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BSG, Beschluss vom 15.07.2019 - 12 KR 31/19 B
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Keine Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung im Einzelfall Die Unrichtigkeit einer angefochtenen Entscheidung ist kein Revisionszulassungsgrund
Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zu prüfen, ob das Berufungsurteil inhaltlich zutreffend ist, weil eine (vermeintliche) Unrichtigkeit einer angefochtenen Entscheidung keinen Revisionszulassungsgrund darstellt.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 03.04.2019 L 4 KR 232/15 , SG Osnabrück 08.06.2015 S 13 KR 1034/14
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. April 2019 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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