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BSG, Beschluss vom 17.05.2018 - 8 SO 86/17 B
Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII Versagung von Leistungen Grundsatzrüge und Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Behaupteter Fehler in der materiellen Rechtsanwendung kein Revisionszulassungsgrund Nichtanrechnung von Leistungen nach dem SGB XII als Einkommen
1. Ein Beschwerdeführer, der im Rahmen einer behaupteten Divergenz im Ergebnis lediglich die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend macht, kann mit dieser Rüge keine Rechtsmittelzulassung erreichen.
2. Die Frage der Nichtanrechnung von Leistungen nach dem SGB XII als Einkommen ist gesetzlich geregelt und hat damit keine grundsätzliche Bedeutung.
Normenkette:
SGB I § 66 Abs. 1
,
SGB XII § 82 Abs. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1-2
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 29.08.2017 L 4 SO 20/17 , SG Mainz 21.11.2016 S 12 SO 159/15
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. August 2017 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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