Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 309/17 B PKH - v. 15.05.2017
Gründe
I.
Streitig ist, ob der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren
ist. Nach Erhebung der Klage hat das Sozialgericht Würzburg (SG) den Antrag auf Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 23.06.2016 mangels Bedürftigkeit abgelehnt. Rechtsmittel etc. sind
allesamt ohne Erfolg geblieben.
Einen erneut gestellten Antrag auf Bewilligung von PKH hat das SG nach Aufforderung zur Vorlage des Fragebogens zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mit Schreiben vom 25.08.2016
(Frist bis 19.09.2016) mit Beschluss vom 20.09.2016 mangels rechtzeitiger Vorlage des Fragebogens abgewiesen. Hiergegen hat
die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.10.2016 wiederum erfolglos Beschwerde und Gegenvorstellung erhoben. Über die zugleich
erhobene Anhörungsrüge und den zudem gestellten Antrag auf Bewilligung von PKH hat das SG noch nicht entschieden.
Mit demselben Schreiben vom 21.10.2016 hat die Klägerin zudem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt
und den Fragebogen samt Belege am 25.10.2016 übersandt. Die Frist zur Vorlage des Fragebogens sei an versteckter Stelle gesetzt
worden. Üblicherweise erfolgten auch Erinnerungen und Mahnungen. Im Übrigen sei der Urlaub des Bevollmächtigten der Klägerin
(bis 05.09.2016) aus anderen Verfahren dem SG bekannt gewesen. Mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 03.03.2017 hat das SG den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Er sei zum einen unzulässig, denn eine Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand komme nur bei gesetzlichen Fristen in Betracht. Der Antrag sei aber auch unbegründet. Die Klägerin sei nicht
ohne Verschulden gehindert gewesen, die richterliche Frist einzuhalten. Die deutlich erkennbare Frist sei zeitlich ausreichend
bemessen gewesen. Im Übrigen habe der Bevollmächtigte der Klägerin auch in anderen Verfahren während des Urlaubs Schriftsätze
zum SG eingereicht.
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Die versteckt genannte Frist sei zu
kurz bemessen gewesen und üblicherweise werde (mehrfach) erinnert. Der Urlaub des Bevollmächtigten sei nicht berücksichtigt
worden.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §
67 SGG ist vorliegend unzulässig, denn es handelt sich nicht um eine gesetzliche, sondern um eine richterliche Frist. Diesbezüglich
wird auf die Ausführungen des SG gemäß §
142 Abs.
2 Satz 3
SGG Bezug genommen. Im Übrigen ist der Antrag auch verfristet gestellt worden. Der vom Bevollmächtigten der Klägerin angegebene
Urlaub hat bis 05.09.2016 gedauert. Unabhängig davon, dass noch ausreichend Zeit bis zum Ablauf der Frist zur Verfügung gestanden
hat, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Wegfall des Hindernisses "Urlaub" am 06.09.2016 erst am
21.10.2016 gestellt worden. Der Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist erst am 25.10.2016 übersandt
worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Nachholung der erforderlichen Handlung (hier: Vorlage des
Fragebogens) ist jedoch gemäß §
67 Abs.
2 Satz 1 und
3 SGG binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses (hier: Urlaub) zu stellen.
Zusätzlich ist der Antrag - die Zulässigkeit unterstellt - auch unbegründet, denn die Klägerin war nicht ohne Verschulden
gehindert, die gesetzte Frist einzuhalten. Von einer versteckt genannten und zu kurz bemessenen Frist ist nicht auszugehen;
eine Mahnung oder Erinnerung ist nicht erforderlich. Offen gelassen werden kann, ob die Fristsetzung durch den Vorsitzenden
zu unterzeichnen ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2006 - L 1 B 6/06 AL- veröff. in [...]).
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).