts
gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war:
Nicht der Durchschnittslohn des Werktätigen war Ausgangsbasis für die Festlegung der Höhe der Jahresendprämie, sondern die
Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben (vgl. dazu deutlich: Gottfried Eckhardt u.a., "Lohn und Prämie - Erläuterungen
zum 5. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches der DDR" [Heft 4 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 1989, S. 112; Langanke
"Wirksame Leistungsstimulierung durch Jahresendprämie", NJ 1984, 43, 44). Aus diesem Grund zählte zu den betriebsbezogenen,
in einem Betriebskollektivvertrag festgelegten Regelungen über die Bedingungen der Gewährung einer Jahresendprämie auch die
Festlegung und Beschreibung der Berechnungsmethoden, aus denen dann individuelle Kennziffern für den einzelnen Werktätigen
zur Berechnung der Jahresendprämie abgeleitet werden konnten.
Dies verdeutlichen auch sonstige rechtliche Regelungen unterhalb des DDR-AGB: So legten die Prämienfond-VO 1972 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. November 1972 und in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973 sowie die Prämienfond-VO 1982 fest,
wie die Jahresendprämie wirksamer zur Erfüllung und Übererfüllung der betrieblichen Leistungsziele beitragen konnte (§ 7 Prämienfond-VO
1972, § 9 Prämienfond-VO 1982). Danach waren den Arbeitskollektiven und einzelnen Werktätigen Leistungskennziffern vorzugeben,
die vom Plan abgeleitet und beeinflussbar waren, die mit den Schwerpunkten des sozialistischen Wettbewerbs übereinstimmten
und über das Haushaltsbuch oder durch andere bewährte Methoden zu kontrollieren und abzurechnen waren (§ 7 Abs. 1 Prämienfond-VO
1972, § 9 Abs. 3 Prämienfond-VO 1982). Die durchschnittliche Jahresendprämie je Beschäftigten war in der Regel in der gleichen
Höhe wie im Vorjahr festzulegen, wenn der Betrieb mit der Erfüllung und Übererfüllung seiner Leistungsziele die erforderlichen
Prämienmittel erarbeitet hatte; für den Betrieb war dieser Durchschnittsbetrag grundsätzlich beizubehalten (§ 9 Abs. 2 Prämienfond-VO
1982). Hervorzuheben ist dabei, dass der Werktätige und sein Kollektiv die ihnen vorgegebenen Leistungskriterien jeweils erfüllt
haben mussten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972), die Leistungskriterien kontrollfähig und abrechenbar zu gestalten
waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds
und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" [nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1972] vom 24.
Mai 1972 [DDR-GBl. II 1972, Nr. 34, S. 379]) und bei der Differenzierung der Höhe der Jahresendprämie von den unterschiedlichen
Leistungsanforderungen an die Abteilungen und Bereiche im betrieblichen Reproduktionsprozess auszugehen war (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich
1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972). Außerdem war geregelt, dass die Jahresendprämien für Arbeitskollektive und einzelne
Werktätige nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren waren (§ 7 Abs. 2 Satz
2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982),
wobei hinsichtlich der Kriterien für die Zulässigkeit der Erhöhung der durchschnittlichen Jahresendprämie im Betrieb konkrete
Festlegungen nach Maßgabe des § 6 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung
des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I
1982, Nr. 34, S. 598) in der Fassung der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung
des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 3. Februar 1986 (DDR-GBl. I 1986,
Nr. 6, S. 50) zu treffen waren. Danach spielte zum Beispiel der Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader
in den Betrieben und deren "wesentliche Erhöhung" sowie die "Anerkennung langjähriger Betriebszugehörigkeit" eine Rolle (§
6 Abs. 2 Satz 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die konkreten Festlegungen erfolgten in betrieblichen Vereinbarungen (§
6 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die endgültige Festlegung der Mittel zur Jahresendprämierung für die einzelnen
Bereiche und Produktionsabschnitte einschließlich ihrer Leiter erfolgte nach Vorliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung durch
die Direktoren der Betriebe mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, die entsprechend der im Betriebskollektivvertrag
getroffenen Vereinbarung abhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Prämienfonds durch den Betrieb und von der Erfüllung der
den Bereichen und Produktionsabschnitten vorgegebenen Bedingungen war (§ 8 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 5 der 1. DB
zur Prämienfond-VO 1982).
Weder zu den individuellen Leistungskennziffern des Klägers noch zu den sonstigen, die Bestimmung der Jahresendprämienhöhe
maßgeblichen Faktoren konnten der Kläger oder der Zeuge nachvollziehbare Angaben tätigen.
Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall nicht erfüllt. Die bloße
Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen Jahresendprämien
berücksichtigt worden sind - etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten -, genügen nicht, um den Zufluss
von Jahresendprämien in einer bestimmten oder berechenbaren Höhe konkret an den Kläger glaubhaft zu machen. Denn hierfür wäre
- wie ausgeführt - erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des vom Kläger geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende
Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der Erfüllung
der individuellen Leistungskennziffern, um eine konkrete Höhe als berechenbar erscheinen zu lassen.
bb) Allerdings kommt für die Zeiträume der Geltung - der "Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den
volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre
1969 und 1970" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1968) vom 26. Juni 1968 (DDR-GBl. II 1968, Nr. 67, S. 490) in der Fassung der
"Zweiten Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben,
volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO
1968) vom 10. Dezember 1969 (DDR-GBl. II 1969, Nr. 98, S. 626), - der "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung
des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für das Jahr 1971" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1971) vom 20. Januar 1971
(DDR-GBl. II 1971, Nr. 16, S. 105) und - der Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 sowie
in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973, mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet
wurden, von Juli 1968 bis Dezember 1982 (also bis zum Inkrafttreten der Prämienfond-VO 1982 am 1. Januar 1983) eine Glaubhaftmachung
der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe in Betracht.
Für diese Zeiträume legten - § 9 Abs. 7 Prämienfond-VO 1968, - § 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971 und - § 6 Abs. 1 Nr.
1 Satz 2 Prämienfond-VO 1972 nämlich verbindlich fest, dass der Prämienfond (auch) bei leistungsgerechter Differenzierung
der Jahresendprämie ermöglichen musste, dass die Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen Werktätigen ein Drittel seines
(durchschnittlichen) Monatsverdienstes betrug. Diese Mindesthöhe der an den einzelnen Werktätigen zu zahlenden Jahresendprämie
durfte nach § 12 Nr. 6 Satz 2 Prämienfond-VO 1971 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 Prämienfond-VO 1972 nur dann unterschritten
werden, wenn der Werktätige nicht während des gesamten Planjahres im Betrieb tätig war und einer der Ausnahmefälle des § 5
Abs. 1 Satz 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 vorlag. Diese Regelungen bestätigen damit, insbesondere durch die Formulierung,
dass die für "diese Werktätigen zu zahlende Jahresendprämie die Mindesthöhe von einem Drittel eines monatlichen Durchschnittsverdienstes"
nur in Ausnahmefällen unterschreiten konnte, dass die Vorschriften an eine individuelle und nicht an eine generelle Mindesthöhe
des Jahresendprämienbetrages des einzelnen Werktätigen anknüpften. Diese maßgeblichen DDR-rechtlichen Regelungen sind im hier
vorliegenden Zusammenhang der Jahresendprämienhöhe des einzelnen Werktätigen daher als generelle Anknüpfungstatsachen heranzuziehen
(vgl. zu diesem Aspekt beispielsweise: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19) und bestätigen
- im Zeitraum ihrer Geltung - zumindest eine individuelle Mindesthöhe des Jahresendprämienbetrages jedes einzelnen Werktätigen,
der die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllte. Soweit die Beklagte meint, bei dem in den vorbenannten Vorschriften
enthaltenen Mindestbetrag der Jahresendprämie habe es sich lediglich um einen statistischen Wert bzw. um eine betriebliche
Kennziffer gehandelt habe, die keine auf den einzelnen Werktätigen bezogene Individualisierung beinhaltet habe, trifft dies
ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Regelungen, des systematischen Zusammenhangs der Vorschriften sowie des Sinn und
Zwecks der Normen nicht zu. Denn die Regelungen knüpfen nicht an einen "durchschnittlichen Monatsverdienst" bzw. an einen
"monatlichen Durchschnittsverdienst" aller Beschäftigten des Betriebes sondern an den "durchschnittlichen Monatsverdienst"
bzw. "monatlichen Durchschnittsverdienst" des, also des einzelnen, Werktätigen an (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Prämienfond-VO
1972) bzw. regeln ausdrücklich, dass "die Mindesthöhe der Jahresendprämie für den einzelnen Werktätigen" ein Drittel des,
also des einzelnen, monatlichen Durchschnittsverdientes zu betragen hatte (§ 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971). Zutreffend
ist zwar, wie auch die Beklagte vorträgt, dass ein grundsätzlicher Rechtsanspruch des einzelnen Werktätigen auf eine Prämierung
in Form von Jahresendprämie nur dann besteht, wenn es der Prämienfonds ermöglichte, mindestens ein Drittel eines durchschnittlichen
Monatsverdienstes für diese Form der materiellen Interessiertheit zur Verfügung zu stellen. Zutreffend ist auch, wie die Beklagte
weiterhin vorträgt, dass Voraussetzung dafür ist, dass Werktätige einen Rechtsanspruch auf die Leistungsprämienart "Jahresendprämie"
dem Grunde nach haben, dass der Betrieb erarbeitete Prämienmittel zumindest in diesem Umfang für die Jahresendprämie bereitstellte.
Dass der konkrete betriebliche Prämienfond des Beschäftigungsbetriebes des Klägers in den betroffenen Jahresendprämienjahren
diese Voraussetzungen konkret erfüllte, ist im konkreten Fall aber hinreichend tatsächlich glaubhaft gemacht worden, weil
der Kläger sämtliche konkrete Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Jahresendprämie in den streitgegenständlichen Jahresendprämienjahren
erfüllte. Die Beklagte verwischt mit ihrer Argumentation, dass die Anspruchsvoraussetzungen im konkreten Einzelfall dem Grunde
nach vollständig glaubhaft gemacht worden sind, wenn sie meint, eine Glaubhaftmachung der Höhe nach von einem Drittel des
durchschnittlichen Monatsverdienstes käme nicht in Betracht, weil unklar geblieben sei, ob der Prämienfond den Mindestbetrag
in der Mindesthöhe überhaupt zur Verfügung gestellt habe bzw. ob der Betrieb erarbeitete Prämienmittel im Mindestumfang überhaupt
für die Jahresendprämie bereitgestellt habe, mithin, ob der Kläger dem Grunde nach überhaupt Anspruch auf Jahresendprämien
gehabt habe. Deshalb beinhaltet die Argumentation der Beklagten einen unzulässigen, und deshalb unbeachtlichen, Zirkelschluss
(sog. petitio principii).
Für den Zeitraum ab dem Planjahr 1983 unter Geltung der am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Prämienfond-VO 1982 kann ein
derartiges oder ähnliches Ergebnis im Hinblick auf einen individuellen Mindestbetrag einer Jahresendprämie nicht mehr festgestellt
werden. Die Prämienfond-VO 1982 legte einen Mindestbetrag oder eine berechenbare Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen
Werktätigen nicht mehr fest. § 9 Abs. 3 Satz 5 Prämienfond-VO 1982 bestimmte vielmehr nur noch, dass die einzelnen Werktätigen
(bei Erfüllung der für sie festgelegten Leistungskriterien und bei Erfüllung und Übererfüllung der für den einzelnen Betrieb
festgelegten Leistungsziele) eine Jahresendprämie annähernd in gleicher Höhe wie im Vorjahr erhalten sollten. Damit wurde
in der Prämienfond-VO 1982 abweichend von den bisherigen Regelungen der Prämienfond-VOen 1968, 1971 und 1972 weder eine Mindesthöhe
noch eine zwingende Mindestvorgabe festgeschrieben. Insbesondere die Verwendung des Verbs "sollen" in der vorbezeichneten
Vorschrift verdeutlicht, dass zwingende oder aus bundesrechtlicher Sicht "justiziable" Mindestbeträge nicht vorgegeben waren,
die als generelle Anknüpfungstatsachen gewertet werden könnten. Auch eine "statische Fortschreibung" der zuletzt im Planjahr
1982 unter der Geltung der Prämienfond-VO 1972 ausgezahlten Jahresendprämie des Einzelnen war damit nicht verbunden.
Für die vorliegende Sachverhaltskonstellation haben diese Regelungen damit für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre
1974 bis 1975 und 1978 bis 1982 und damit für die Zuflussjahre 1975 bis 1976 und 1979 bis 1983 Bedeutung, weil der Kläger
in diesen Jahren den Zufluss von Jahresendprämien, und damit das Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen, dem Grunde nach glaubhaft
gemacht hat. Die Mindesthöhe ist auch konkret berechenbar, weil sich der durchschnittliche Monatsverdienst des Klägers, ausgehend
von den im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 28. Februar 2003 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen und Lohnauskünften
des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle basierenden Entgelten (Entgeltbescheinigung
des Landesamtes für Finanzen vom 15. Oktober 2001), hinreichend individualisiert ermitteln lässt. Etwaigen Ungenauigkeiten
bei der so zu Grunde gelegten Bestimmung des durchschnittlichen Monatsverdienstes bzw. des monatlichen Durchschnittsverdienstes,
der sich nach § 5 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 nach der "Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes
und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 1. Durchschnittsentgelt-VO) vom 21. Dezember 1961 (DDR-GBl. II 1961, Nr. 83, S. 551,
berichtigt in DDR-GBl. II 1962, Nr. 2, S. 11) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes
und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 2. Durchschnittsentgelt-VO) vom 27. Juli 1967 (DDR-GBl. II 1967, Nr. 73, S. 511, berichtigt
in DDR-GBl. II 1967, Nr. 118, S. 836) richtete, trägt die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG hinreichend Rechnung, nach
der glaubhaft gemachte Entgelte nur zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung sind Schwankungen die sich
aus dem Durchschnittsentgelt nach Maßgabe der vorbenannten Durchschnittsentgeltverordnungen ergeben könnten, hinreichend aufgefangen,
zumal diese Verordnungen sowohl für die Berechnung des Brutto- als auch des Nettodurchschnittsverdienstes galten (§ 1 der
1. Durchschnittsentgelt-VO) und der Berechnung des Durchschnittsverdienstes alle Lohn- und Ausgleichszahlungen zu Grunde lagen
(§ 3 Abs. 1 der 1. Durchschnittsentgelt-VO), mit Ausnahme von ganz besonderen Zahlungen (§ 3 Abs. 2 der 1. Durchschnittsentgelt-VO),
die ohnehin nicht Grundlage des bescheinigten Bruttoarbeitsentgelts waren (unter anderem Überstundenzuschläge, zusätzliche
Belohnungen, besondere Lohnzuschläge, bestimmte lohnsteuerfreie Prämien, Untertageprämien, Ausgleichszahlungen bei Teilnahme
an Lehrgängen über 14 Kalendertagen, Ausgleichszahlungen infolge ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit sowie Entschädigungen).
Anhaltspunkte dafür, dass derartige besondere Zuschläge und Prämien Bestandteil der im Feststellungsbescheid der Beklagten
vom 28. Februar 2003 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen
verwaltenden Stelle basierenden Entgelte sind (Entgeltbescheinigung des Landesamtes für Finanzen vom 15. Oktober 2001), ergeben
sich aus keinem zu berücksichtigenden Blickwinkel.
Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger Jahresendprämienzahlungen für die in den Planjahren 1974 bis 1975 und 1978 bis
1982 erwirtschafteten und in den Zuflussjahren 1975 bis 1976 und 1979 bis 1983 ausgezahlten Jahresendprämien wie folgt zu
berücksichtigen: JEP-An-spruchsjahr Jahresarbeits-verdienst Monatsdurch-schnitts-verdienst JEP-Mindest-betrag (= 1/3) davon
5/6 (exakt) JEP-Zuflussjahr 1974 8.312,33 M 692,69 M 230,90 M 192,42 M 1975 1975 8.985,00 M 748,75 M 249,58 M 207,98 M 1976
1978 10.314,25 M 859,52 M 286,51 M 238,76 M 1979 1979 11.538,00 M 961,50 M 320,50 M 267,08 M 1980 1980 11.680,00 M 973,33
M 324,44 M 270,37 M 1981 1981 12.464,00 M 1.038,67 M 346,22 M 288,52 M 1982 1982 14.400,00 M 1.200,00 M 400,00 M 333,33 M
1983
c) Weil der Kläger den Bezug (irgend-)einer Jahresendprämie für die Planjahre 1985 bis 1986 und 1988 bis 1989 in den Zuflussjahren
1986 bis 1987 und 1989 bis 1990 dem Grunde nach nur glaubhaft gemacht hat, deren Höhe aber weder nachweisen noch glaubhaft
machen konnte, kommt eine Schätzung der Höhe dieser Prämienbeträge - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden
Senats (vgl. dazu: Sächsisches LSG, Urteile vom 4. Februar 2014 [L 5 RS 462/13], vom 28. April 2015 [L 5 RS 450/14], vom 12.
Mai 2015 [L 5 RS 382/14 sowie L 5 RS 424/14], vom 21. Juli 2015 [L 5 RS 668/14], vom 27. Oktober 2015 [L 5 RS 80/15], vom
10. November 2015 [L 5 RS 206/15], vom 8. Dezember 2015 [L 5 RS 152/15 sowie L 5 RS 296/15], vom 5. Januar 2016 [L 5 RS 158/15],
vom 16. Februar 2016 [L 5 RS 585/15], vom 1. März 2016 [L 5 RS 578/15], vom 26. April 2016 [L 5 RS 782/14], vom 24. Mai 2016
[L 5 RS 765/15], vom 19. Juli 2016 [L 5 RS 736/15 sowie L 5 RS 426/12], vom 16. August 2016 [L 5 RS 575/15] und vom 13. September
2016 [L 5 RS 738/12]) - nicht in Betracht (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR
4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.). Denn eine weitere Verminderung des Beweismaßstabes im Sinne einer Schätzungswahrscheinlichkeit
sieht § 6 AAÜG nicht vor. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzbefugnis schaffen wollen, so hätte er dies gesetzlich anordnen
und Regelungen sowohl zu ihrer Reichweite (Schätzung des Gesamtverdienstes oder nur eines Teils davon) als auch zum Umfang
der Anrechnung des geschätzten Verdienstes treffen müssen, nachdem er schon für den strengeren Beweismaßstab der Glaubhaftmachung
nur die Möglichkeit einer begrenzten Berücksichtigung (zu fünf Sechsteln) ermöglicht hat. Auch aus § 6 Abs. 5 AAÜG in Verbindung
mit § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 SGB VI ergibt sich keine materiell-rechtliche Schätzbefugnis. Rechtsfolge
einer fehlenden Nachweismöglichkeit des Verdienstes ist hiernach stets die Ermittlung eines fiktiven Verdienstes nach Tabellenwerten,
nicht jedoch die erleichterte Verdienstfeststellung im Wege der Schätzung im Sinne einer Überzeugung von der bloßen Wahrscheinlichkeit
bestimmter Zahlenwerte. Die prozessuale Schätzbefugnis gemäß § 287 ZPO, die nach § 202 Satz 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren
lediglich subsidiär und "entsprechend" anzuwenden ist, greift hier von vornherein nicht ein. Denn § 6 Abs. 6 AAÜG regelt als
vorrangige und bereichsspezifische Spezialnorm die vorliegende Fallkonstellation (ein Verdienstteil ist nachgewiesen, ein
anderer glaubhaft gemacht) abschließend und lässt für die allgemeine Schätzungsvorschrift des § 287 ZPO keinen Raum. Indem
§ 6 Abs. 6 AAÜG die Höhe des glaubhaft gemachten Verdienstteils selbst pauschal auf fünf Sechstel festlegt, bestimmt er gleichzeitig
die mögliche Abweichung gegenüber dem Vollbeweis wie die Rechtsfolge der Glaubhaftmachung selbst und abschließend. Eine einzelfallbezogene
Schätzung scheidet damit aus. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzung zulassen wollen, so hätte er das Schätzverfahren weiter
ausgestalten und festlegen müssen, ob und gegebenenfalls wie mit dem Abschlag im Rahmen der Schätzung umzugehen ist. Das Fehlen
derartiger Bestimmungen belegt im Sinne eines beredten Schweigens zusätzlich den abschließenden Charakter der Ausnahmeregelung
in § 6 Abs. 6 AAÜG als geschlossenes Regelungskonzept (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6
Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Eine Schätzung ist deshalb nur bei dem Grunde nach nachgewiesenen Zahlungen möglich (BSG,
Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 4. Mai 1999
- B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17).
3. Die (in der Mindesthöhe in den Jahren 1975 bis 1976 und 1979 bis 1983 glaubhaft gemachten) zugeflossenen Jahresendprämien
als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991
maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB
IV in Verbindung mit § 1 ArEV (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr.
4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33-41, ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7
= JURIS-Dokument, RdNr. 13). Es handelt sich vielmehr um gemäß § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtige
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die
für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt anteilig das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.