Anspruch auf Leistungen der Erstausstattung
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe:
I
Im Streit ist die zuschuss-, hilfsweise darlehensweise Bewilligung von Leistungen der Wohnungserstausstattung (Kochherd, Eisschrank,
Waschmaschine, Kleiderschrank) und die Erstattung von im Jahr 2015 verauslagten Kosten für Zahnersatz und für einen Umzug.
Der Kläger bezieht eine Altersrente und ergänzend von der Beklagten Grundsicherungsleistungen. Wegen der zuschuss-, hilfsweise
darlehensweisen Bewilligung von Leistungen der Wohnungserstausstattung (Kochherd, Eisschrank, Waschmaschine, Kleiderschrank),
der Erstattung für im Februar 2015 vom behandelnden Zahnarzt abgerechnete Kosten für einen Zahnersatz sowie der Erstattung
von 800 Euro für Kosten eines im September 2015 durchgeführten Umzugs sind Anträge des Klägers aus den Jahren 2015 und 2016
erfolglos geblieben (Bescheide vom 7.10.2016 [Zahnersatz], vom 25.4.2016 [Darlehen für ein Bett] und vom 1.12.2016 [Erstausstattung
für Elektroherd, Kühlschrank, Waschmaschine, Kleiderschrank sowie Umzugskosten]; Widerspruchsbescheide vom 5.12.2016 und 16.5.2017;
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts [SG] Stuttgart vom 28.2.2017 - S 7 SO 5909/16; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg
vom 29.6.2017 - L 7 SO 922/17; Beschluss des Senats vom 20.12.2017 - B 8 SO 59/17 B).
Während des Berufungsverfahrens L 7 SO 922/17 hat der Kläger am 22.5.2017 vor dem SG eine weitere Klage gegen den Bescheid vom 1.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.5.2017 erhoben und Ansprüche
auf Erstausstattung für Elektroherd, Kühlschrank, Waschmaschine, Bett und Kleiderschrank sowie Umzugskosten und den Restbetrag
der Zahnbehandlung geltend gemacht. Die Klage hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des SG vom 2.8.2017; Urteil des LSG vom 8.11.2018). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Klage sei unzulässig.
Zunächst habe ein Fall der doppelten Rechtshängigkeit vorgelegen; zwischenzeitlich sei über die vom Kläger erneut angegriffenen
Bescheide bindend entschieden.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines
Rechtsanwalts beantragt. Er hat zudem am 27.5.2019 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, weil das Bestehen des
Anspruchs von der Beklagten nicht bestritten werde und er seit September 2015 ohne eigene Möbel lebe.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm §
114 Zivilprozessordnung [ZPO]); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend
nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Klärungsbedürftige Rechtsfragen wegen der Frage der Zulässigkeit einer Klage, die sich gegen bindend gewordene Bescheide
richtet, stellen sich vorliegend nicht. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebenso wenig.
Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Insbesondere die Ausführungen des LSG, dass über sämtliche Bescheide,
die wegen der streitigen Leistungen vom Kläger im vorliegenden Verfahren angegriffen worden sind, bereits bindend in dem vorangegangenen
Verfahren entschieden worden ist und die vorliegende Klage deshalb unzulässig war, sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Der Kläger kann die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten, die dieser in der Vergangenheit getroffen hat und gegen die
er erfolglos Rechtsmittel eingelegt hat, zulässigerweise nicht erneut zum Gegenstand eines Klageverfahrens machen, weil sie
in Bindung erwachsen sind (vgl §
77 SGG). Der Anspruch auf Leistungen der Erstausstattung ist zwar bedarfsbezogen (und nicht zeitbezogen) zu verstehen (vgl BSG SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 14), sodass der Kläger einen nach wie vor ungedeckten Bedarf an solchen Gegenständen für eine Erstausstattung als
Leistung der Existenzsicherung bei der Beklagten beantragen könnte, ohne dass ihm die Bestandskraft einer früheren Ablehnung
entgegenzuhalten wäre (vgl auch Bundessozialgericht [BSG] Urteil vom 29.5.2019 - B 8 SO 8/17 R). Einen solchen neuen Antrag
unter Hinweis auf eine aktuell bestehende Bedarfslage hat der Kläger bei der Beklagten aber nicht gestellt, sodass es an einem
zulässigerweise überprüfbaren Verwaltungsakt als Sachurteilsvoraussetzung für eine Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl §
54 Abs
1, Abs
4 SGG) fehlt.
Mit der Ablehnung der PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die von dem Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen
Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß §
73 Abs
4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen,
folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach §
73 Abs
4 Satz 2
SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach
§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Der vom Kläger selbst gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl §
86b Abs
2 SGG) durch den Senat ist aus demselben Grund als unzulässig zu verwerfen; der Vertretungszwang des §
73 Abs
4 SGG gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.