Vergütung von Labor- und Röntgenleistungen der Notfallambulanz eines Krankenhauses in der gesetzlichen Krankenversicherung
Gelegenheit zur Darlegung der Begründung des Krankenhauses gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung im sozialgerichtlichen
Berufungsverfahren
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung von Leistungen, die im Quartal
2/2014 in der Notfallambulanz eines Krankenhauses erbracht wurden.
Die Klägerin ist Trägerin eines im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) gelegenen Krankenhauses. Im Quartal
2/2014 erbrachte sie in ihrer Notfallambulanz ambulante Leistungen für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung und
rechnete diese unter Vorlage der Notfallscheine gegenüber der Beklagten ab.
Die Beklagte berichtigte mit Bescheid vom 14.8.2014 die Honoraranforderung der Klägerin. Sie kürzte die Honorarabrechnung
unter anderem mit der Begründung, dass es sich bei den näher bezeichneten, während der üblichen Sprechstundenzeiten erbrachten
laboratoriumsmedizinischen und radiologischen Leistungen aus den Kapiteln 32 und 34 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für
ärztliche Leistungen (EBM-Ä) sowie bei einzelnen Leistungen der Gebührenordnungspositionen (GOP) 02300 (Kleinchirurgischer Eingriff I und/oder primäre Wundversorgung und/oder Epilation) und 02301 EBM-Ä (Kleinchirurgischer
Eingriff II und/oder primäre Wundversorgung mittels Naht) nicht um Leistungen der Notfallbehandlung handeln würde. Besondere
Umstände, die es erlauben würden, diese Leistungen ausnahmsweise als Notfallleistungen einzuordnen, habe die Klägerin in der
Abrechnung nicht dargelegt.
Soweit die Klägerin mit dem Widerspruch geltend machte, dass Leistungen, die Gegenstand der Richtigstellung sind, im Rahmen
einer Notfallbehandlung erbracht worden seien, wies die Beklagte den Widerspruch mit Teilwiderspruchsbescheid vom 29.7.2015
zurück und führte zur Begründung aus: Die in § 6 des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) geregelten Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit
der Leistungen als Notfallleistung seien nicht erfüllt, weil sie während der regulären Sprechstundenzeiten erbracht worden
seien und die Klägerin keine besonderen Umstände dargelegt habe, die eine Ausnahme rechtfertigen würden. Sie honoriere selbst
Behandlungen, die nach der Rechtsprechung des BSG nicht als Notfälle zu beurteilen wären, stets mit der Notfallpauschale nach GOP 01210 EBM-Ä, da auch zum Ausschluss eines Notfalles ein Arzt-Patienten-Kontakt in der Regel erforderlich sei. Damit werde
dem Gleichbehandlungsgebot ausreichend Rechnung getragen. Insofern dürften weitere Leistungen, die nicht Bestandteil der Notfallpauschale
sind, regelmäßig nicht mehr abgerechnet werden. Der Arzt im Notfalldienst sei auf die Erstversorgung beschränkt. Die Klägerin
habe jedoch Diagnosen ohne Notfallcharakter angegeben. Dazu listete die Beklagte einige der Behandlungsfälle mit Diagnosen
wie "offene Wunde eines oder mehrerer Finger ohne Schädigung des Nagels", "Schmerzen mit Lokalisation in anderen Teilen des
Unterbauches" und "Prellung des Thorax", auf die sich die sachlich-rechnerische Richtigstellung bezieht, beispielhaft auf.
Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.8.2014 in der Gestalt des Teilwiderspruchsbescheides vom 29.7.2015
verpflichtet, über den Vergütungsanspruch der Klägerin für die Notfallbehandlungen im Quartal 2/2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts neu zu entscheiden. Der angefochtene Bescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die sachlich-rechnerische
Richtigstellung grundsätzlich anhand des Einzelfalls zu erfolgen habe, der Verwaltungsakte der Beklagten jedoch nicht zu entnehmen
sei, dass diese eine Einzelfallprüfung vorgenommen habe. Selbst wenn § 6 HVM eine generelle Begründungspflicht statuiere,
folge daraus nicht, dass die Beklagte unter Hinweis auf die Nichteinhaltung der Begründungspflicht auf die grundsätzlich durchzuführende
Einzelfallprüfung verzichten könne. Überdies ordne der Wortlaut des HVM eine besondere Begründungspflicht lediglich für den
Fall an, dass eine Versorgung durch einen Vertragsarzt aufgrund der Umstände nicht vertretbar gewesen sei. Für den Fall, dass
die Versorgung durch einen Vertragsarzt entsprechend §
76 SGB V nicht möglich gewesen sei, werde keine gesonderte Darlegung gefordert. Im Rahmen des Notfalldienstes bestehe kein genereller
Ausschluss der Vergütung von Laborleistungen und von Leistungen der Radiologie. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei
die Klägerin im Klageverfahren nicht mit weiterem Vorbringen zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Notfallbehandlung ausgeschlossen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die sachlich-rechnerische Richtigstellung der abgerechneten Notfallleistungen sei nicht
zu beanstanden. Die Klägerin habe im Rahmen der Abrechnung lediglich die durchgeführten Behandlungen und Diagnosen anhand
der ICD-Verschlüsselung angeführt, aber keine weiteren Angaben gemacht, abgesehen von dem pauschalen Hinweis, dass eine dringende
Behandlungsbedürftigkeit vorliege. Damit sei die Klägerin ihrer Darlegungspflicht im Verwaltungs- bzw Widerspruchsverfahren
nicht hinreichend nachgekommen.
Zwar gebe es wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes weder im Sozialverwaltungsverfahren noch im sozialgerichtlichen Verfahren
eine dem Zivilprozess entsprechende Darlegungslast, allerdings würden hiervon in Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren im Vertragsarztrecht
Ausnahmen gelten. Hier treffe den Vertragsarzt eine Darlegungslast für besondere, einen höheren Behandlungsaufwand rechtfertigende
atypische Umstände wie Praxisbesonderheiten und kompensatorische Einsparungen. Der Vertragsarzt habe im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
die zur Begründung seines Anspruchs dienenden Tatsachen spätestens im Widerspruchsverfahren anzugeben. Diese Rechtsprechung
trage dem Umstand Rechnung, dass Wirtschaftlichkeitsprüfungsgremien einen Beurteilungsspielraum haben und dass daher einzelfallbezogene
Umstände, die nicht Gegenstand des Verwaltungs- bzw Widerspruchsverfahrens waren und den Prüfgremien nicht bekannt seien,
regelmäßig unberücksichtigt bleiben müssen.
Im Rahmen der Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit einer Abrechnung bestehe ein vergleichbarer Beurteilungsspielraum
nicht. Dennoch würden nach dem Urteil des BSG vom 12.12.2012 (B 6 KA 5/12 R) entsprechende Substantiierungsanforderungen gelten, die spätestens bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides zu erfüllen
seien. Danach dürfe eine Substantiierung im Notfalldienst bei der Erbringung normalerweise nur zur Regelversorgung gehörender
Leistungen gefordert werden, da nur der Leistungserbringer in der Lage sei, die Umstände zu schildern, aus denen sich die
Besonderheit des Falles ergeben könne. Der Senat folge dem jedenfalls für den Fall, dass es sich - wie vorliegend - um Tatsachen
aus der Sphäre des Arztes handele, dass eine Vielzahl von GOP betroffen seien und dass außerdem eine einschlägige Regelung existiere, wonach ausdrücklich schon im Abrechnungsverfahren
die Angabe der betreffenden Tatsachen erforderlich sei. Letzteres sei vorliegend in § 6 Abs 2 S 2 HVM der Fall. Dass sich
die Darlegungslast nach § 6 Abs 2 S 2 HVM lediglich auf nicht vertretbare Umstände im Sinne des Abs 1 beschränke und die Fälle
einer unmöglichen Versorgung durch einen Vertragsarzt nicht erfasst seien, komme - entgegen der Ansicht des SG - keine Bedeutung zu. Die Klägerin habe weder im Verwaltungs- noch im Widerspruchsverfahren Umstände vorgebracht, die den
Ansatz der in Rede stehenden Leistungen rechtfertigen könnten. Im gerichtlichen Verfahren sei sie mit entsprechenden Darlegungen
ausgeschlossen.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin zunächst als Verfahrensmangel die Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art
103 Abs
1 GG und §
62 SGG. Das LSG habe angenommen, dass auf den betreffenden Notfallscheinen lediglich die durchgeführten Behandlungen, die Diagnosen
anhand des ICD-Codes sowie ein pauschaler Hinweis auf eine dringende Behandlungsbedürftigkeit angegeben seien. Auf diese Bewertung
des Sachverhalts habe das LSG im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht hingewiesen. Zwar treffe dies auf eine Vielzahl, aber
nicht auf alle Notfallscheine zu.
Die Klägerin wendet sich ausdrücklich nicht dagegen, dass Notfallleistungen auf die Erstversorgung zu beschränken sind und
dass auch die Diagnostik darauf auszurichten ist. Es bestehe jedoch weder ein allgemeiner Leistungsausschluss für Laborleistungen
oder radiologische Leistungen im Rahmen der Notfallbehandlung noch gebe es eine besondere Begründungspflicht für die Erbringung
und Abrechnung dieser Leistungen. Eine solche Begründungspflicht folge weder aus dem EBM-Ä noch aus sonstigen Regelungen.
Anderes ergebe sich auch nicht aus § 6 Abs 2 S 2 HVM. Nach Angabe der Beklagten habe deren Vorstand beschlossen, dass Notfallbehandlungen
zu vergüten seien, wenn der Patient durch den organisierten Rettungsdienst zur Notfallbehandlung verbracht werde oder wenn
er durch einen Vertragsarzt an die Notfallambulanz verwiesen worden sei. Mit der sachlich-rechnerischen Richtigstellung auch
in Fällen, in denen die Patienten mit dem Rettungsdienst in ihre - der Klägerin - Notfallambulanz eingeliefert worden seien,
habe sich die Beklagte nicht einmal an ihre eigenen Vorgaben gehalten. Jedenfalls sei für die streitbefangenen Laborleistungen
und radiologischen Untersuchungen im Rahmen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung eine Überprüfung anhand des jeweiligen
Einzelfalles geboten. Auch sei nicht transparent, welche Diagnosen die Beklagte als "Notfall-Diagnose" anerkenne. § 6 HVM
regele keine allgemeine Begründungspflicht als Voraussetzung für die Abrechnung von Notfallbehandlungen. Entgegen der Auffassung
des LSG sei die Rechtsprechung zur Präklusion im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht auf die sachlich-rechnerische
Richtigstellung übertragbar.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 19.10.2017 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Mainz
vom 2.11.2016 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institutionen und Krankenhäuser dürften ambulante Notfallbehandlungen
nur dann abrechnen, wenn die Erkrankung des Patienten aufgrund ihrer Beschaffenheit einer sofortigen Maßnahme bedürfe und
eine Versorgung durch einen Vertragsarzt entsprechend §
76 SGB V nicht möglich und/oder aufgrund der Umstände nicht vertretbar sei. Besondere Umstände, die zu einer Notfallbehandlung während
der Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte führen, seien im Rahmen der Abrechnung gesondert darzulegen. Das BSG habe bereits entschieden, dass Krankenhäuser nicht ohne Einschränkungen Notfallbehandlungen auch für Zeiten erbringen und
abrechnen dürfen, in denen die vertragsärztlichen Praxen für die Versorgung akuter Gesundheitsstörungen zur Verfügung stehen.
Es wäre daher Aufgabe der Klägerin gewesen, Gründe darzulegen, aus denen sich die Besonderheiten des Behandlungsfalles ergeben.
In Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG habe das LSG entsprechende Substantiierungsanforderungen entwickelt, die spätestens bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides
erfüllt sein müssten. Dieser Darlegungspflicht in Gestalt einer einzelfallbezogenen Begründung sei die Klägerin nicht nachgekommen,
obwohl ihr dies möglich gewesen wäre. Es sei nicht ihre Aufgabe als KÄV, bei mehr als 100 Krankenhäusern in Rheinland-Pfalz
die besonderen Abrechnungsvoraussetzungen für Notfallbehandlungen im Einzelfall zu ermitteln. Entscheidend sei, dass sie mit
Ende eines Abrechnungsquartals erkennen könne, welche Beträge aus der Gesamtvergütung zu leisten seien. Daher billige das
BSG auch zB Abrechnungsfristen. Denselben Regelzweck verfolge § 6 HVM. Um zu gewährleisten, dass die Gesamtvergütung möglichst in dem Quartal zur Auszahlung gelange, für das sie gezahlt wurde,
sei eine terminlich straffe Prüfung der Abrechnung erforderlich. Die zusätzliche Prüfung von Dokumentationen oder die Möglichkeit
eines unbefristeten Nachschiebens von Gründen sei damit nicht vereinbar.
II
Die zulässige Revision ist im Sinne der Zurückverweisung an das LSG begründet.
1. Richtige Klageart wäre hier die Anfechtungs- und Leistungsklage, weil die Rechtmäßigkeit einer sog quartalsgleichen Richtigstellung
und nicht einer nachgehenden Richtigstellung im Streit steht (vgl BSG Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 5/12 R - SozR 4-2500 § 115 Nr 1 RdNr 9 mwN). Abweichend davon hat das SG - offenbar in der Annahme, dass es sich um den weitergehenden Antrag handeln würde - über eine reine Anfechtungsklage der
Klägerin entschieden und dieser - jedenfalls nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe - ausdrücklich nicht stattgegeben (Urteilsumdruck
S 12; im Tenor findet sich dazu keine Aussage), sondern dem Begehren der Klägerin allein im Sinne der hilfsweise begehrten
Verurteilung zur Neubescheidung entsprochen. Auch weil allein die Beklagte dagegen (erfolgreich) Berufung eingelegt hat, kann
zulässiger Gegenstand des Revisionsverfahrens kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung, sondern nur noch der - dahinter zurückbleibende
- Anspruch auf Neubescheidung sein. Dem entsprechend hat die Klägerin ihren Antrag im Revisionsverfahren auf die Aufhebung
des Urteils des LSG und die Zurückweisung der gegen das Urteil des SG gerichteten Berufung der Beklagten sachgerecht beschränkt.
2. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die sachlich-rechnerische Richtigstellung laboratoriumsmedizinischer und
radiologischer Leistungen aus den Kapiteln 32 und 34 des EBM-Ä sowie der GOP 02300 (Kleinchirurgischer Eingriff I und/oder primäre Wundversorgung und/oder Epilation) und 02301 (Kleinchirurgischer Eingriff
II und/oder primäre Wundversorgung mittels Naht) EBM-Ä. Nur darüber hat die Beklagte mit dem Teilwiderspruchsbescheid vom
29.7.2015 entschieden, der Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Wie sich aus der in den Entscheidungsgründen des Urteils
des LSG (Umdruck S 10) in Bezug genommenen Auflistung auf S 42 ff des Richtigstellungsbescheides vom 14.8.2014 ergibt, hat
die Beklagte nicht die von der Klägerin jeweils abgerechnete Notfallpauschale berichtigt. Soweit die Beklagte die von der
Klägerin in Ansatz gebrachte Zusatzpauschale für die Besuchsbereitschaft nach GOP 01211 EBM Ä aF berichtigt hat (Auflistung auf S 2 bis 40 des Richtigstellungsbescheides), ist dies nicht Gegenstand des streitgegenständlichen
Teilwiderspruchsbescheides und auch nicht der dagegen erhobenen Klage geworden.
3. Rechtsgrundlage der sachlich-rechnerischen Richtigstellung, deren Rechtmäßigkeit hier im Streit steht, ist §
106a Abs
2 S1 Halbs 1
SGB V (hier noch idF des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003, BGBl I 2190 [aF]; heute §
106d Abs
2 Halbs 1
SGB V). Danach stellt die KÄV die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen fest. Die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen des Vertragsarztes
zielt auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen
Vorschriften des Vertragsarztrechts - mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots - erbracht und abgerechnet worden sind (vgl
BSG Urteil vom 29.11.2017 - B 6 KA 33/16 R - SozR 4-2500 § 106a Nr 17 RdNr 19; BSG Urteil vom 2.4.2014 - B 6 KA 20/13 R - SozR 4-2500 § 117 Nr 6 RdNr 13; s auch BSG Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 45/17 R - RdNr 14, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 42/17 R - RdNr 10, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, jeweils mwN).
Ob die genannten Voraussetzungen für die sachlich-rechnerische Richtigstellung hier in vollem Umfang oder auch nur teilweise
vorgelegen haben, kann auf der Grundlage der Feststellungen des LSG nicht entschieden werden. Das LSG ist zutreffend davon
ausgegangen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Vergütung nur für Notfallbehandlungen iS des §
76 Abs
1 S 2
SGB V zusteht (nachfolgend a). Allerdings ist die Abrechnung der Klägerin nicht bereits deshalb richtigzustellen, weil sie besondere,
bei der Abrechnung von Notfallbehandlungen geltende Begründungsanforderungen verletzt hätte. Entscheidend ist, ob die Voraussetzungen
einer Notfallbehandlung tatsächlich erfüllt waren. Diese Frage ist nicht allein auf der Grundlage der Angaben der Klägerin
aus der Zeit bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu beantworten; vielmehr sind auch die im gerichtlichen Verfahren
gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen (nachfolgend b). Danach erforderliche Tatsachenfeststellungen zu der Frage, ob
es sich bei den abgerechneten Leistungen um diagnostische oder therapeutische Maßnahmen gehandelt hat, die in einem Notfall
erforderlich waren, hat das LSG - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zu Recht - nicht getroffen. Deshalb kann der Senat
auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen auch nicht beurteilen, ob die sachlich-rechnerischen Richtigstellungen im
Ergebnis zu Recht erfolgt sind.
a) §
95 Abs
3 SGB V überträgt das Recht und die Pflicht zur Behandlung gesetzlich Krankenversicherter in erster Linie zugelassenen Vertragsärzten
und zugelassenen Medizinischen Versorgungszentren (MVZ). Unter näher geregelten Voraussetzungen werden darüber hinaus Ärzte
und Einrichtungen ermächtigt. Diese sind dann im Rahmen dieser Ermächtigung ebenfalls zur Teilnahme an der vertragsärztlichen
Versorgung berechtigt und verpflichtet (vgl §
95 Abs
4 SGB V). Damit übereinstimmend beschränkt §
76 Abs
1 S 1
SGB V die Arztwahl der Versicherten im Grundsatz auf zugelassene oder ermächtigte Ärzte bzw Einrichtungen. Nur in Notfällen dürfen
Versicherte nach §
76 Abs
1 S 2
SGB V andere Ärzte in Anspruch nehmen. Krankenhäuser, die wie die Klägerin über keinen Teilnahmestatus bezogen auf die Erbringung
der hier maßgebenden ambulanten Leistungen verfügen, dürfen gesetzlich Versicherte daher grundsätzlich nur in Notfällen behandeln.
Nur in diesen Fällen besteht auch ein Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegenüber der KÄV nach den für die Abrechnung vertragsärztlicher
Leistungen maßgeblichen Bestimmungen.
Im Einklang damit bestimmte Nr 4 der Präambel zu Bereich II Abschnitt 1.2 EBM-Ä in der Fassung, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung
und auch der Richtigstellung gegolten hat, dass die Notfall- und Zusatzpauschalen nach GOP 01210 bis 01219 EBM-Ä (nach der rückwirkenden Änderung dieser GOP durch Beschlüsse des Bewertungsausschusses vom 17.12.2014 [341. Sitzung], vom 19.1.2015 [schriftliche Beschlussfassung, 344.
Sitzung] und vom 8.6.2015 [schriftliche Beschlussfassung, 354. Sitzung]: GOP 01210, 01212, 01214, 01216 und 01218 EBM-Ä, vgl dazu das Urteil des Senats vom 3.4.2019 - B 6 KA 67/17 R - RdNr 3, 18, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) von nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten
nur berechnet werden dürfen, wenn die Erkrankung des Patienten aufgrund ihrer Beschaffenheit einer sofortigen Maßnahme bedarf
und die Versorgung durch einen Vertragsarzt entsprechend §
76 SGB V nicht möglich und/oder aufgrund der Umstände nicht vertretbar ist. Aus der Zuordnung der Notfallleistungen zur vertragsärztlichen
Versorgung folgt auch, dass die KÄV gesetzlich berechtigt und verpflichtet ist, die sachliche und rechnerische Richtigkeit
der Abrechnung von Notfallleistungen zu prüfen, die durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Krankenhäuser
erbracht worden sind (BSG Urteil vom 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R - BSGE 102, 134 = SozR 4-2500 § 295 Nr 2, RdNr 14).
Vorliegend hat die Beklagte die Vergütung von Leistungen, die die Klägerin in ihrer Notfallambulanz erbracht hat, nicht vollständig
abgelehnt, sondern die Vergütung in Höhe der Notfallpauschalen geleistet. Die sachlich-rechnerische Richtigstellung, deren
Rechtmäßigkeit im Streit steht, bezieht sich allein auf darüber hinausgehende Leistungen, die innerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten
erbracht worden sind. Dabei geht die Beklagte zutreffend davon aus, dass es sich bei den Leistungen, die auf der Grundlage
des §
76 Abs
1 S 2
SGB V als Notfallleistungen erbracht und abgerechnet werden, nur um solche handeln kann, die auf die Erstversorgung ausgerichtet
sind. In einer Krankenhausambulanz dürfen weder reguläre vertragsärztliche Behandlungen durchgeführt werden, die dem Umfang
und der Ausrichtung nach über die Notfallversorgung hinausgehen, noch darf das Krankenhaus regulär Sprechstunden anbieten.
Allein der Wunsch eines Versicherten nach einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus verbunden mit der Geltendmachung akuten
Behandlungsbedarfs stellt zu Zeiten regulärer vertragsärztlicher Sprechstunden keinen "Notfall" im iS des §
76 Abs
1 S 2
SGB V dar (BSG Urteil vom 2.7.2014 - B 6 KA 30/13 R - SozR 4-2500 § 76 Nr 2 RdNr 13).
Auf der anderen Seite hat der Senat bezogen auf die Behandlung außerhalb der regulären Sprechstundenzeiten bereits entschieden,
dass die Vergütung einer Notfallbehandlung durch ein Krankenhaus nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass ein Vertragsarzt
oder eine vertragsärztliche Notfallpraxis nicht in zumutbarer Zeit aufgesucht werden konnten, weil die Mitarbeiter von Notfallambulanzen
mit solchen Ermittlungen vielfach überfordert würden (BSG Urteil vom 2.7.2014 - B 6 KA 30/13 R - SozR 4-2500 § 76 Nr 2 RdNr 10). Diese Aussage kann zwar auf die Inanspruchnahme der Notfallambulanz zu den üblichen Sprechstundenzeiten
nicht unmittelbar übertragen werden, weil zu Sprechstundenzeiten eher erwartet werden kann, dass sich ein Patient auch in
dringenden Fällen zunächst an einen Vertragsarzt oder ein MVZ wendet, ehe er eine Krankenhausambulanz aufsucht. Ferner ist
das Anliegen, eine Inanspruchnahme der Notfallambulanzen von Krankenhäusern zu den üblichen Sprechstundenzeiten nach Möglichkeit
zu vermeiden, vom Senat bereits wiederholt als berechtigt bewertet worden (BSG Urteil vom 17.9.2008 - B 6 KA 46/07 R - SozR 4-2500 § 75 Nr 8 RdNr 30; BSG Beschluss vom 17.7.2013 - B 6 KA 8/13 B - Juris RdNr 10), auch weil die Eröffnung eines zweiten Versorgungswegs in den Krankenhausambulanzen mit dem gesetzlich geregelten
Vorrang der Vertragsärzte und der MVZ im Rahmen der ambulanten Versorgung nicht vereinbar wäre (BSG Urteil vom 2.7.2014 - B 6 KA 30/13 R - SozR 4-2500 § 76 Nr 2 RdNr 13). Dieses Ziel kann indes nicht dadurch erreicht werden, dass einem Versicherten, der eine
Notfallsituation annimmt und der deshalb die Notfallambulanz eines Krankenhauses zu Sprechstundenzeiten aufsucht, die Behandlung
ohne Weiteres verweigert wird. Vielmehr muss sich der Krankenhausarzt zumindest über die Beschwerden des Patienten und dessen
Zustand unterrichten, ehe er eine Entscheidung über das weitere Vorgehen trifft. Bereits diese orientierende Befragung und
Untersuchung ist eine ärztliche Tätigkeit, die einen Vergütungsanspruch nach sich zieht (BSG Urteil vom 1.2.1995 - 6 RKa 9/94 - SozR 3-2500 § 76 Nr 2 S 5 = Juris RdNr 18). Davon ist auch die Beklagte im Ergebnis ausgegangen, indem sie Vergütung in Höhe der von der Klägerin
geltend gemachten Notfallpauschalen geleistet hat.
Auch bei Notfallbehandlungen, die innerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten stattfinden, können je nach den Umständen des
Einzelfalles diagnostische oder therapeutische Maßnahmen erforderlich sein, die nicht bereits mit einer Notfallpauschale abgegolten,
sondern zusätzlich zu vergüten sind. Dabei besteht ein Vergütungsanspruch nur für solche diagnostischen und therapeutischen
Leistungen, die entweder erforderlich sind, um erkennen zu können, ob ein Notfall vorliegt oder die ggf für eine Erstversorgung
des Patienten erforderlich sind. Die Erstversorgung hat sich darauf zu konzentrieren, Gefahren für Leib und Leben sowie unzumutbaren
Schmerzen der Patienten zu begegnen sowie die Notwendigkeit einer stationären Behandlung abzuklären (BSG Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 5/12 R - SozR 4-2500 § 115 Nr 1 RdNr 15). Dass dazu auch radiologische Untersuchungen und kleinchirurgische Eingriffe gehören können,
um deren Vergütung hier ua gestritten wird, liegt auf der Hand. Nachvollziehbar illustriert wird das durch die von der Klägerin
im Klageverfahren vorgelegte Behandlungsdokumentation zB zu einem siebenjährigen Kind, das mit dem Fahrrad gestürzt und auf
das Gesicht gefallen war, oder zu einem 83-Jährigen, der auf der Treppe gestürzt, auf die Hüfte gefallen und mit dem Notarztwagen
eingeliefert worden war. Für die ebenfalls streitige Vergütung von Laboruntersuchungen gilt dies zwar nicht in gleicher Weise;
aber auch insoweit sind Leistungen denkbar, die etwa im Zusammenhang mit einer chirurgischen Erstversorgung anfallen können.
Wie der Senat bereits entschieden hat, kann selbst eine Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des C-reaktiven Proteins
in besonders gelagerten Einzelfällen Bestandteil einer Notfallbehandlung sein (BSG aaO, RdNr 17).
Bei allem verkennt der Senat nicht, dass es sinnvoll ist, dem weithin als problematisch bewerteten Anstieg der Inanspruchnahme
der Notfallambulanzen von Krankenhäusern durch Versicherte entgegenzuwirken (vgl dazu zB AQUA - Institut für angewandte Qualitätsförderung
und Forschung im Gesundheitswesen GmbH, Ambulante Notfallversorgung, 2016, S 10; Gutachten 2018 des Sachverständigenrates
zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen, BT-Drucks 19/3180 S 568, RdNr 952). Das Ziel, Patienten der richtigen
Versorgungsebene zuzuweisen (vgl dazu die im Dezember 2018 vom Bundesgesundheitsministerium [BMG] vorgelegten Eckpunkte zur
Reform der Notfallversorgung), kann aber nicht dadurch erreicht werden, dass Versicherten, die eine Krankenhausambulanz jedenfalls
in der Annahme aufsuchen, dass ein Notfall vorliege, und denen nicht bekannt ist, an welche anderen Stellen sie sich in dieser
Situation wenden könnten, die für die Erkennung eines Notfalls erforderliche Diagnostik oder eine erforderliche Erstversorgung
(vgl RdNr 23) verweigert wird oder indem Krankenhäusern die Vergütung für solche Leistungen versagt wird. Erforderlich sind
vielmehr geänderte Rahmenbedingungen, die dazu beitragen, dass Versicherte in tatsächlichen oder vermeintlichen Notfällen
in die für die erforderliche Behandlung richtige Versorgungsebene vermittelt werden. Diese können nur durch den Gesetzgeber
geschaffen werden (vgl dazu bereits BSG Urteil vom 2.7.2014 - B 6 KA 30/13 R - SozR 4-2500 § 76 Nr 2 RdNr 10). Schritte in diese Richtung sind ua mit der in §
75 Abs
1a S 3 Nr
3 SGB V idF des Terminservice- und Versorgungsgesetzes - TSVG - vom 6.5.2019 (BGBl I 646) vorgesehenen - spätestens bis zum 1.1.2020
durchzuführenden - Vermittlung von Versicherten in Akutfällen auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen standardisierten
Ersteinschätzungsverfahrens unternommen worden. Die og Eckpunkte des BMG sehen zudem die Einrichtung zentraler Anlaufstellen in noch einzurichtenden integrierten Notfallzentren (INZ) vor. Zum Zeitpunkt
der Erbringung der Leistungen, deren Vergütung als Notfallleistungen hier im Streit steht, und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung
des Senats existierte ein solches System nicht, sodass einem Vergütungsanspruch der Klägerin - soweit er eine im Einzelfall
erforderliche Notfallbehandlung zum Gegenstand hat - auch nicht entgegengehalten werden kann, dass mit der Behandlung der
Versicherten die für die Notfallversorgung geltenden Strukturen unterlaufen würden.
b) Der Frage, ob es sich bei den von der Klägerin abgerechneten diagnostischen (radiologischen, laboratoriumsmedizinischen)
und therapeutischen Leistungen um Leistungen der Notfallbehandlung handelt, ist das LSG in der Annahme nicht weiter nachgegangen,
dass eine Vergütung bereits deshalb ausscheide, weil die Klägerin die ihr im Rahmen der Abrechnung obliegenden Darlegungsanforderungen
nicht erfüllt habe. Zu berücksichtigen seien allein die Darlegungen der Klägerin bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens,
sodass gerichtliche Ermittlungen von Amts wegen insoweit nicht durchzuführen seien. Auch das Vorbringen der Klägerin im gerichtlichen
Verfahren habe außer Betracht zu bleiben. Dies trifft indes nicht zu. Die für Wirtschaftlichkeitsprüfungen geltenden Anforderungen
an die Mitwirkung des Vertragsarztes sind auf die sachlich-rechnerische Richtigstellung nicht ohne Weiteres übertragbar (dazu
aa). Zwar können im HVM unter bestimmten Voraussetzungen auch Anforderungen an die Begründung der Honorarabrechnung geregelt
werden (dazu bb). Eine wirksame Regelung zu den Begründungsanforderungen bei der Abrechnung von Notfallbehandlungen existiert
jedoch im Bezirk der beklagten KÄV nicht (dazu cc).
aa) Zutreffend weist das LSG darauf hin, dass den Vertragsarzt nach stRspr im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen besondere
Mitwirkungspflichten treffen. Einwände zu Tatsachen, die nur dem Arzt bekannt sind (zB zu Praxisbesonderheiten) oder die nur
mit seiner Hilfe ermittelt werden können und die der Arzt erst im gerichtlichen Verfahren vorträgt, obwohl es ihm oblegen
hätte, diese schon den Prüfgremien gegenüber geltend zu machen, können danach unberücksichtigt bleiben (BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 17/11 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 35 RdNr 40 f mwN). Auf das Verfahren der sachlich-rechnerischen Richtigstellung sind diese Maßstäbe
jedoch nicht uneingeschränkt übertragbar: Zwar ist der Arzt auch bei der Prüfung der Richtigkeit der Honorarabrechnung zur
Mitwirkung verpflichtet, indem er bei entsprechenden Zweifeln die allein ihm bekannten Tatsachen aus seiner Sphäre vorträgt.
Wenn der Arzt diesen Anforderungen nicht entspricht und wenn Voraussetzungen für die Abrechnung von Leistungen aus diesem
Grunde nicht festzustellen sind, dann geht das zu Lasten des Arztes (vgl zB BSG Beschluss vom 6.9.2000 - B 6 KA 17/00 B - Juris RdNr 8; BSG Urteil vom 13.8.2014 - B 6 KA 41/13 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 46 RdNr 23). Gerade in Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung gehen die Mitwirkungspflichten des
Arztes aber noch darüber hinaus (vgl BSG Urteil vom 5.6.2013 - B 6 KA 40/12 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 41 RdNr 18). Grund dafür ist, dass das Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung sachverständigen Ausschüssen
übertragen worden ist, denen bei ihrer Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zukommt. Vor diesem Hintergrund ist der Senat
in stRspr davon ausgegangen, dass der Arzt nicht berechtigt ist, das Prüfverfahren zu unterlaufen, indem er sich daran nicht
beteiligt und erstmals im gerichtlichen Verfahren Einwendungen erhebt (BSG Urteil vom 20.9.1988 - 6 RKa 22/87 - SozR 2200 § 368n Nr 57 S 197 f = Juris RdNr 33; BSG Urteil vom 8.5.1985 - 6 RKa 24/83 - ArztR 1986, 45 = Juris RdNr 24). Auf das Verfahren der sachlich-rechnerischen Richtigstellung sind diese Maßstäbe nicht unmittelbar zu übertragen.
Im Unterschied zum Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung obliegt die sachlich-rechnerische Richtigstellung nicht paritätisch
besetzten Prüfgremien, sondern der KÄV, der bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen einer Notfallbehandlung
iS des §
76 Abs
1 S 2
SGB V vorgelegen haben, kein der gerichtlichen Prüfung entzogener Entscheidungsspielraum zukommt (ebenso bezogen auf die Voraussetzungen
einer vollstationären Krankenhausbehandlung: Großer Senat des BSG Beschluss vom 25.9.2007 - GS 1/06 - BSGE 99, 111 = SozR 4-2500 § 39 Nr 10, RdNr 27 ff).
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung vom 12.12.2012 (B 6 KA 5/12 R - SozR 4-2500 § 115 Nr 1). Der Senat hat dort (RdNr 17) bezogen auf bestimmte Laborleistungen, die nur in besonders gelagerten
Einzelfällen als Leistungen der Notfallbehandlung in Betracht kommen, ausgeführt, dass wegen des Ausnahmecharakters solcher
Fälle verlangt werden kann, dass die dafür maßgebliche medizinische Diagnose jedenfalls für die Abrechnungsprüfung erkennbar
sein muss, dass es aber möglicherweise ausreichen würde, wenn die nähere Begründung im Verfahren des Widerspruchs gegen die
sachlich-rechnerische Berichtigung nachgeliefert wird. Der Senat hält daran insoweit fest, als die KÄV berechtigt ist, die
Vergütung jedenfalls von Notfallleistungen, die üblicherweise nicht Bestandteil der Notfallversorgung sind, von der Erfüllung
solcher Begründungsanforderungen abhängig zu machen. Die Begründung hat dann grundsätzlich bereits mit der Abrechnung zu erfolgen.
Voraussetzung ist aber, dass Inhalt und Umfang der Begründungspflicht klar und eindeutig geregelt worden sind. Soweit der
og Entscheidung des Senats vom 12.12.2012 (RdNr 17 f) entnommen werden konnte, dass die zur Wirtschaftlichkeitsprüfung entwickelten
Begründungsanforderungen auch unabhängig von konkretisierenden Regelungen auf das Verfahren der sachlich-rechnerischen Richtigstellung
jedenfalls solcher Notfallleistungen zu übertragen sind, die nur ausnahmsweise für die Erstversorgung erforderlich sind (dies
im Ergebnis ablehnend: SG Marburg Urteil vom 18.3.2015 - S 12 KA 616/14 - Juris RdNr 28 ff), hält der Senat daran ausdrücklich nicht fest.
bb) Es entspricht der stRspr des Senats, dass die KÄV im HVM Regelungen zu den Modalitäten der Abrechnung durch Vertragsärzte
treffen darf (BSG Urteil vom 22.6.2005 - B 6 KA 19/04 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 19 RdNr 13 = Juris RdNr 21; BSG Urteil vom 25.8.1999 - B 6 KA 34/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr 32 = Juris RdNr 14). Gesetzliche Grundlage ist bezogen auf die Vergütung im hier maßgebenden Quartal
2/2014 §
87b Abs
1 S 2
SGB V idF des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) vom 22.12.2011 (BGBl I 2983). Danach wendet die KÄV bei der Verteilung der Gesamtvergütung den Verteilungsmaßstab an, der
im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzt worden ist. Eine entsprechende Regelung
fand sich bereits in §
85 Abs
4 S 1 und 2
SGB V idF des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21.12.1992 (BGBl I 2266; vgl dazu BSG Urteil vom 22.6.2005 - B 6 KA 19/04 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 19 RdNr 13 = Juris RdNr 21). Im HVM kann die KÄV alle Sachverhalte regeln, die mit der Honorarverteilung
im Zusammenhang stehen und die für die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung von Bedeutung sind (BSG Urteil vom 25.8.1999 - B 6 KA 34/98 R - SozR 3-2500 §
85 Nr 32 = Juris RdNr 14; Engelhard in Hauck/Noftz,
SGB V, §
85 RdNr 161 mwN, Stand der Einzelkommentierung Oktober 2016). Dazu gehören insbesondere Bestimmungen über die Form und den Zeitpunkt
der Vorlage der Abrechnungen (BSG Urteil vom 22.6.2005 - B 6 KA 19/04 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 19 RdNr 13 = Juris RdNr 21), aber auch Regelungen darüber, welche Unterlagen Vertragsärzte ihrer Quartalsabrechnung
beifügen müssen (BSG Urteil vom 25.8.1999 - B 6 KA 34/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr 32 = Juris RdNr 14). Auch § 44 Abs 7 S 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte, der die Angaben von Arztnummer
und Betriebsstättennummer bei der Abrechnung vorschreibt, geht davon aus, dass die KÄVen konkretisierende Regelungen zur Abrechnung
treffen. Insbesondere im Zusammenhang mit Abrechnungsfristen hat der Senat bereits näher begründet, dass es sich dabei um
Berufsausübungsregelungen iS des Art
12 Abs
1 S 1
GG handelt, die nur dann mit Bundesrecht vereinbar und damit wirksam sind, wenn sie keinen Eingriff bewirken, der so schwer
wiegt, dass er außer Verhältnis zu dem der Regelung innewohnenden Zweck steht (BSG Urteil vom 29.8.2007 - B 6 KA 29/06 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 37 RdNr 11, 13, 16 mwN).
Für Anforderungen, die an die Begründung einer Honorarabrechnung gestellt werden, gilt nichts anderes. Dass auch dem EBM-Ä
Begründungsanforderungen für bestimmte Leistungen zu entnehmen sind, bedeutet nicht, dass die KÄV gehindert wäre, im HVM weitere
Anforderungen zu formulieren. Ohne eine normative Grundlage besteht jedoch im Grundsatz keine Pflicht des Vertragsarztes zur
einzelfallbezogenen Begründung der in Ansatz gebrachten GOP bereits mit Einreichung der Honorarabrechnung (BSG Urteil vom 1.7.1998 - B 6 KA 48/97 R - SozR 3-2500 § 75 Nr 10 = Juris RdNr 16 ff; BSG Beschluss vom 17.3.2010 - B 6 KA 23/09 B - Juris RdNr 16). Soweit entsprechende Begründungsanforderungen im HVM geregelt werden, müssen diese - und das stellt der
Senat mit Bezug auf die og Ausführungen aus dem Urteil vom 12.12.2012 (B 6 KA 5/12 R - SozR 4-2500 § 115 Nr 1 RdNr 17) hiermit klar - eindeutig und verständlich formuliert sowie mit vertretbarem Aufwand umsetzbar
sein. Dabei gilt: Je höher die Begründungsanforderungen sind und je eingeschränkter die Möglichkeit ist, eine unzureichende
Begründung nachzuholen, desto höher sind die Anforderungen an die Ausgestaltung der Regelung. Für den Leistungserbringer muss
immer erkennbar sein, was er in welchen Vordruck bzw in welches Feld einer Eingabemaske am Bildschirm einzutragen hat, damit
den formalen Begründungsanforderungen entsprochen wird. Eine steuernde Wirkung in dem Sinne, dass die Abrechnung für Krankenhäuser
so aufwändig oder unkalkulierbar ausgestaltet wird, dass die Erbringung von Notfallleistungen für diese unwirtschaftlich wird,
darf mit den Begründungsanforderungen nicht verfolgt werden. Soweit an die Abrechnung von Notfallleistungen durch Krankenhäuser
höhere Anforderungen gestellt werden als an die Abrechnung anderer vertragsärztlicher Leistungen, müssen dafür sachliche Gründe
aus dem Bereich der Honorarabrechnung und der Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit maßgebend sein.
cc) Eine den dargestellten Anforderungen gerecht werdende Regelung zur Begründung der Erforderlichkeit einer Notfallbehandlung
galt für das Quartal 2/2014 im Bezirk der beklagten KÄV nicht. Der Auffassung des LSG, dass § 6 Abs 2 HVM eine entsprechende
wirksame Regelung enthalten würde, folgt der Senat nicht.
§ 6 HVM lautete in der hier maßgebenden Fassung des Quartals 2/2014 wie folgt:
"§ 6
Vergütung von ambulanten Notfallleistungen
(1) Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institutionen und Krankenhäuser können ambulante Notfallbehandlungen
nur dann abrechnen, wenn die Erkrankung des Patienten aufgrund ihrer Beschaffenheit einer sofortigen Maßnahme bedarf und eine
Versorgung durch einen Vertragsarzt entsprechend §
76 SGB V nicht möglich und/oder aufgrund der Umstände nicht vertretbar ist.
(2) Ein Vergütungsanspruch für ambulante Notfallleistungen durch die in Abs. 1 genannten Leistungserbringer besteht nur dann,
wenn die Inanspruchnahme in sprechstundenfreien Zeiten erfolgte und dadurch Vertragsärzte die Behandlung nicht übernehmen
konnten. Nicht vertretbare Umstände i.S. des Abs. 1 sind im Rahmen der Abrechnung gesondert darzulegen."
Das LSG ist davon ausgegangen, dass die Klägerin auf der Grundlage dieser Regelung verpflichtet gewesen wäre, die Notwendigkeit
der berichtigten Notfallleistung spätestens im Widerspruchsverfahren speziell zu begründen. Dass eine Notfallbehandlung (im
Sinne einer medizinischen Klärung, ob ein Notfall vorliegt) im Grundsatz erforderlich war, steht hier im Übrigen nicht im
Streit; die entsprechende Notfallpauschale ist von der Beklagten vergütet worden und nicht Gegenstand der sachlich-rechnerischen
Richtigstellung. Es geht hier allein darum, ob die Klägerin im Rahmen einer Notfallbehandlung weitergehende Leistungen und
dabei insbesondere solche diagnostischer Art, die nicht mit der Pauschale abgegolten sind (Röntgen, Labor, ua), erbringen
und abrechnen durfte. Aus Sicht des Senats erscheint ua fraglich, ob der vom LSG in Bezug genommenen Regelung in § 6 Abs 2
S 2 HVM Begründungsanforderungen bezogen auf den Umfang der in einem Notfall erforderlichen Diagnostik und Behandlung entnommen
werden können. Das kann jedoch dahingestellt bleiben, weil der Senat an die - jedenfalls nicht willkürliche - Auslegung dieser
Bestimmung durch das LSG gebunden ist. In der Auslegung durch das LSG verstößt die Vorschrift jedoch gegen Bundesrecht und
ist unwirksam.
Gerade wenn mit dem LSG davon auszugehen ist, dass § 6 Abs 2 S 2 HVM eine Begründung nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens
ausschließt, sind - wie oben dargelegt - hohe Anforderungen an die Ausgestaltung der Regelung zu stellen. Auch in der Auslegung
durch das LSG kann der Leistungserbringer der Regelung in § 6 Abs 2 S 2 HVM aber jedenfalls nicht klar und eindeutig entnehmen,
welche Angaben die Abrechnung enthalten muss, damit sie den Anforderungen entspricht. Dasselbe gilt für die nach dem Vorbringen
der Klägerin durch den Vorstand der Beklagten beschlossenen Maßstäbe, nach denen die Abrechnung von Notfallleistungen auch
während der Sprechstundenzeiten nicht beanstandet werden soll, wenn der Patient durch den organisierten Rettungsdienst zur
Notfallbehandlung verbracht oder wenn er durch einen Vertragsarzt an die Notfallambulanz verwiesen worden sei. Abgesehen davon,
dass die Beklagte hier wohl nicht entsprechend verfahren ist, würde eine wirksame Regelung voraussetzen, dass solche Maßstäbe
in der Form einer Rechtsnorm (Satzung, Normsetzungsvertrag) ergehen und öffentlich bekannt gemacht werden. Aus der Regelung
müsste außerdem eindeutig hervorgehen, welche Begründungsanforderungen in Fallkonstellationen zu erfüllen sind, in denen der
Versicherte die Notfallambulanz nicht mit dem Rettungswagen oder auf "Überweisung" durch einen Vertragsarzt erreicht. Auch
in Fällen, in denen der Patient die Notfallambulanz während der Sprechstundenzeiten selbst aufsucht, kann das Vorliegen eines
Notfalles nicht generell ausgeschlossen werden. Das wird dadurch bestätigt, dass der mit Beschlüssen des Bewertungsausschusses
vom 17.12.2014 (341. Sitzung), vom 19.1.2015 (schriftliche Beschlussfassung, 344. Sitzung) und vom 8.6.2015 (schriftliche
Beschlussfassung, 354. Sitzung) rückwirkend geänderte GOP 01210 EBM-Ä (vgl oben RdNr 20) eine Notfallpauschale ua für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Krankenhäuser
bei Inanspruchnahme zwischen 7:00 und 19:00 Uhr (außer an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und am 24.12. und
31.12.) regelt und in der Leistungslegende oder der Präambel keine entsprechenden Einschränkungen enthält; maßgeblich ist
auch nach der Neufassung, ob die Erkrankung des Patienten aufgrund ihrer Beschaffenheit einer sofortigen Maßnahme bedarf und
die Versorgung durch einen Vertragsarzt entsprechend §
76 SGB V nicht möglich und/oder aufgrund der Umstände nicht vertretbar ist.
Die an die Abrechnung von Notfallleistungen gestellten Begründungsanforderungen dürfen zudem nicht unverhältnismäßig ausgestaltet
werden. So können zB an die Begründung für die Erbringung und Abrechnung einer radiologischen Untersuchung in einem Fall,
in dem ein Versicherter einen gravierenden Unfall mit hohem Frakturrisiko erlitten hat, nur geringe Anforderungen gestellt
werden. Etwas anderes gilt wie oben dargelegt zB für die Abrechnung solcher Laboruntersuchungen, die zur Diagnostik in Notfällen
regelmäßig nicht erforderlich sind.
Der Senat folgt damit auch nicht der Auffassung der Beklagten, dass in der einzelfallbezogenen Begründung einer elektronisch
übermittelten Abrechnung von Notfallleistungen bereits alle Angaben enthalten sein müssten, die in einem Verfahren der sachlich-rechnerischen
Richtigstellung von Bedeutung sein können. Der damit für den Leistungserbringer verbundene Aufwand stünde in keinem Verhältnis
zu den damit verfolgten legitimen Zielen. Soweit die Beklagte zur Begründung solcher Anforderungen geltend macht, dass sie
bereits mit Ende des Abrechnungsquartals die Möglichkeit haben müsse zu erkennen, welche Beträge aus der Gesamtvergütung zu
leisten sind, übersieht sie, dass sie nicht auf die Durchführung sog quartalsgleicher Richtigstellungen beschränkt ist. Honorarabrechnungen
können im Vertragsarztrecht gerade deshalb auch noch nach Erlass des Honorarbescheides (innerhalb eines Zeitraums von vormals
vier, nunmehr von zwei Jahren, vgl BSG Urteil vom 15.5.2019 - B 6 KA 63/17 R - RdNr 34) weitgehend ohne Einschränkungen durch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes richtiggestellt werden, weil der KÄV
- auch im Interesse der Leistungserbringer an einer zeitnahen Vergütung - die Möglichkeit gegeben werden soll, einen Honorarbescheid
bereits zu erlassen, bevor die Honorarforderung des Arztes umfassend geprüft werden konnte (vgl BSG Urteil vom 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R - BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr 22, RdNr 12; BSG Urteil vom 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R - BSGE 89, 90 = SozR 3-2500 § 82 Nr 3 = Juris RdNr 29). Insofern gilt für die Abrechnung von Notfallleistungen durch Krankenhäuser nichts
anderes als für die Abrechnung anderer Leistungen im System der vertragsärztlichen Versorgung.
4. Auf die von der Klägerin erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das LSG kommt es danach im Ergebnis
nicht an. Die Klägerin hat im Wesentlichen geltend gemacht, das LSG habe in der angegriffenen Entscheidung erstmals die Behauptung
aufgestellt, dass sie, die Klägerin, bezüglich der von der Beklagen korrigierten Leistungen lediglich die Behandlungen und
Diagnosen anhand der ICD-Verschlüsselung angeführt und im Textfeld allein angegeben habe, dass eine dringende Behandlungsbedürftigkeit
vorliege. Tatsächlich treffe das zwar auf eine Vielzahl, nicht jedoch auf alle Behandlungsfälle zu. Wenn die Rüge durchgreifen
würde, könnte sie nur die Zurückverweisung an das LSG zur Folge haben, die hier bereits aus anderen Gründen erforderlich ist.
Auf die Frage, ob die genannten Feststellungen im Urteil des LSG zutreffen, kommt es ebenfalls nicht mehr an, weil die Klägerin
hier entgegen der Auffassung des LSG die Möglichkeit hat, die Erforderlichkeit der Notfallbehandlung auch noch im gerichtlichen
Verfahren zu begründen. Dazu wird die Klägerin im wiedereröffneten Berufungsverfahren weiterhin Gelegenheit haben.
5. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG im Rahmen seiner erneuten Entscheidung im wiedereröffneten Berufungsverfahren vorbehalten.