BSG, Beschluss vom 31.03.2015 - 2 U 25/15 B
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 17.12.2014 L 14 U 191/14 , SG Oldenburg S 7 U 119/10
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
vom 17. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten
zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet.
Nach §
160a Abs
2 Satz 1
SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der am 23.3.2015 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist
durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung
der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.