Sozialhilfeleistungen für im Ausland lebende Deutsche
Grundsatzrüge und Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe:
I
Der Kläger begehrt Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland.
Der Kläger, der seit Jahren in Thailand lebt, begehrt höhere Sozialhilfeleistungen für die Zeit vom 1.5.2015 bis 30.4.2016.
Der Antrag, gerichtet auf Zahlung von 212,76 Euro blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 13.4.2015; Widerspruchsbescheid vom 20.5.2015;
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts [SG] München vom 23.5.2016; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts [LSG] vom 18.1.2018).
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde und beantragt
zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung von Rechtsanwalt G . Er macht Verfahrensfehler und
eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und trägt zur Begründung vor, das LSG habe verkannt, dass er seit einem
Unfall 1997 auf Arztbehandlungen und Medikamente angewiesen sei. Er sei hilflos und habe, da er mittlerweile keine Sozialhilfe
mehr bekomme, ein Darlehen aufgenommen, zu dessen Sicherheit er seine Altersrente abgetreten habe. Alle ihm entstehenden Kosten
habe er beziffert, das LSG habe dies alles ignoriert. Manche Nachweise könne er auch nicht erbringen, weil er die Kosten für
die Übersetzung nicht erhalte.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht in der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen
Richter nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von
ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Denn der Kläger hat noch nicht einmal
eine konkrete Rechtsfrage formuliert, deren Entscheidung durch den Senat angestrebt wird. Selbst wenn man hierauf verzichten
wollte, würde es an der ausreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Klärungsfähigkeit fehlen. Der Vortrag des
Klägers erschöpft sich in der inhaltlichen Kritik an der Entscheidung des LSG bzw der Beklagten; er macht im Grunde nur geltend,
dass die Entscheidung des LSG inhaltlich falsch sei; dies vermag die Revisionsinstanz nicht zu eröffnen. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde
ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, so müssen
bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die
diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden (BSG SozR 1500 §
160a Nr 14, 24, 34 und 36; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht
des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und 36), es sei denn, es werden - was hier allerdings nicht der Fall ist - absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen gemäß §
202 SGG iVm §
547 Zivilprozessordnung (
ZPO) der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird (BSGE 4, 281, 288; BSG SozR 1500 § 136 Nr 8). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht, denn der Kläger benennt noch nicht einmal einen
Verfahrensfehler. Soweit in seinem Vortrag zumindest sinngemäß eine Rüge der Verletzung des §
103 SGG entnommen werden kann, kann darauf eine Beschwerde nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem
das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG); Vortrag dazu fehlt allerdings völlig. Auf eine Verletzung des §
128 Abs
1 Satz 1
SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde ohnedies nicht gestützt werden (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG).
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es - wie ausgeführt - hier.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.