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BSG, Beschluss vom 17.06.2009 - 6 KA 36/08 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Verfahrensmangel des Unterlassens einer Verbindung mehrerer separat anhängig gemachter Streitsachen durch das Berufungsgericht
1. Führt ein Berufungsgericht aus, dass ein Bescheid sowohl den vorläufigen Degressionsbescheid als auch den vorläufigen Honorarbescheid ersetzt, so geht es ersichtlich und zutreffend von einem Fall unmittelbarer Anwendung des § 96 SGG aus.
2. Wird eine Verbindung mehrerer separat anhängig gemachter Streitsachen unterlassen, so begründet dies keinen Verfahrensmangel. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 113
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 202
,
SGG § 96 Abs. 1
,
ZPO § 547
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 09.04.2008 L 3 KA 472/03 , SG Hannover 05.11.2003 S 35 KA 689/01
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. April 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat der Beklagten auch deren außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: