Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
vom 29. Januar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den bezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wird als unzulässig
verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat einen Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)
und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt (Beschluss vom 29.1.2015). In dem Beschluss hat das LSG darauf hingewiesen, dass
die Entscheidung unanfechtbar ist. Die Klägerin hat mit einem von ihr selbst verfassten und am 25.3.2015 beim Bundessozialgericht
(BSG) eingegangenen Schreiben vom 28.2.2015 gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt und zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens
die Bewilligung von PKH und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH und der Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß §
73a Abs
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen
Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil der Beschluss des LSG vom 29.1.2015 seiner Art nach nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden kann (§
177 SGG). Ein Fall des §
160a Abs
1 SGG bzw §
17a Abs
4 S 4
Gerichtsverfassungsgesetz liegt nicht vor. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die Beschwerde gegen die Entscheidung des LSG ist nicht statthaft und daher unzulässig (§
177 SGG). Sie ist in entsprechender Anwendung des §
169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.