Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.07.2019 - 10 SF 1298/19
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Kein Entstehen der fiktiven Terminsgebühr bei angenommenem Teilanerkenntnis und (einseitiger) Erledigungserklärung Keine Erledigungsgebühr durch Einwirkung auf den Mandanten zum Zwecke der Erledigungserklärung
Keine fiktive Terminsgebühr bei angenommenem Teilanerkenntnis und (einseitiger) Erledigungserkläreung im Übrigen; die Einwirkung auf den Mandanten zum Zwecke der Erledigungserklärung im Übrigen löst keine Erledigungsgebühr aus. Einzelrichter, nicht veröffentlicht 1. Endet der Rechtsstreit in der Hauptsache nach Teilanerkenntnis und (einseitiger) Erledigungserklärung im Übrigen, begründet dies keine (fiktive) Terminsgebühr nach Anm. Satz 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV RVG. 2. Das bloße anwaltliche Einwirken auf den Mandanten, einen nach Teilanerkenntnis noch anhängigen Anspruch nicht weiterzuverfolgen, stellt keine qualifizierte Erledigungsmitwirkung i.S.d. Nr. 1002 i.V.m. Nrn. 1005, 1006 VV RVG dar, sodass keine Erledigungsgebühr entsteht (Anschluss an LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.08.2017, L 12 SF 912/17 E-B).
Normenkette:
SGG § 101 Abs. 2
,
VV RVG Nr. 1000
,
VV RVG Nr. 1005
,
VV RVG Nr. 1006
Vorinstanzen: SG Ulm 20.03.2019 S 13 SF 4130/18 E
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 20.03.2019 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungstext anzeigen: