Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
12. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG Baden-Württemberg hat die Klägerin durch ihre
Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwältin W., am 16.1.2015 Beschwerde eingelegt. Am 5.2.2015 hat die Klägerin durch ihre bevollmächtigte
Tochter unter gleichzeitiger Einreichung einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt,
ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. zu bewilligen. Am 6.2.2015
hat die Prozessbevollmächtigte beantragt, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bis zum 19.3.2015 zu verlängern
und erklärt, dass eine Begründung nur nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer anderen Rechtsanwältin
bzw eines anderen Rechtsanwalts erfolgen könne.
Der Senat hat den Antrag, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin
K zu bewilligen, mit einem ihrer Prozessbevollmächtigten am 16.3.2015 zugestellten Beschluss vom 12.3.2015 mangels hinreichender
Aussicht auf Erfolg abgelehnt.
Eine den Formvorschriften entsprechende Beschwerde durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) ist auch nach Zustellung des die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses nicht beim BSG eingegangen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß begründet worden ist (§
160a Abs
2 Satz 1 und
2 SGG); sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Wegen Fristablaufs am 19.3.2015 kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben
werden.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG iVm §
169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.