Rente wegen Erwerbsminderung
Katalogfall
Funktionale Einarmigkeit
Besondere spezifische Leistungsbehinderung
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der 1975 geborene Kläger stellte am 14.10.2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Er gab hierbei an, es solle der Leistungsfall 03.11.1996 geprüft werden und eine vorzeitige Wartezeiterfüllung ebenfalls geprüft
werden.
Die Beklagte kam bei Prüfung eines möglichen medizinischen Leistungsfalles vom 03.11.1996 zum Ergebnis, dass der Kläger zu
diesem Zeitpunkt 26 Monate an Beitragszeiten aufzuweisen gehabt hätte. Damit fehle es an der erforderlichen Wartezeit und
ebenso an den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Eine vorzeitige Wartezeiterfüllung käme dagegen in Betracht.
Der Kläger habe eine Lehre als Schreiner begonnen gehabt, die er am 11.11.1994 abgebrochen habe. Der 6-Jahres-Zeitraum laufe
vom 12.11.1994 bis 13.11.2000. Der mögliche Leistungsfall liege in diesem Zeitraum. In den letzten zwei Jahren vor dem möglichen
Leistungsfall, also in der Zeit vom 03.11.1994 bis 02.11.1996 habe der Kläger unter Einbezug einer Nachversicherung 23 Kalendermonate
an Beitragszeiten aufzuweisen gehabt.
Zu den sozialen und gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers ermittelte die Beklagte Folgendes: Bis August 1994 durchlief
der Kläger eine Schulausbildung. Nach dem Erwerb der Mittleren Reife nahm der Kläger eine Lehre als Schreiner auf, was durch
Arbeitszeugnis vom 21.11.1994 belegt ist. Zuvor hatte er das Berufsgrundschuljahr Holztechnik besucht. Die Lehre ist nach
Angaben des Klägers wegen Grundwehrdienst abgebrochen worden. Im Zeitraum vom 12.11.1994 bis 01.01.1995 besteht eine geklärte
Lücke ohne rentenrechtliche Sachverhalte. Anschließend war der Kläger bei der Bundeswehr, bei der er ab 29.08.1995 als Zeitsoldat
tätig war.
Am 03.11.1996 erlitt der Kläger einen schweren Motorradunfall im Privatbereich, der zu einer Akutversorgung im Zentralklinikum
A-Stadt führte. Behandelt werden mussten ein Polytrauma, d.h. ein Schädel-Hirn-Trauma 3. Grades mit Langzeitbeatmung, und
multiple Frakturen. Als Bundeswehrangehöriger wurde der Kläger am 29.11.1996 an das Bundeswehrkrankenhaus B-Stadt verlegt
und dort bis 28.01.1997 behandelt.
Vom 28.01.1997 bis 17.04.1997 schloss sich ein Rehabilitationsaufenthalt der Fachklinik für physikalische Medizin und Rehabilitation
in C-Stadt an, was durch einen neuropsychologischen Bericht vom 21.04.1997 und den Entlassungsbericht vom 16.05.1997 dokumentiert
ist. Danach seien Hinweise auf kognitive und psychoemotionale Veränderungen nicht angegeben worden. In der Testung hätten
sich Minderleistungen bei zunehmender Anforderung an die visuelle Verarbeitungskapazität und Flexibilität gezeigt. Die Lern-
und Merkfähigkeit sei nicht beeinträchtigt, auch das Planen und Problemlösen sei nicht beeinträchtigt. Ein 3-stündiger Belastungstest
überwiegend zu den Funktionsbereichen Aufmerksamkeit und Gedächtnis hätte, nachdem das neuropsychologische Training während
der Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt worden sei, keine auffälligen Befunde aufgewiesen. Der Kläger wäre in der Lage, den
Anforderungen einer Ausbildung zu entsprechen. Eine Förderung insbesondere seiner aufmerksamkeitsbezogenen kognitiven Leistungsfähigkeit
sollte zum Erhalt und weiteren Ausbau nicht vernachlässigt werden. In der sozialmedizinischen Beurteilung wurde weiter ausgeführt,
dass der Kläger Übungen im Gelände als Bundeswehrsoldat nicht mehr ausüben könne. Hilfestellung erhalte der Kläger durch seinen
Vater, der ebenfalls bei der Bundeswehr tätig sei. Der Kläger sei nach dem Schwerbehindertengesetz beraten und über das Verfahren beim Versorgungsamt informiert worden.
Am 23.04.1997 beantragte der Kläger die Feststellung einer Schwerbehinderung; daraufhin wurde ihm mit Bescheid des damaligen
Amtes für Versorgung und Familienförderung A-Stadt vom 16.06.1997 ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 zuerkannt wegen einer
Teillähmung des Armnervengeflechtes links, Funktionsbehinderung des Ellenbogengelenks links und Lymphstauung des Armes links,
ferner wegen einer Beeinträchtigung der Gehirnfunktion und wegen einer Teillähmung des Wadenbeinnerven rechts nach Oberschenkelbrüchen
beidseits.
Im Verlauf des Jahres 1997 erfolgten weitere kürzere stationäre Nachbehandlungen, u.a. eine Neurolyse, an der Neurochirurgischen
Klinik G-Stadt.
Im Januar 1998 wurde dem Kläger eröffnet, dass er dienstunfähig sei und aus der Bundeswehr zu entlassen sei. Unter Einbezug
einer Schutzfrist wurde die Entlassung zum 31.12.1998 wirksam und der Kläger wurde bei der Beklagten in der gesetzlichen Rentenversicherung
nachversichert.
Am 21.08.1998 wurde vom Zentralklinikum A-Stadt ein fachchirurgisches Gutachten für eine private Unfallversicherung erstellt.
Als Diagnosen wurden vom Gutachter, Oberarzt Dr. K., aufgeführt: 1. Polytrauma, Commotio cerebri. 2. Plexus brachialis-Läsion
links. 3. Nervus medianus-Abriss links. 4. Nervus radialis-Abriss links. 5. Arteria brachialis-Abriss links. 6. Dislozierte
zweitgradig offene 2-Etagen-Oberarmfraktur links. 7. Scaphoidfraktur rechts. 8. Handgelenksluxation rechts. 9. Os sacrum-Fraktur
links. 10. Femurschaftfraktur links. 11. Femurmehrfragmentfraktur rechts. 12. Massivtransfusion. 13. Akutes Nierenversagen.
14. Legionellenpneumonie. 15. Hirnorganisches Psychosyndrom. Die relevanten Unfallfolgen ließen sich wie folgt beschreiben:
- Am linken Arm traumatische obere und untere Armplexusparese mit Nervenabrissen und Sensibilitätsstörungen. - Am rechten
Arm bei Zustand nach Fraktur des Os scaphoideum posttraumatische degenerative Veränderungen mit subjektiven Schmerzen unter
Belastung. - Am rechten Bein Schädigung des Peronaeus-Anteils des Nervus ischiadicus rechts mit Parese des Fuß- und Zehenhebers.
- Traumatisch bedingter Zwerchfellhochstand links mit Kurzatmigkeit unter Belastung. - Zustand nach Contusio cerebri mit leichten
Konzentrationsstörungen und leichter Erregbarkeit. Folgende Einschränkungsgrade würden vorliegen: Am linken Arm 1/1, an der
rechten Hand 1/5 und am rechten Bein 1/3; hinzu kämen Einschränkungen wegen der Minderung der Konzentrationsfähigkeit und
der belastungsabhängigen Atemnot. Mit einer Besserung der Befunde sei nicht zu rechnen. Handschriftlich wurde eine Schädigung
von 100 % vermerkt.
Dem Kläger wurden aus einer privaten Versicherung Rentenzahlungen wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer zuerkannt. Vom 15.09.1998
bis 30.09.2000 besuchte der Kläger zur Erlangung der Hochschulreife die Fachoberschule in D-Stadt und schloss diese erfolgreich
ab.
Mit Begründung des Gesundheitszentrums R. vom 21.12.2000 stellte der Kläger einen Sonderantrag "Härtefall" für die Zulassung
an der Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik. Als Folge einer Plexus brachialis-Verletzung links liege beim
Kläger ein Bewegungsausfall am linken Arm von Höhe der linken Schulter ab bis ins Handgelenk vor. Bezüglich der Konzentrationsfähigkeit
bestehe noch vorübergehende Belastbarkeit von maximal bis zu zwei Stunden höchster Konzentration. Für Konzentrationsvoraussetzungen
im Rahmen der Vorlesungs- und Seminareinheiten würden maximal sechs Stunden angesetzt. Es solle ein zügiger Übergang mit mentalem
Training durch das Studium schnellstmöglich angestrebt werden. Die berufliche Rehabilitation könne nur durch eine sofortige
Zulassung zum Studium sichergestellt werden. Wegen der Unbrauchbarkeit des linken Armes werde es langfristig wohl zu statischen
Haltungsproblemen im Bereich der Wirbelsäule kommen, so dass eine Arbeit am PC wohl mittelfristig nicht mehr in dieser intensivierten
Form möglich sein werde. Der Kläger sei aufgrund seiner körperlichen Behinderung auf ein enges Berufsfeld beschränkt. Er komme
primär aus einem handwerklichen Beruf und habe den Lebensunterhalt als Berufssoldat angestrebt. Bei längerem Gehen und Stehen
sei der alte Beruf nicht mehr durchführbar. Es habe eine Umstellung des Berufsbildes stattfinden müssen.
Ab 01.04.2001 studierte der Kläger an der A-S-Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik in B-Stadt und legte in diesem
Fach am 30.09.2002 die Diplom-Vorprüfung ab. Das Studium wurde nach Angaben des Klägers zum 30.06.2008 abgebrochen bzw. es
erfolgte zum 30.09.2008 Exmatrikulation von Amts wegen.
Eine geringfügige Beschäftigung des Klägers ist in der Folgezeit erstmals ab 23.10.2009 vermerkt.
Vom 25.12.2009 bis 05.01.2010 befand sich der Kläger zur stationären Behandlung im Klinikum A-Stadt wegen eines kryptogenen
Mediateilinsults links und nachfolgender Hemiparese rechts. Beobachtet worden waren eine Dysarthrie mit Wortfindungsstörungen
und eine zentrale Facialisparese rechts sowie diskrete Koordinationsstörungen des rechten Armes. Ursächlich sei ein Verschluss
der linken Arteria cerebri media abgangsnah gewesen. An Risikofaktoren sei ein Nikotinabusus von ca. einer Schachtel Zigaretten
pro Tag vorhanden. Außerdem habe ein Residuum bei Zustand nach Verkehrsunfall vorgelegen. Zum Entlasszeitpunkt hätten noch
eine Feinmotorikstörung der rechten Extremität sowie eine Facialismundastschwäche links bestanden. Eine nachfolgende Behandlung
erfolgte in der Fachklinik Herzogenaurach vom 05.01.2010 bis 26.01.2010. Berichtet wurde ein unkomplizierter Verlauf bei noch
bestehenden Einschränkungen.
Ab März 2014 wurde vom Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) Mittelfranken, Versorgungsamt, beim Kläger der GdB auf 90
angehoben. Dieser setzte sich zusammen aus: 1. Funktionsbeeinträchtigung des Armes links (Einzel-GdB 70). 2. Beeinträchtigung
der Gehirnfunktion, Hirnschädigung mit Sprachstörung, Störungen der Koordination (Einzel-GdB 50). 3. Teillähmung des Wadenbeinnerven
rechts (Einzel-GdB 20).
Am 30.09.2014 schloss der Kläger einen Arbeitsvertrag mit der Stadt A. über eine geringfügige Beschäftigung als Schulweghelfer.
Der Kläger gab hierzu an, er sei an fünf Tagen in der Woche zwei Stunden täglich beschäftigt.
Am 15.12.2014 wurde der Kläger auf Veranlassung der Beklagten durch die Fachärztin für Neurologie Dr. T. untersucht. Diese
beschrieb in ihrem Gutachten folgende Gesundheitsstörungen beim Kläger: 1. Zustand nach Media-Infarkt links mit Feinmotorikstörung
der rechten Hand, Fußheberparese rechts und gesteigerten Reflexen rechts bei M 1-Verschluss links. 2. Hemiparese rechts. 3.
Dysarthrie. 4. Zustand nach Polytrauma 1996 mit Schädel-Hirn-Trauma 3. Grades und multiplen Frakturen sowie Gefäß- und Plexusverletzung
im Bereich des linken Oberarms. Bei der Untersuchung seien deutliche Hinweise für Auffassungs-, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen
festgestellt worden. Gedächtnisstörungen seien nicht zu beobachten gewesen. Erstmalig nach dem Unfall habe der Kläger nun
- seit September 2014 - eine Tätigkeit aufgenommen und zwar zwei Stunden täglich als Schülerlotse; dies verursache nach seinen
Angaben bei ihm massive Rückenschmerzen und Nackenschmerzen. Das Leistungsvermögen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
sei aufgrund der beiden schweren Erkrankungen mit Schädel-Hirn-Trauma und multiplen Verletzungen im Bereich der Knochen aber
auch der Gefäße, die zu Paresen geführt hätten, sowie dem nun hinzugetretenen linksseitigen Media-Infarkt mit residueller
Feinmotorikstörung rechts, einem gesteigerten Reflexstatus rechts und dadurch Gleichgewichtsstörung sowie ausgeprägter Empfindungsstörung
und massiver Konzentrationsstörung auf unter drei Stunden täglich herabgesunken. Eine Besserung sei unwahrscheinlich.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 14.01.2015 den Rentenantrag ab. Die Beklagte gehe davon aus, dass der Kläger seit dem
14.10.2014 (Antragstellung) dauerhaft voll erwerbsgemindert sei. Der Kläger habe aber die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt,
da statt der erforderlichen 60 Kalendermonate nur 52 Kalendermonate mit Beitragszeiten für die Wartezeit vorliegen würden.
Der Kläger habe auch nicht vorzeitig die Wartezeit erfüllt. Im beigefügten Versicherungsverlauf sind in der Zeit vom 01.09.1994
bis 11.11.1994 drei Monate Pflichtbeitragszeiten für berufliche Ausbildung ausgewiesen, vom 02.01.1995 bis 28.08.1995 sieben
Monate Pflichtbeitragszeit für Wehrdienst, ab dem 29.08.1995 bis zum 31.12.1998 41 Monate Pflichtbeiträge aus Nachversicherung.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 26.01.2015 Widerspruch ein. Zur Prüfung des Rentenanspruches gab
der Kläger im Weiteren an, dass er das am 16.05.2013 geborene Kind L. überwiegend erzogen habe. Die Beklagte veranlasste eine
nochmalige Überprüfung des Eintritts des medizinischen Leistungsfalles. Dr. T. führte nun präzisierend aus: Der Eintritt des
medizinischen Leistungsfalles müsse am 25.12.2009 angenommen werden, als der Kläger den Schlaganfall erlitten habe. Neben
den schon schweren körperlichen Behinderungen nach dem Motorradunfall sei dann durch den Schlaganfall auch die Gegenseite
betroffen worden, so dass das Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vorhanden gewesen sei. Die Beklagte
prüfte daraufhin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer vorzeitigen Wartezeiterfüllung für einen Leistungsfall
am 25.12.2009: Nachdem die Ausbildung des Klägers am 30.09.2008 geendet habe, sei der medizinische Leistungsfall in dem 6-Jahres-Zeitraum
danach eingetreten. Jedoch habe der Kläger in den letzten zwei Jahren vor dem medizinischen Leistungsfall nicht mindestens
ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gehabt. Auch unter Berücksichtigung der Verlängerung
des maßgeblichen Zeitraumes durch Ausbildungszeiten führe dies zu keinem anderen Ergebnis, da die Verlängerung auf sieben
Jahre begrenzt sei.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2015 den Widerspruch zurück. Ein medizinischer Leistungsfall sei für
den 25.12.2009 nachgewiesen. Zu diesem seien jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere das Vorliegen
einer vorzeitigen Wartezeiterfüllung, nicht erfüllt gewesen.
Mit Telefax-Schreiben vom 04.08.2015 hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 05.08.2015 Klage zum Sozialgericht Nürnberg
erhoben. Er hat geltend gemacht, dass er seit dem Verkehrsunfall im Jahr 1996 erwerbsgemindert sei. Er habe längere Zeit im
Koma gelegen und danach immer wieder stationär in Krankenhäusern behandelt werden müssen. Im Rahmen des Unfalls habe er eine
Hirnschädigung erlitten und ein Arm sei nicht mehr beweglich und unbrauchbar. Wegen Dienstunfähigkeit sei er im Januar 1998
aus der Bundeswehr entlassen worden.
Das Sozialgericht hat zunächst die Schwerbehindertenakten des ZBFS Region Mittelfranken beigezogen und einen Befundbericht
beim Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. G. eingeholt. Der Kläger ist dort seit Januar 2014 in Behandlung gewesen. Das Sozialgericht
hat die Klägerseite sodann aufgefordert, Angaben zu machen, wo ärztliche Unterlagen über Behandlungen zwischen 1997 und 2009,
die in der Schwerbehindertenakte nicht vorhanden seien, angefordert werden könnten. Die Klägerseite hat auf den Reha-Fachbericht
der Klinik C-Stadt, das chirurgische und neurologische Gutachten des Zentralklinikums A-Stadt von 1998 sowie die Behandlung
in der Reha-Fit-Einrichtung Gesundheitszentrum R. von 1997 bis 2000 verwiesen. Andere ärztliche Behandlungen seien nicht wahrgenommen
worden.
Daraufhin hat das Sozialgericht den Arbeits- und Sozialmediziner Dr. M. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens
beauftragt. Dieser hat den Kläger am 08.02.2016 untersucht. In seinem Gutachten vom 22.02.2016 hat der ärztliche Sachverständige
ausgeführt, dass der Kläger in der Zeit nach dem Unfallgeschehen bis Mitte April 1997 behandlungs- und rehabilitationsbedürftig
gewesen sei. Hauptproblem des Klägers zum damaligen Zeitraum sei der weitgehend gebrauchsunfähige linke Arm gewesen. Weniger
gravierend beeinträchtigt habe er sich durch die rechtsseitige Peronaeusparese gefühlt, die mit einer schienenden Orthese
versorgt gewesen sei. Gelegentlich seien Schmerzen in der rechten Hand aufgetreten. Aktuell sei die Handfunktion der rechten
Hand so zu beschreiben, dass die Beweglichkeit endgradig leicht eingeschränkt sei, aber alle Griffformen problemlos und kraftvoll
auszuführen seien. Sensibilität und Durchblutung der rechten Hand seien nicht beeinträchtigt. Nach dem Unfall im Jahr 1996
hätte beim rechten Arm eine praktisch normale Gebrauchsfähigkeit vorgelegen. Die Einschätzung der Minderung der Funktionsfähigkeit
der rechten Hand mit 1/5 nach den Bestimmungen der privaten Unfallversicherung sei aus heutiger Sicht nicht nachvollziehbar
und lasse keinen Rückschluss auf die tatsächliche Funktionsfähigkeit der rechten oberen Extremität zu. Der Kläger habe auch
starke Rückenschmerzen geltend gemacht; er könne seit dem Unfall nicht mehr lange Zeit sitzen. Die einseitige Zwerchfelllähmung
hätte einer körperlich leichten Tätigkeit in der Zeit nach dem Unfall nicht entgegengestanden. Die Höhe des nach dem Schwerbehindertengesetz im Jahr 2000 zuerkannten Grades der Behinderung für die Beeinträchtigung der Gehirnfunktion lasse keinen Rückschluss auf
eine hirnorganisch bedingte wesentliche Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens zu. Zu beachten sei auch, dass der
Kläger nur zwei Monate später die Fachoberschule in der vorgesehenen Regelzeit mit durchaus durchschnittlichen Noten mit dem
Erwerb der Fachhochschulreife beendet habe. Der Kläger habe auch die Diplom-Vorprüfung im September 2002 mit durchschnittlich
guten Noten abgeschlossen. Auch das spätere Scheitern bzw. der Abbruch des Studiums durch den Kläger könne nicht als Beleg
für das Vorliegen gravierender Einschränkung der Gehirnfunktion gewertet werden. Der Kläger habe zwar als Grund für den Abbruch
des Studiums das Nachlassen seines geistigen Leistungsvermögens und Depressionen wegen des funktionslosen linken Armes angegeben,
ohne dass deswegen von ihm aber ärztliche oder psychologische Hilfe aufgesucht worden sei. Aber selbst wenn im Falle des Klägers
im Laufe der Jahre nach dem Studienbeginn eine gesundheitliche Entwicklung eingesetzt haben sollte, die mit einem merklichen
Nachlassen des geistigen Leistungsvermögens und Depressionen einhergegangen sei, würde dies nicht zwangsläufig bedeuten, dass
der Kläger deswegen nicht doch zur Verrichtung in geistiger Hinsicht etwas weniger anspruchsvoller Tätigkeiten - ggf. nach
ärztlicher Behandlung der gleichzeitig bestehenden Depression - im Stande gewesen wäre. Bei der Liste der aktuellen Gesundheitsstörungen
sei zu berücksichtigen, dass Verschlimmerungen im Zusammenhang mit dem Schlaganfall im Dezember 2009 aufgetreten seien. Gegenüber
dem Gutachten der Dr. T. vom 15.12.2014 liege keine Veränderung vor. Rückblickend sei beim Kläger von einer Wiedererlangung
eines vollschichtigen Leistungsvermögens nach dem Abschluss der Akut- und Rehabilitationsbehandlung auszugehen. Dies sei nach
den Unterlagen des Gesundheitszentrums R. am ehestens auf den 25.08.1997 zu datieren. An diesem Zustand des vollschichtigen
Leistungsvermögens habe sich bis zum Eintritt des Schlaganfalls im Dezember 2009 nichts geändert. Wegen der funktionellen
Einarmigkeit seien für den Kläger in der Zeit ab August 1997 lediglich Arbeiten in Betracht gekommen, die einarmig hätten
ausgeübt werden können. Als von Kindheit gewohnter Rechtshänder habe der Kläger keine Umgewöhnungszeit für die Einübung flüssigen
Schreibens, etwa für die Anfertigung von handschriftlichen Notizen, benötigt. Alternativ wäre auch die Möglichkeit einer Dateneingabe
über eine Einhandtastatur gegeben gewesen. Die Angabe des Klägers, dass ihm eine längere Tätigkeit im Sitzen nicht möglich
sei, könne aufgrund des selbst erhobenen Untersuchungsbefundes aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht nachvollzogen werden.
Der Kläger hat eingewandt, dass er bereits nach dem Unfall unter erheblichen Rückenbeschwerden gelitten habe. Er habe einen
Arbeitsversuch in einem Call-Center - nach Angaben des Klägers allerdings erst im Jahr 2008 oder später - nach kurzer Zeit
abbrechen müssen. Wegen der Schädigung des Armes blieben ohnehin nur Tätigkeiten theoretischer Art, die einarmig hätten ausgeübt
werden können. Der Sachverständige habe ohne eigene Kenntnisse des Arbeitsmarktes die pauschale Behauptung gewagt, dass es
solche Tätigkeiten in größerer Zahl gebe. Geeignete Stellen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien in Wirklichkeit für den
Kläger nicht zu finden gewesen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 04.05.2016 die Klage abgewiesen. Es ist dem Gutachten des Dr. M. gefolgt, wonach die
Folgen des Motorradunfalles von 1996 nach Abschluss der Akut- und Rehabilitationsbehandlung beim Kläger einem vollschichtigen
Einsatzvermögen nicht entgegengestanden hätten. Spätestens mit dem Besuch der Fachoberschule sei dem Kläger eine körperlich
leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überwiegend im Sitzen bzw. im Wechselrhythmus in geschlossenen Räumen ohne
Zwangshaltungen und ohne Notwendigkeit der vollen Gebrauchsfähigkeit beider oberer Extremitäten vollschichtig zumutbar gewesen.
Aufgrund der funktionellen Einarmigkeit sei zwar die Prüfung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich. Nach Überzeugung
des Sozialgerichts hätte der Kläger jedenfalls zumutbar auf die Tätigkeit eines Pförtners verwiesen werden können. Das Bundessozialgericht
habe in seiner ständigen Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass sich in der Berufsbezeichnung Pförtner eine Vielzahl von
konkreten Pförtnertätigkeiten verberge, die je nach Einsatz- und Aufgabenbereich unterschiedliche Anforderungen an Versicherte
stellen würden (s. z.B. BSG, Urteil vom 20.06.2002, Az. B 13 RJ 13/02 R - nach [...]). Die Tätigkeit des Pförtners sei mit dem Leistungsbild des Klägers zu verrichten gewesen. Selbst für faktisch
Einarmige gebe es insoweit Tätigkeitsbereiche. Das Sozialgericht hege auch keinen Zweifel, dass der Kläger die notwendigen
Schreibarbeiten hätte verrichten können, wenn er gleichzeitig in der Lage gewesen sei, die Fachoberschule zu besuchen und
ein Studium zu absolvieren. Erst mit dem Schlaganfall im Dezember 2009 sei das Leistungsvermögen des Klägers auf täglich unter
drei Stunden herabgesunken. Für diesen Zeitpunkt seien jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen beim Kläger nicht
erfüllt gewesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Telefax vom 15.06.2016 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er hat auf
die Entlassung aus der Bundeswehr wegen Dienstunfähigkeit verwiesen, ferner auf den Sonderantrag "Härtefall" des Reha-Zentrums
vom 21.12.2000, in dem eine Konzentrationsfähigkeit von höchstens sechs Stunden für Vorlesungen festgeschrieben sei. Auch
sei im Mai 1999 ein Behinderungsgrad von 100 % bestätigt worden. Unter den gegebenen Umständen könnten die Aussagen des Sachverständigen
nicht nachvollzogen werden. Es sei auch unzutreffend, dass für den Kläger geeignete Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
vorhanden gewesen seien. Ein Studium sei mit einer Erwerbstätigkeit bereits vom Ansatz her nicht vergleichbar. Dies ergebe
sich schon daher, weil es einem Studenten möglich sei, sowohl die Körperhaltung ständig zu verändern und zu korrigieren, als
auch beliebig Pausen einzulegen, als auch die Lerntätigkeit über den gesamten Tag zu verteilen. Wegen der beim Kläger bestehenden
Konzentrationsschwäche und der Unmöglichkeit dauerhaft zu sitzen, falle die Tätigkeit eines Pförtners aus.
In einem Erörterungstermin vom 03.05.2017 hat der Kläger angegeben, dass ihm nach dem Unfall nicht bewusst gewesen sei, dass
es überhaupt Leistungen der Rentenversicherung für so etwas gebe und dass er dies beantragen könne. Auch seine Mutter, die
ihn damals unterstützt habe, habe dies nicht gewusst. Der Kläger hat auf Nachfrage angegeben, dass der Arbeitsversuch in einem
Call-Center nur ca. 1 1/2 Wochen angedauert habe und dies nach Abbruch des Studiums erfolgt sei.
Der Klägerseite ist eine Frist bis zum 06.06.2017 zur Stellung eines eventuellen Antrages nach §
109 Sozialgesetzbuch (
SGG) eingeräumt worden. Ein solcher Antrag ist im Folgenden nicht gestellt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.05.2016 und den Bescheid der Beklagten vom 14.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 22.07.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auf seinen Antrag vom 14.10.2014 hin Rente wegen voller
Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.05.2016 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§
143,
144,
151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Gemäß §
43 Abs.
2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1.
voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine
versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Die hier unter Ziffer 2 und 3 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die in gleicher Weise für eine Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung (§
43 Abs.
1 SGB VI) gelten, hat der Kläger bisher zu keinem Zeitpunkt erfüllt (gehabt). Die in §
43 Abs.
2 Satz 1 Nr.
3 SGB VI geforderte allgemeine Wartezeit, die nach §
50 Abs.
1 SGB VI fünf Jahre, d.h. 60 Kalendermonate, beträgt, ist mit bisher 52 Kalendermonaten Beitragszeiten nicht erfüllt.
Somit hätte eine Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur durch eine vorzeitige Wartezeiterfüllung nach
§
53 SGB VI in Betracht kommen können. Die vorzeitige Wartezeiterfüllung würde zugleich die Anforderung der besonderen versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen aus §
43 Abs.
2 Satz 1 Nr.
2 SGB VI entfallen lassen (§
43 Abs.
5 SGB VI).
Von den in §
53 SGB VI genannten Fallalternativen kommen die meisten beim Kläger offensichtlich nicht in Betracht. Lediglich §
53 Abs.
2 SGB VI ist näher zu prüfen; die dort genannten Voraussetzungen werden vom Kläger aber ebenfalls nicht erfüllt.
Nach dieser Vorschrift ist die allgemeine Wartezeit auch dann vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren
nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert worden sind und zusätzlich in den letzten zwei Jahren vorher, d.h.
vor dem Eintritt der vollen Erwerbsminderung, mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder
Tätigkeit aufzuweisen haben. Dabei verlängert sich der maßgebliche Zeitraum um Zeiten einer schulischen Ausbildung - nach
dem vollendeten 17. Lebensjahr - um bis zu sieben Jahre (§
53 Abs.
2 Satz 2
SGB VI).
Nachdem der Wortlaut von §
53 Abs.
2 Satz 1
SGB VI auf das Beenden und nicht auf den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung abhebt (vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand
Dezember 2010, §
53 SGB VI, Rn. 20) kommen im Fall des Klägers zwei Zeitpunkte in Betracht, an denen eine Ausbildung beendet wurde.
Zum einen ist dies der 30.06.2008, als das Hochschulstudium nach Angaben des Klägers beendet wurde. Von diesem Datum ausgehend
müsste der Kläger in der Folgezeit, aber vor dem 01.07.2014 voll erwerbsgemindert worden sein. Dies wäre etwa bei einem -
später noch näher zu beleuchtenden - Eintritt der vollen Erwerbsminderung im Dezember 2009 erfüllt. Gleichzeitig wird aber
nach §
53 Abs.
2 Satz 1 2. Hs.
SGB VI verlangt, dass in den letzten zwei Jahren vor dem Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit bestanden hat, wobei dieser Zeitraum um bis zu sieben Jahre durch Zeiten
einer schulischen Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr verlängert werden würde (§
53 Abs.
2 Satz 2
SGB VI). Da der Kläger die letzten 12 Beitragsmonate aus Pflichtbeiträgen im Jahr 1998 aufzuweisen hat, wären bei hypothetischer
Berechnung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der vorzeitigen Wartezeiterfüllung letztmals bei einem im Januar 2007
eingetretenen Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung erfüllt gewesen (9 Jahre maßgeblicher Zeitraum verteilt über 109 Kalendermonate,
zusammengesetzt aus 12 Monaten Pflichtbeiträgen, 84 Monaten schulische Ausbildung und 13 Monate rentenrechtlich nicht relevanter
Zeiten). Dieser Zeitpunkt liegt nicht nach dem Beenden der Hochschulausbildung. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn
man dieses Ende statt auf den 30.06.2008 auf den 30.09.2008 datieren würde.
Zum anderen liegt am 11.11.1994, dem Zeitpunkt als die Schreinerlehre abgebrochen wurde, ebenfalls ein Beenden einer Ausbildung
vor. Bei dieser Alternative müsste eine volle Erwerbsminderung vor dem 12.11.2000 eingetreten sein (§
53 Abs.
2 Satz 1 1. Hs.
SGB VI). Die weitere Bedingung sind mindestens 12 Monaten Pflichtbeiträgen in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung;
dies hätte erstmals mit dem Beitrag für den September 1995 vorgelegen, sodass die volle Erwerbsminderung frühestens ab diesem
Monat hätte eingetreten sein dürfen, damit die vorzeitige Wartezeiterfüllung vorgelegen hätte. In der darauffolgenden Zeit
bis zum Ende der 6-Jahresfrist aus §
53 Abs.
2 Satz 1 1. Hs.
SGB VI wären wegen der sich anschließenden Zeiten der schulischen Ausbildung die Voraussetzungen stets erfüllt. Aus Sicht des Senats
ist es dabei unschädlich, dass die Beiträge erst durch eine Nachversicherung zustande gekommen sind und die Nachversicherung
eventuell erst zu einem Zeitpunkt durchgeführt worden war, als möglicherweise schon ein medizinischer Leistungsfall bestanden
hatte. Die Nachversicherung soll ja den Versicherten so stellen, wie wenn für ihn schon die ganze Zeit der Beschäftigung regelmäßig
Beiträge abgeführt worden wären.
Für die Frage der vorzeitigen Wartezeiterfüllung unschädlich ist - in beiden Alternativen - dass der Kläger den Rentenantrag
erst sehr viel später, also nach den hier in Betracht kommenden Zeiträumen des Eintritts einer vollen Erwerbsminderung gestellt
hat. Die Stellung eines Rentenantrags ist nur für den Leistungsbeginn nach §
99 SGB VI von Bedeutung, nicht aber unmittelbar für die Prüfung der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen - wobei von der mittelbaren
Auswirkung, dass die rechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Anwendung zu bringen sind, abgesehen werden
soll.
Der Senat hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass beim Kläger im Zeitraum von September 1995 bis November 2000 - und darüber
hinaus noch nicht einmal bis Januar 2007 - der medizinische Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung eingetreten gewesen
wäre; nur ein Eintritt innerhalb dieses Zeitraums hätte die vorzeitige Erfüllung der Wartezeit ermöglicht.
Voll erwerbsgemindert sind gemäß §
43 Abs.
2 Satz 2
SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ergänzend führt §
43 Abs.
3 SGB VI aus, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden
täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Beim Kläger ist zur Überzeugung des Senats ab 25.12.2009 ein deutliches Herabsinken der Leistungsfähigkeit belegt. Ab diesem
Zeitpunkt liegt ein unter 3-stündiges Einsatzvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vor, was durch die Behandlungsunterlagen
und die Gutachten der Dr. T. und des Dr. M. nachgewiesen ist. Ab dem 25.12.2009 trafen die vorliegenden erheblichen Vorschädigungen
aufgrund des Motorradunfalls mit den Auswirkungen des neu eingetretenen Schlaganfalls zusammen und ließen ein verwertbares
Restleistungsvermögen des Klägers über längere Zeit auf nur noch geringfügige Beschäftigungen - wie der Kläger aktuell eine
ausübt - herabsinken. Ob zukünftig noch eine Besserung eintreten kann, kann dahingestellt bleiben, da für diesen Zeitpunkt
des Eintritts des medizinischen Leistungsfalls weder eine vorzeitige Wartezeiterfüllung möglich ist, noch sonst die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen erfüllt wären.
Zwar wäre eine vorzeitige Wartezeiterfüllung nach §
53 Abs.
2 Satz 1 2. Hs. i.V.m. Satz 2
SGB VI für den vom Kläger geltend gemachten Leistungsfall 03.11.1996 (Motorradunfall) möglich, wenn zu diesem Zeitpunkt - oder anschließend
bis November 2000 - volle Erwerbsminderung nachgewiesen wäre. Ein solcher früherer medizinischer Leistungsfall der vollen
Erwerbsminderung ist aber nicht zu belegen. Dies betrifft sowohl die zeitliche Einschränkung an ansonsten geeigneten Arbeitsplätzen
als auch die Prüfung der Ausnahmeregelungen.
Im Gutachten des Dr. M., dem der Senat folgt, ist detailliert dargelegt, dass nach dem Abschluss der akuten Behandlungsphase
des Klägers etwa ein halbes Jahr nach dem Unfall wieder ein stabilisiertes Gesundheitsbild vorgelegen hatte, das zwar keine
Weiterbeschäftigung als Bundeswehrsoldat mehr zuließ, aber ein mindestens 6-stündiges Restleistungsvermögen für leichte Tätigkeiten
des allgemeinen Arbeitsmarktes - unter Beachtung einiger Einschränkungen der Arbeitsbedingungen - zuließ. Die auch nach April
1997 durchgeführten temporären Nachbehandlungen sind jeweils als Arbeitsunfähigkeit einzuordnen. Die gesundheitliche Betroffenheit
sistierte in der Folgezeit auf einem gleichbleibenden Niveau, was sich darin abbildet, dass die Behandlungskontakte nach Abschluss
der ambulanten Rehabilitation sich erheblich reduzierten. Das vom Gutachter beschriebene Leistungsniveau korrespondierte mit
den damals faktisch erfolgten Schul- und Hochschulausbildungen. Der Einwand der Klägerseite, dass im Studium ein Wechsel der
Körperhaltung leichter möglich sei, trifft auf Zeiten des Vorlesungsbesuchs eher nicht zu. Im Berufsleben findet sich eine
Vielzahl von Tätigkeiten, die nicht an eine bestimmte Arbeitshaltung gebunden sind und dem Arbeitnehmer einen selbstbestimmten
Wechsel der Haltung ermöglichen, sog. Tätigkeiten im Wechselrhythmus. Soweit der Kläger damit argumentiert, dass er als Student
Pausen selbstbestimmt einlegen könne und im Berufsleben dies so nicht möglich sei, ist darauf hinzuweisen, dass ein erhöhter
Pausenbedarf ärztlicherseits nicht als erforderlich angesehen wird; die zeitliche Einschränkung des Gesundheitszentrums R.
auf weniger als 6 Stunden (2 Stunden) bezieht sich nur auf Zeiträume höchster Konzentration. Ein dauerhaftes Herabsinken der
Leistungsfähigkeit des Klägers an geeigneten Arbeitsplätzen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf weniger als 3 Stunden ist im
Gefolge des Motorradunfalls vom 03.11.1996 nicht zu ersehen. Aber auch ein Herabsinken auf weniger als 6 Stunden lag bis zur
Verschlechterung im Dezember 2009 nicht vor. Dabei war vor allem die Zeit bis November 2000 in den Blick zu nehmen. Bedeutsam
ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt eine festgestellte teilweise
Erwerbsminderung in eine volle Erwerbsminderung umschlägt - also nicht nur eine Leistung wegen teilweiser Erwerbsminderung
nach sich zieht (vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand April 2010, §
43 SGB VI, Rn. 31 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats des BSG vom 10.12.1976, BSGE 43, 75). Für den Senat ist das Restleistungsvermögen des Klägers in dieser Zeit bei mindestens 6 Stunden für geeignete leichte Tätigkeiten
des allgemeinen Arbeitsmarktes gewesen.
Grundsätzlich kann in bestimmten Ausnahmefällen eine Rentengewährung wegen voller Erwerbsminderung selbst dann erfolgen, wenn
keine quantitative Einschränkung besteht; dazu müssten dann jedoch die Voraussetzungen für einen von der Rechtsprechung des
BSG entwickelten sog. Katalogfall erfüllt sein, was aus Sicht des Senates nicht der Fall gewesen war. Für die Prüfung ist nach
dem BSG (Urt. v. 09.05.2012, B 5 R 68/11 R - zitiert nach [...]) mehrschrittig vorzugehen. Zunächst ist festzustellen, ob mit dem Restleistungsvermögen Verrichtungen
erfolgen können, die bei ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren,
Reinigen, Maschinenbedienung, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen. Solche abstrakten Handlungsfelder ließen
sich im Fall des Klägers wegen seiner funktionalen Einarmigkeit nur unzureichend beschreiben und das Vorliegen von ernsten
Zweifeln an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen war durchaus
zu bejahen. Die funktionale Einarmigkeit stellt auch eine sog. besondere spezifische Leistungsbehinderung dar, so dass im
dritten Schritt zu prüfen war, ob Einsatzfähigkeit in einer von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeit vorlag (vgl.
Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand August 2012, §
43 SGB VI Rn. 37 mwN).
Eine Einsatzfähigkeit des Klägers zumindest in der Tätigkeit des sog. einfachen Pförtners war zur Überzeugung des Senats zu
bejahen. Dabei konnte eine Beurteilung an Hand der medizinischen Unterlagen nur rückwirkend vorgenommen werden. Maßstab waren
die beruflichen Verhältnisse in diesem Segment des Arbeitsmarktes im Jahr 1996. Aus - teilweise bereits vom Sozialgericht
zitierten - Gerichtsentscheidungen und dort beigezogenen berufskundlichen und arbeitsmarktbezogenen Unterlagen (vgl. weiter
Thür. LSG, Urt. v. 15.12.2015, Az. L 6 R 1718/12; BayLSG, Urt. v. 13.09.2016, Az. L 13 R 937/14 - jeweils nach [...]) ist zu ersehen, dass es derartige Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl gab. Der Kläger war nach den
überzeugenden Darlegungen des Arbeitsmediziners Dr. M. auch zur Ausübung einer derartigen Tätigkeit - unter Berücksichtigung
der erforderlichen Arbeitsbedingungen - ohne zeitliche Einschränkung einsetzbar. Insbesondere war es dem Kläger hinreichend
möglich etwa notwendige Notizen für sich zu fertigen und einer Wiedergabe zuzuführen, wie sich aus dem Bewältigen eines Studiums
bis zum Vordiplom, in dem dies regelhaft geleistet werden muss, eindeutig bestätigt.
Unbeachtlich für eine Rentengewährung im Rahmen des
SGB VI bleiben nach den gesetzlichen Vorschriften die Zeiten, in denen der Kläger wegen akut zu behandelnder Unfallfolgen vorübergehend
nicht arbeiten konnte und Arbeitsunfähigkeit vorlag. Eine solche stellt noch keine längerdauernde befristete oder dauerhafte
Erwerbsminderung dar.
Ergänzend sei erwähnt, dass die vom Kläger nicht beantragten Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung (§
43 Abs.
1 SGB VI) und wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§
240 SGB VI) an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gescheitert wären.
Nach alledem war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.05.2016 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.