Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger auf seinen Antrag vom 31.12.2009 hin einen Anspruch auf eine Rente wegen
Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Nach eigenen Angaben begann der 1951 geborene Kläger im August
1965 eine Schmiedelehre, schloss die Ausbildung ab und übte diesen Beruf bis Februar 1971 aus. Danach machte er eine Ausbildung
zum staatlich geprüften Maschinenbautechniker und war - mit Unterbrechungen - bis März 1977 in diesem Beruf tätig. Es folgten
Tätigkeiten als Sicherheitstechniker, Versuchstechniker und Lehrkraft an der Städtischen Berufsfachschule für Maschinenbau
in J-Stadt. Nach Absolvieren einer pädagogischen Ausbildung legte er 1988 die Anstellungsprüfung als gewerblicher Fachlehrer
mit Erfolg ab und war danach in diesem Beruf tätig, seit 12.09.1989 versicherungsfrei als Beamter.
Am 27.09.1967 erlitt der Kläger als Berufsschüler einen Wegeunfall mit u.a. Gehirnerschütterung, Unterkieferbruch, Unterschenkelbruch
und Verletzung des rechten Armes. Die gesundheitlichen Unfallfolgen wurden u.a. chirurgisch durch Priv.-Doz. Dr. P. am 03.10.1972
(Abschluss 02.12.1972), nervenärztlich durch Dr. S. am 12.12.1972 und durch Dr. K./Dr. H. am 28.11.1973 begutachtet und eine
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 angenommen. Neuerliche Gutachten wurden durch den Chirurgen Dipl.Med. W. am 30.07.1996,
den Nervenarzt Dr. G. am 01.08.1996, den HNO-Arzt Dr. H. am 14.08.1996 und den Orthopäden Dr. A. am 18.05.1998 erstellt. Ärztliche
Atteste wurden u.a. von Prof. Dr. G. von der Chirurgischen Klinik der Universität E. am 09.03.1998 und von Dr. P. am 24.01.2001
ausgestellt.
Am 08.03.2001 erfolgte im Unterricht an der Staatlichen Berufsschule I in E-Stadt ein tätlicher Angriff eines Schülers auf
den Kläger, der zu gesundheitlichen Folgeerscheinungen führte und als Dienstunfall angesehen wurde.
Im September 2001 wurde eine stationäre psychosomatische Behandlung des Klägers in der Psychosomatischen Klinik W. abgebrochen;
die Therapie der schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit mittelgradiger depressiver Episode erfolgte im Anschluss
ambulant beim Nervenarzt Dr. K ... Am 07.03.2002 wurde der Kläger von der Ärztin für Öffentliches Gesundheitswesen Dr. B.
für ein Gutachten im Gerichtsverfahren S 5 SB 572/99 untersucht. Am 21.03.2002 wurde ein Kurzgutachten von der Medizinaloberrätin Dr. K. vom Gesundheitsamt in G-Stadt erstellt
und am 16.05.2002 äußerte sich Dr. S. zur Begutachtung der Dienstfähigkeit. In den Unfallstreitsachen S 11 U 413/98 und S 11 U 147/99 B wurde ein neurologisches Gutachten des Dr. M. vom 23.04.2002 vorgelegt. Hierbei wurde - soweit es Gegenstand der jeweiligen
Befassung war - eine persistierende posttraumatische Belastungsstörung bzw. neurotische Störung mit depressiven Zügen beschrieben.
Der Kläger wurde durch Urkunde des Freistaates Bayern vom 23.08.2002 in den Ruhestand versetzt, wobei das weitere Vorliegen
dieser Voraussetzungen durch Nachkontrollen geprüft wurde.
Der behandelnde Nervenarzt Dr. K. berichtete in einem Attest vom 21.10.2002 und sah die Prognose eher ungünstig. Im Zusammenhang
mit der Prüfung der Auswirkungen des Dienstunfalls wurde der Kläger am 29.04., 08.05. und 17.06.2003 für ein Gutachten durch
Prof. Dr. K. und Dr. H. am Klinikum der Universität J-Stadt auf psychiatrischem Fachgebiet untersucht. Eine erneute Äußerung
von Dr. S. datierte vom 12.08.2004. Ein weiteres Gutachten von Prof. Dr. K. geht auf Untersuchungen vom 14.11. und 30.11.2006
zurück. Darin wurde jeweils das Fortbestehen der posttraumatischen Belastungsstörung bestätigt, wobei eine Überlagerung mit
psychischen Konflikten bei und im Gefolge der Scheidung zu beobachten war. Die Durchführung einer Psychotherapie wurde nach
wie vor angeraten und als erfolgversprechend eingeschätzt. Ein weiteres Attest wurde von Dr. K. am 27.02.2007 ausgestellt
und bestätigte die vorliegende Schwere der psychischen Erkrankung.
Ab Ende 2007 bemühte sich der Kläger verstärkt um eine zumindest stundenweise Wiederbeschäftigung als Fachlehrer, wobei er
zunächst ein Attest des Dr. K. vom 22.01.2008 vorlegte, das eine Besserung der depressiven Erkrankung bestätigte. Im Attest
des Dr. K. vom 10.06.2008 wurde von einer fast vollständigen Rückbildung der Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung
gesprochen.
Der vorliegende Rechtsstreit begann damit, dass der Kläger am 31.12.2009 der Beklagten ein auf den 30.12.2009 datiertes Telefaxschreiben
übersandte, wonach er unter Vorbehalt rückwirkend ab 01.09.2002 einen Rentenantrag stelle. In der Folgezeit bat er die Beklagte
mehrmals um Fristverlängerung zur Nachreichung der Formblatt-Rentenanträge. Er möchte noch bis zum Beginn des neuen Schuljahres
warten. Die Beklagte teilte dem Kläger am 23.04.2010 fernmündlich mit, dass er gar keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente
haben könnte, weil er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt hätte.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 28.04.2010 lehnte die Beklagte den formlosen Rentenantrag ab, da der Kläger die besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt habe. Ausgehend vom Datum der
Antragstellung seien im maßgeblichen 5-Jahres-Zeitraum keine Monate mit Pflichtbeiträgen vorhanden. Gleiches gelte für einen
angenommenen Versicherungsfall vom 01.09.2002. Eine medizinische Prüfung sei deshalb nicht erfolgt.
Hiergegen legte der Kläger am 11.05.2010 Widerspruch ein. Er legte ein Schreiben des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes
über eine Unfallrente aus einem Unfall vom 27.09.1967 vor. Weiter gab er an, dass er ab 01.09.2002 aus seiner Unterrichtstätigkeit
in den Ruhestand versetzt worden sei. Der Kläger machte geltend, dass ein Leistungsfall bereits am 27.09.1967 eingetreten
sei und darüber hinaus von ihm Anträge auf Schwerbehinderung bzw. Erhöhung der MdE im Jahr 1990 gestellt worden seien, so
dass auch hier ein Leistungsfall gegeben sein könnte. Weiter machte der Kläger geltend, dass aufgrund des Arbeitsunfalles
die Regelung zu den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gegenstandslos sein könne. Erwogen werde ferner, Kindererziehungszeiten
zu beantragen. Ein entsprechendes Formblatt hierfür wurde dann am 20.05.2010 eingereicht.
Am 16.07.2010 gingen Formblatt-Anträge des Klägers ein, in denen er eine Rente wegen Erwerbsminderung ab 03.03.1968 sowie
eine Altersrente ab 01.03.2001 beantragte. Der Kläger gab an, dass er ab 12.09.1989 keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
mehr gezahlt habe, da er sich in einem Beamtenverhältnis befunden habe. Die Schwerbehinderteneigenschaften lägen bei ihm ab
01.02.2002 vor. Die gesetzliche Unfallversicherung habe ihm vom 03.03.1968 bis 31.08.1969 sowie vom 01.01.1989 fortlaufend
eine Unfallrente gezahlt. Der Kläger verwies zusätzlich auf ein Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 05.12.2002 im Verfahren
S 5 SB 572/99, in dem ihm eine Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 ab Februar 2002 zuerkannt worden sei. Auf Nachfrage teilte der Kläger
mit, dass er nach 1967 in Vollzeit gearbeitet habe. Ab Oktober 2010 nahm der Kläger zusätzlich eine Behandlung bei der Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. A. auf. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.04.2010 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 08.12.2010 zurück. Zu Recht werde vom Fehlen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ausgegangen.
Hiergegen hat der Kläger am 29.12.2010 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben, die unter dem Az. S 14 R 1290/10 geführt worden ist. Mit Bescheid vom 27.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.05.2011 hat die Beklagte
den Antrag auf Altersrente für langjährig Versicherte ebenfalls abgelehnt und der Kläger hat im Anschluss daran am 06.06.2011
eine weitere Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben, die unter dem Az. S 14 R 641/11 geführt worden ist.
Der Kläger hat geltend gemacht, dass bei ihm seit 03.03.1968 eine Schwerbehinderung mit 40 % Unfallrente und Antrag beim Arbeitsamt
vorgelegen habe. Die Beklagte hat im Verfahren S 14 R 641/11 einen Versicherungsverlauf des Klägers vom 20.07.2011 übersandt. Mit Schreiben vom 24.01.2011 im Verfahren S 14 R 1290/10 hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten
wegen Kindererziehung noch nicht vollständig vorgelegt worden sei. Aber selbst wenn der Kläger dies nachhole und die Zeiten
anerkannt würden, würde dies nicht zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzung nach §
43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) führen.
Der Kläger hat vorgebracht, dass bei ihm ein Tatbestand vorliege, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt wurde
und deshalb die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen entbehrlich seien. Er sei am 08.03.2001 Opfer eines Gewaltangriffes
im Rahmen der Ausübung der beruflichen Tätigkeit geworden. Er sei deshalb auch wegen Dienstunfähigkeit zum 01.09.2002 pensioniert
worden.
In einem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.09.2011 hat das Sozialgericht das anhängige Streitverfahren S 14 R 1290/10 mit dem Verfahren S 14 R 641/11 verbunden. Außerdem hat der Kläger in dem Termin eine Nachzahlung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
beantragt.
Mit Urteil vom 14.09.2011 hat das Sozialgericht - unter dem Az. S 14 R 641/11 - die beiden verbundenen Klagen abgewiesen: Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung seien weder
für die Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, noch für die Altersrente wegen Schwerbehinderung erfüllt. Am
24.11.2011 haben die Bevollmächtigten des Klägers mittels Telefaxschreiben beim Bayer. Landessozialgericht Berufung gegen
dieses Urteil eingelegt. Der Senat hat mit Beschluss vom 24.04.2014 die durch Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 14.09.2011
verbundenen Verfahren wieder getrennt. Der Rechtsstreit bezüglich der Altersrente für Schwerbehinderte ist unter dem Az. L
20 R 1051/11 fortgeführt worden. Der hier streitgegenständliche Berufungsantrag hinsichtlich der Versagung der Erwerbsminderungsrente
hat zunächst das Az. L 20 R 399/14 erhalten und ist später - ab dem 01.01.2017 - dem 19. Senat zur weiteren Bearbeitung zugewiesen worden.
Während der Laufzeit des Berufungsverfahrens ist dem Kläger von der Beklagten mit Bescheid vom 14.08.2014 - rückwirkend zum
01.08.2011 - eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt worden. Der Kläger hat im Folgenden diesen Bescheid
angefochten und geltend gemacht, dass ihm diese Altersrente so nicht auszuzahlen sei; er hat dies mit Auswirkungen auf seine
Pensionsleistungen begründet. Die Rentenzahlungen sind nach Angaben des Klägers in der Folgezeit zwar erfolgt, doch in vollem
Umfang auf seine Pension angerechnet worden. Der Rechtsstreit L 20 R 1051/11 ist durch ein am 07.07.2015 eingegangenes Telefax-Schreiben des Klägers für erledigt erklärt worden.
Hinsichtlich der beantragten Nachzahlung der freiwilligen Beiträge und der Anerkennung der Kindererziehungszeiten hat sich
die Beklagte am 21.03.2012 geäußert und auf ihre Bescheide vom 30.12.2011 und 17.01.2012 verwiesen; Zeiten seien nicht anzuerkennen.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 17.04.2012 ausgeführt, dass nach den beratungsärztlichen Überprüfungen ein Versicherungsfall
vor 2001 nicht anzunehmen sei. Quantitativ leistungsmindernd dürfte erst die posttraumatische Belastungsstörung nach tätlichem
Angriff im März 2001 gewesen sein. Hier wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
In einem parallelen Rechtsstreit beim Sozialgericht Würzburg S 8 R 796/12 hat die Beklagte mit Schreiben vom 15.01.2013 ein Vergleichsangebot unterbreitet, wonach die Beklagte eine rückwirkende Nachzahlung
freiwilliger Beiträge ab 01.10.1989 zulassen würde. Dieses Anerkenntnis ist vom Kläger im Termin vom 25.03.2013 angenommen
worden.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 29.05.2013 mitgeteilt, dass die Einwände gegen die Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen nicht mehr aufrechterhalten würden, sondern über §
241 Abs.
2 Satz 2
SGB VI dies als erfüllt angesehen werde. Nach Aktenlage erscheine ein Leistungsfall März 2001 für den Bezugsberuf möglich. Unklar
sei, ob aktuell Befunde auf nervenärztlichem Fachgebiet vorliegen würden, die eine quantitative Leistungsminderung im Bezugsberuf
oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bedingen würden. In der Regel heile eine posttraumatische Belastungsstörung in der Folgezeit
wieder ab. Befunde, die eine valide Leistungsbeurteilung aus nervenärztlicher Sicht ermöglichen würden, würden seit dem Zeitpunkt
der Rentenantragstellung nicht vorliegen. Ergänzend hat die Beklagte für beide bisher näher diskutierten Zeitpunkte eines
möglichen medizinischen Leistungsfalls, nämlich den 27.09.1967 und den 08.03.2001, Probeberechnungen über die zugehörige Rentenhöhe
durchgeführt, wobei der frühestmögliche Rentenbeginn in beiden Fällen der 01.12.2009 wäre.
Der Kläger hat nunmehr geltend gemacht, dass er schon in der Tätigkeit als Schmied nicht voll leistungsfähig gewesen sei und
auch als Konstruktionstechniker leistungsgehemmt gewesen sei. Die Tätigkeit als Lehrkraft habe er als 2/3-Tätigkeit bzw. mit
16 aus 27 Stunden durchgeführt.
Am 30.05.2011 hat die behandelnde Psychiaterin Dr. A. attestiert, dass sich beim Kläger bei einer deutlichen Besserung der
Symptomatik der dringende Wunsch eingestellt habe, seine berufliche Tätigkeit als Berufsschullehrer in Teilzeit wieder aufzunehmen,
was fachärztlicherseits befürwortet werde. Bei dem noch anstehenden stationären Aufenthalt in einer Reha-Klinik handele es
sich um eine unfallbedingte Heilbehandlung; die Aufnahme in der Klinik H. sei für Mitte Juli 2011 geplant.
Der Kläger hat einen Abschlussbericht über eine stationäre Behandlung vom 29.08.2011 bis 27.09.2011 in der Psychosomatischen
Klinik H. GmbH in Bad K. vorgelegt. Danach wurde die Arbeitsfähigkeit des Klägers als weiterhin eingeschränkt angesehen, aber
eine behutsame stufenweise Wiedereingliederung empfohlen.
Mit Schreiben vom 28.06.2012 hat die Regierung von Oberfranken dem Kläger mitgeteilt, dass er nach dem Ende seiner Aushilfsbeschäftigung
im laufenden Schuljahr nicht weiterbeschäftigt würde. Er werde den pädagogischen und fachlichen Anforderungen nicht mehr gerecht.
Eine Wiederaufnahme ins aktive Beamtenverhältnis sei bereits durch Bescheid und Widerspruchsbescheid abgelehnt worden. Nachdem
der Kläger durch tragische Weise an der Ausübung seines Dienstes dienstunfähig geworden sei, sei die Bereitschaft vorhanden
gewesen, trotz erheblicher Bedenken einen Arbeitsvertrag anzubieten, wobei schon ersichtlich gewesen sei, wie schwer der Wiedereinstieg
ins Berufsleben nach so langer Pause und vorliegender Krankheitsgeschichte werden würde. Die Klägerseite hat Hinweise auf
Ermittlungsansätze in umfangreicher Form gegeben. Der seinerzeit zuständige Senat hat vielfach ärztliche Unterlagen angefordert
und dabei folgende Hinweise zum Behandlungsumfang erhalten: Bei Dr. D. ist der Kläger im Januar 2002 letztmalig vorstellig
geworden. Bei Dr. F. ist der Patient nicht bekannt. Bei Dr. G. ist eine Behandlung - ausschließlich - im Juni 2014 bestätigt
worden. Dr. K. hat am 16.09.2014 über die Behandlung des Klägers, die von Mai 2001 bis September 2010 erfolgt sei, berichtet.
Dr. A. hat eine durchgehende Behandlung ab Oktober 2010 angegeben.
In einem weiteren Rechtsstreit beim SG (S 3 R 361/16) hat der Kläger eine Korrektur von rentenrechtlichen Werten sowie von Zeiten der Arbeitslosigkeit eingeklagt.
Der Senat hat eine Reihe von Unterlagen aus anderen Verfahren in den Rechtsstreit eingeführt, aus denen u.a. Folgendes zu
ersehen ist: Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Bayer. Verwaltungsgericht J-Stadt, Az. ) ist es um die Erhöhung des Unfallausgleiches
für den mit Bescheid vom 19.04.2001 als Dienstunfall anerkannten Vorfall vom 08.03.2001 gegangen, wobei allerdings ein die
Sache abschließendes Ergebnis nicht vorliegt. Im Schwerbehindertenrechtsstreit (Sozialgericht Würzburg, Az. S 11 SB 64/16) ist eine neurologisch-psychosomatische Begutachtung mit Untersuchung des Klägers am 13.05.2016 durch Frau Dr. von B. erstellt
worden. Dieser haben Befundberichte des Dr. K. vom 19.11.2015 und der Dr. A. vom 04.04.2016 vorgelegen. Eine Änderung des
festzustellenden MdE (gemeint wohl GdB) sei schätzweise ab Januar 2010 anzunehmen, wobei die Einzel-Erwerbsminderung von 70
für die psychischen Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit anhaltender schwerer Depression und Störung der
Affektkontrolle sowie Persönlichkeitsakzentuierung mit demonstrativ histrionischen und depressiven Zügen zuzuerkennen sei.
Aus den Personalakten des Klägers bei der Regierung von Oberfranken ist ersichtlich, dass Dr. S. am 09.02.2010 eine weitere
Stellungnahme zu einem Untersuchungsauftrag wegen Reaktivierung des Klägers in das Beamtenverhältnis abgegeben hat und ausgeführt
hat, dass eine weitere persönliche Begutachtung erst dann sinnvoll erscheine, wenn anhand einer Leistungsbeurteilung unter
stationären Bedingungen in einer psychiatrischen oder psychosomatischen Klinik verdeutlicht werden könne, dass die Gefahr
eines Wiederauftretens der ursprünglichen Symptomatik nach einer Reaktivierung nicht mehr bestehe. Der Kläger hat dann am
03.11.2011 darauf hingewiesen, dass seine Krankenhausbehandlung mittlerweile erfolgreich abgeschlossen sei, woraufhin Dr.
S. mit Schreiben vom 24.11.2011 geantwortet hat, dass nach dem Abschlussbericht der Klinik die Arbeitsfähigkeit als weiter
eingeschränkt angesehen werde und eine behutsame stufenweise Wiedereingliederung empfohlen werde. Wenn auch die Zweifel an
der Dienstfähigkeit des Klägers in Kenntnis des Abschlussberichtes nicht ausgeräumt seien, scheine nun eine vorsichtige Arbeitserprobung
unter fachärztlicher Kontrolle möglich. Es solle mit einem unterhälftigen Einsatz, ggf. mit acht Wochenstunden, begonnen werden.
In der Folgezeit ist vom Kläger eine fachärztliche Bescheinigung der Dr. A. vom 29.05.2012 vorgelegt worden, wonach der Kläger
zum Beginn des zweiten Halbjahres 2011/2012 seine Arbeit in Teilzeit wieder aufgenommen habe, was zur weiteren Stabilisierung
des Befindens geführt habe. Aus fachärztlicher Sicht sei die gewünschte Steigerung der Anzahl der Unterrichtsstunden auf 14
Wochenstunden zu befürworten. Nicht in dem Aktenauszug enthalten ist das bereits anderweitig vorgelegte Schreiben der Regierung
von Oberfranken vom 28.06.2012, mit dem diese die Fortführung und beantragte Ausweitung der Aushilfsbeschäftigung zur Wiedereingliederung
abgelehnt hat.
Auf Veranlassung des Senates ist der Kläger am 24.08.2016 durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie M. I. ambulant
zur Gutachtenerstellung untersucht worden. Dieser hat in seinem Gutachten vom 20.11.2016 ausgeführt, dass nach Aktenlage nach
dem Unfall 1967 lediglich für drei Monate Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und im Anschluss eine vollschichtige Tätigkeit
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durchgängig möglich gewesen sei bis zum Dienstunfall am 08.03.2001. Hier könne aus der Aktenlage
eine andauernde Gesundheitsstörung auf psychiatrischem Fachgebiet im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung als gut
dokumentiert angenommen werden, wie es sich aus den Gutachten der Dres. M. und H./K. entnehmen lasse. Hieraus sei auch eine
befristete länger dauernde Erwerbsminderung abzuleiten: Ab 2001 bis ca. 2008 sei dem Kläger nur eine weniger als 3-stündige
Tätigkeit zumutbar gewesen. Die Behandlungsmöglichkeiten seien in dem Zeitraum ausgeschöpft worden und dennoch habe vom Kläger
das Krankheitsbild mit Krankheitswert nicht durch zumutbare Willensanstrengung überwunden werden können. Seit etwa Anfang
2008 sei vom Kläger Beschwerdefreiheit angegeben worden, wie aus den Berichten des Dr. K. vom 22.01.2008 und der Dr. A. vom
18.10.2010 zu ersehen sei. Die Feststellung der Leistungsfähigkeit werde in der Dokumentation meist lediglich auf den ausgeübten
Beruf als Berufschullehrer bezogen, sei jedoch für den allgemeinen Arbeitsmarkt als mindestens sechs Stunden arbeitstäglich
anzunehmen. In qualitativer Hinsicht hätten Einschränkungen hinsichtlich des Umgangs mit Kundenkontakten, hinsichtlich stressbehafteter
Tätigkeiten und hinsichtlich Führungsaufgaben vorgelegen. In psychiatrischer Hinsicht sei nach der aktuellen Untersuchung
keine Diagnose aus dem ICD-10-Katalog zu stellen. Eine vorübergehende Phase einer rezidivierenden depressiven Episode, wie
sie im Gutachten der Dr. von B. dokumentiert sei, sei für den Zeitraum Mitte 2015 bis Anfang 2016 anzunehmen und bedinge keine
Erwerbsminderung. Bei durch Unterlagen belegter Beschwerdefreiheit des Klägers in der Zeit 2008 bis 2010 könne eine anhaltende
depressive Episode nicht diagnostiziert werden.
Die Klägerseite hat moniert, dass die Gutachtensdauer kürzer als angegeben gewesen sei, auch hätte sich in das Gutachten eine
ganze Reihe von Ungenauigkeiten eingeschlichen: So würden der Ablauf des Tatgeschehens und die hieraus resultierenden Folgen
nicht den vom Kläger getätigten Angaben entsprechen. Es sei fragwürdig, wieso aus aktueller Sicht überhaupt eine Behandlung
auf psychiatrischer und psychologischer Ebene stattfinde, wenn diese nach dem Gutachten anscheinend überflüssig sei. Deshalb
sollten die behandelnden Ärzte hierzu gehört werden, dass die aktuelle Medikation und Behandlung des Klägers aufgrund der
gestellten Diagnosen aktuell zwingend notwendig sei. Im Gutachten würde auch die Tatsache außer Acht gelassen, dass aufgrund
des Unfalls von 1967 bis heute andauernde Schmerzen im Kiefergelenk und im Gaumen vorliegen würden und der Kläger seit Jahren
schwerhörig sei. Der Vorwurf des Verdachts auf Verdeutlichungstendenzen auf psychopathologischer Ebene werde ausdrücklich
zurückgewiesen. Gerade die aus Sicht des Gutachters bestätigte Tatsache, dass der Kläger das Krankheitsbild mit Krankheitswert
im Zeitraum zwischen den tätlichen Angriffen und dem Jahr 2008 nicht durch zumutbare Willensanstrengung habe überwinden können,
bedeute, dass das schwere psychopathologische Erkrankungsbild des Klägers bis heute noch vorliege.
Der Senat hat hierzu eine ergänzende Stellungnahme bei M. I. eingeholt. Dieser hat am 30.04.2017 ausgeführt, dass er zu Beginn
einer Begutachtung regelmäßig und auch in diesem Fall auf seine erforderliche Objektivität hingewiesen habe. Die Angaben des
Klägers in dem Gutachten seien so dokumentiert, wie sie aufgezeichnet worden seien. Der Kläger habe eine Objektivierung der
beschriebenen diffusen Kraftminderung mittels Elektromyographie abgelehnt. Der Zeitraum einer Besserung ab 2008 gründe sich
auf das Aufzeigen von Perspektiven im Rahmen der Begutachtung vom Januar 2007 mit der Aussage, dass die Wiederaufnahme einer
regelmäßigen Arbeitstätigkeit über die Vermittlung einer festen Tagesstruktur wahrscheinlich insgesamt für die psychische
Situation des Klägers günstig wäre. Damals sei noch eine längerfristige stationäre Psychotherapie vorgeschlagen worden. Im
Zeitraum von 2008 bis 2012 seien nur die im Gutachten beschriebenen Einschränkungen von sozialmedizinischer Relevanz gegeben
gewesen. Auch die über den zeitlichen Verlauf vorhandenen Phasen einer Verschlechterung im psychischen Befinden würden diesen
Sachverhalten nicht widersprechen.
Am 02.05.2017 hat die behandelnde Psychiaterin des Klägers, Dr. A., eine fachärztliche Stellungnahme abgegeben. Danach sei
es Anfang 2012 zu einer wesentlichen Verschlechterung gekommen. Es sei eine Medikation verordnet worden und ab 29.02.2012
sei ein Arbeitsversuch von sechs Stunden wöchentlich unternommen worden mit dem Ziel, die Arbeitszeit auf 13 Stunden pro Woche
zu steigern. Es seien jedoch eine ausgeprägte Erschöpfbarkeit und Schlafstörungen berichtet worden, so dass der Arbeitsversuch
wegen unzureichender Leistungsfähigkeit aus Sicht des Arbeitgebers beendet worden sei. Bei weiterer Verschlechterung der Symptomatik
im Sinne von Stimmungsschwankungen, ausgeprägten Schlafstörungen, aufgehobener Belastbarkeit, teilweise Beziehungsideen mit
Gereiztheit sei die Medikation umgestellt worden und es habe sich eine Stabilisierung auf niedrigem Niveau erzielen lassen.
Es sei festzustellen, dass der Kläger aufgrund der Symptomatik erheblich eingeschränkt in der Lebensführung sei im Sinne einer
Vita reducta.
Vorgelegt worden ist auch ein ärztliches Attest des Dr. K. ebenfalls vom 02.05.2017: Bei genauerer Analyse der gesamten Befunde
habe sich beim Kläger eine Leistungsunfähigkeit - auch im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung - eingestellt und zwar
auf Dauer. Es würden globale Fähigkeitsstörungen hinsichtlich Stressresistenz, Kommunikationsfähigkeit, Interaktionsverhalten,
Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit vorliegen, die eine Berufstätigkeit auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seit Herbst
2002 unmöglich machten. Die Voraussetzungen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung seien somit gegeben. Dr. R. vom Gesundheitsamt
H. hat am 11.05.2017 - ohne weitere Bezugnahme - die Stellungnahme abgegeben, dass er die Einlassungen des Dr. K. bestätige.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 28.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2010 und das Urteil des Sozialgericht
Würzburg vom 14.09.2011, soweit es hinsichtlich dieser Bescheide erging, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger
ab dem 01.12.2009 auf Dauer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser und weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei Berufsunfähigkeit zu gewähren, hilfsweise Frau Dr. A. zu laden über H- Straße 63, G-Stadt als Zeugin zum Beweis der Tatsache,
dass das Krankheitsbild mit Krankheitswert zu keinem Zeitpunkt dauerhaft und endgültig überwunden wurde, vor allem nicht im
Zeitraum von 2008 bis 2012. Weiter hilfsweise wird beantragt, Herrn Dr. R. zu laden über das Landratsamt H., G-Straße 14,
G-Stadt als Zeuge zum Beweis der Tatsache, dass das Krankheitsbild mit Krankheitswert zu keinem Zeitpunkt dauerhaft und endgültig
überwunden wurde, insbesondere auch nicht im Zeitraum von 2008 bis 2012.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.09.2011, soweit sie sich nicht bereits im Verfahren
L 20 R 1051/11 erledigt hat, zurückzuweisen.
Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen weiteren Gerichtsakten S 14 R 641/11 und L 20 R 1051/11 Bezug genommen. Der Senat hatte außerdem beigezogen die Rentenakte der Beklagten, die Personalakten des Klägers bei der Regierung
von Oberfranken, Unterlagen der Kommunalen Unfallversicherung in Bayern zum Unfall vom 27.09.1967, die Schwerbehindertenakte
des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Unterfranken Versorgungsamt, die Akte des Sozialgerichts Würzburg zum Schwerbehindertenrechtstreit
S 11 SB 64/16 sowie die Akte des Bayer. Verwaltungsgerichts J-Stadt zum Az ... Auch hierauf wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§
143,
144,
151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers kann nicht verneint werden, selbst wenn es bisher keine Belege für ein finanzielles
Interesse des Klägers im Gefolge der von ihm geäußerten Hoffnung, dass eine Erwerbsminderungsrente nicht in vollem Umfang
mit der Pension verrechnet werde, gibt. Der Kläger hat jedenfalls ein rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung
darüber, ob ihm ein Rentenanspruch gegenüber der Beklagten zusteht oder nicht. Gemäß §
43 Abs.
2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1.
voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbei- träge für eine
versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Nach dieser Vorschrift ist ein eventueller Rentenanspruch auf die Zeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze begrenzt. Im
Fall des Klägers - Geburtsjahrgang 1951 - ist die Regelaltersgrenze nach §
235 Abs.
2 SGB VI bei 65 Jahren 5 Monaten gelegen. Damit ergibt sich, dass beim Kläger ab 15.12.2016 die Regelaltersgrenze erreicht bzw. überschritten
war, so dass eine evtl. danach eintretende volle Erwerbsminderung ohne rentenrechtliche Bedeutung wäre und auch Ermittlungen
zu einer möglichen Verschlechterung der medizinischen Situation entbehrlich sind.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die in gleicher Weise für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gelten,
hat der Kläger nach der nachträglichen Zulassung durch die Beklagte zur Zahlung von freiwilligen Beiträgen über §
241 Abs.
2 SGB VI für alle in Frage kommenden Zeitpunkte eines medizinischen Leistungsfalls erfüllt. Der Kläger hat offensichtlich die allgemeine
Wartezeit von 5 Jahren (§
50 Abs.
1 SGB VI), d.h. 60 Kalendermonaten, mit Beitragszeiten zurückgelegt und damit die Bedingung aus §
43 Abs.
2 Satz 1 Nr.
3 SGB VI erfüllt. Die allgemeine Wartezeit war beim Kläger darüber hinaus bereits schon vor dem 01.01.1984 erfüllt gewesen (175 Kalendermonate
Pflichtbeitragszeit), so dass für ihn die Schutzvorschrift des §
241 Abs.
2 SGB VI zum Tragen kommt. Nach dieser Vorschrift entfällt die weitere Bedingung aus §
43 Abs.
2 Nr.
2 SGB VI, die der Kläger in Ermangelung von Pflichtbeitragszahlung während seiner aktiven Beamtenzeit und der nachfolgenden Pensionierung
nicht hätte erfüllen können. Allerdings erfolgt dies nur unter der Bedingung, dass sämtliche Kalendermonate vom 01.01.1984
bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten (§
241 Abs.
2 Satz 1Nr.
1 bis 6
SGB VI) belegt sind oder noch belegt werden können (§
241 Abs.
2 Satz 2
SGB VI). Dies ist beim Kläger nach dem Ergebnis des Rechtsstreites S 8 R 796/12 der Fall.
Voll erwerbsgemindert sind gemäß §
43 Abs.
2 Satz 2
SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ergänzend führt §
43 Abs.
3 SGB VI aus, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden
täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Der Kläger ist nach den einhelligen ärztlichen Darlegungen in der Zeit ab dem traumatischen Ereignis am 08.03.2001 nur noch
unter 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsatzfähig gewesen. Eine Differenzierung in eine anfängliche Zeit
der Arbeitsunfähigkeit und den erst verzögerten Eintritt von Erwerbsminderung im Herbst 2002, wie sie Dr. K. in seiner aktuellen
Stellungnahme andeutet, sieht der Senat nicht als geboten an. Ärztliche Feststellungen zu einem Eintritt einer dauerhaften
zeitlichen Einschränkung auf weniger als 3 Stunden täglich bereits zu einem Zeitpunkt vor März 2001 - etwa im Zusammenhang
mit dem Unfall 1967 - liegen in keiner Weise vor und auch die tatsächlichen Geschehensabläufe mit einer umfangreichen beruflichen
Tätigkeit des Klägers sprechen dagegen.
Zur Überzeugung des Senats war der Kläger bis zum 07.03.2001 in der Lage gewesen, wenigstens 6 Stunden täglich Tätigkeiten
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten, mit geringen Einschränkungen seiner Handfunktion und seiner Belastbarkeit;
letzteres im Zusammenhang mit längerdauernden Schmerzempfindungen.
Die volle Erwerbsminderung ist aus Sicht des Senats beim Kläger bis Ende 2007 als belegt anzusehen. Danach ist eine deutliche
Besserung dokumentiert mit nahezu Symptomfreiheit und Anstieg der Belastbarkeit. Dies hat sogar den zeitweiligen Einsatz im
zuvor ausgeübten Beruf zugelassen, obwohl gerade damit die stärksten Belastungsauslöser verbunden waren. Die Berufsausübung
wurde von den behandelnden Ärzten seinerzeit auch nicht als problematisch beschrieben, sondern eine weitere Steigerung der
Einsatzzeit befürwortet. Dass seitens der Beschäftigungsstelle dies kritischer gesehen wurde - vor allem auch wegen Problemen
im Zusammenhang mit einer Entkoppelung vom aktuellen Fachstand -, führt nicht dazu, dass damit der Fortbestand oder das Wiedereintreten
von voller Erwerbsminderung belegt wäre. Am Vorrang der wiederholten und über einen längeren Zeitraum erfolgten zeitnahen
ärztlichen Ausführungen ändert sich auch nichts dadurch, wenn aktuell die Besserungsphasen pauschal negiert werden (Dr. K.
am 02.05.2017) oder die tatsächlichen Wiedereingliederungsversuche als problematischer beschrieben werden (Dr. A. am 02.05.2017).
Andeutungen der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung, dass es sich seinerzeit um tendenzgeleitete ärztliche Angaben gehandelt
haben könnte, überzeugen nicht; zu bedenken ist auch, dass andernfalls die Aussagequalität der Angaben der behandelnden Ärzte
wesentlich verschlechtert und entwertet wäre und der Kläger dann erhebliche Probleme beim Nachweis der damaligen gesundheitlichen
Situation haben dürfte. Ab Januar 2008 ist eine Einschränkung der Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
auf unter 3 Stunden nicht mehr anzunehmen, wenn die behandelnden Ärzte sogar einen mehrstündigen Einsatz im - wie zu bedenken
gegeben - besonders belasteten - weil mit der Traumasituation konfrontierenden - Beruf des Berufsschullehrers für gesundheitlich
verantwortbar angesehen hatten. Eine volle Erwerbsminderung hat beim Kläger in dieser Zeit sicherlich nicht bestanden.
Soweit im Gefolge des Scheiterns der Wiederaufnahme des Berufes und der sich ausweitenden familiären Probleme erneute psychische
Belastungsreaktionen des Klägers zu beobachten gewesen waren, hat es sich nach den Darlegungen des Gutachters M. I. hierbei
um behandelbare und erfolgreich - zumindest im Sinne einer Besserung - behandelte Erkrankungen gehandelt, die keine dauerhaften
Einschränkungen quantitativer Art mit sich gebracht haben. Der Senat folgt dieser Auffassung. Dem widersprechen die Gutachtensergebnisse
der Dr. von B. nicht, da dieser nicht die umfangreichen Unterlagen wie M. I., sondern in erster Linie aktuelle Angaben der
Behandler Dr. A. und Dr. K. zur Verfügung gestanden hatten. Diese verzerren in ihren aktuellen Darlegungen jedoch eindeutig
den medizinischen Verlauf ins Negative, ohne die Gründe dafür auch nur zu diskutieren. Die gesundheitlichen Einschränkungen
haben nämlich nicht durchgängig so vorgelegen, wie sich aus ihren eigenen Attesten in der Zeit von 2008 bis 2011 entnehmen
lässt. Selbst wenn sie unter Einbezug heutiger Erkenntnisse manche damalige Einschätzung revidieren wollten, müssten sie dies
ganz anders psychodynamisch darlegen. So verbleibt nur eine inkonsistente Darstellung, die sich als Nachweis einer neuerlichen
Verschlechterung aus Sicht des Senats nicht eignet und auch vom Gutachter M. I. so nicht nachvollzogen worden ist. Somit sind
beim Kläger nach 2008 zwar mit Arbeitsunfähigkeit verbundene akute Erkrankungen bzw. Verschlechterungen ersichtlich, eine
dauerhafte oder längerdauernde Auswirkung auf die zeitliche Einsatzfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben ist jedoch nicht
nachgewiesen.
Da die gutachterlichen Ergebnisse in dieser Zeit auch eine dauerhafte zeitliche Einschränkung des Einsatzvermögens des Klägers
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem zeitlichen Umfang von weniger als 6 Stunden, aber mehr als 3 Stunden - d.h. teilweise
Erwerbsminderung nach §
43 Abs.
1 Satz 2
SGB VI - nicht bestätigt haben, scheidet neben der teilweisen Erwerbsminderung auch die volle Erwerbsminderung, die sich bei Verschlossenheit
des Teilzeitarbeitsmarktes nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hätte ergeben können (vgl. BSG, Beschl. v. 10.12.1976, Az. GS 2/75 u.a. - nach [...]), aus.
Zwar kann in bestimmten Ausnahmefällen eine Rentengewährung wegen voller Erwerbsminderung auch dann erfolgen, wenn die in
§
43 Abs.
2 SGB VI geforderte quantitative Einschränkung nicht besteht; dazu müssten jedoch die Voraussetzungen für einen von der Rechtsprechung
des BSG entwickelten sog. Katalogfall erfüllt sein, was aus Sicht des Senates nicht der Fall ist. Für die Prüfung ist nach dem BSG (Urt. v. 09.05.2012, B 5 R 68/11 R - nach [...]) mehrschrittig vorzugehen. Zunächst ist festzustellen, ob mit dem Restleistungsvermögen Verrichtungen erfolgen
können, die bei ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen,
Maschinenbedienung, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen. Wenn sich solche abstrakten Handlungsfelder nicht
oder nur unzureichend beschreiben lassen und ernste Zweifel an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
unter dessen üblichen Bedingungen kommen, stellt sich im zweiten Schritt die Frage nach der besonderen spezifischen Leistungsbehinderung
oder der Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen und, falls eine solche Kategorie als vorliegend angesehen wird, wäre im
dritten Schritt von der Beklagten eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen und die Einsatzfähigkeit dann hinsichtlich
dieser Tätigkeit abzuklären (vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand August 2012, §
43 SGB VI Rn 37 mwN).
Für den Senat ergeben sich - außerhalb des Zeitraums von ca. Mitte März 2001 bis Ende Dezember 2007 - bereits keine ernsthaften
Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, da fast alle Arbeitsfelder als grundsätzlich
geeignet anzuführen wären. Zwar kommen zu den Beschränkungen der psychischen Leistungskapazität noch geringere Einschränkungen
der körperlichen Funktionen als Spätfolgen des Unfalls von 1967 hinzu. Aber selbst wenn man zur Annahme der ernstlichen Zweifel
gelangen würde, so stellen jedenfalls die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen sich nicht als schwere spezifische
Behinderung wie etwa eine - ggf. funktionale - Einarmigkeit und auch nicht als Summierung von ungewöhnlichen Einschränkungen
dar. Eine solche Summierung würde voraussetzen, dass zu den Einschränkungen der Belastbarkeit, wie sie üblicherweise bei physisch
und teilweise psychisch geschwächten Erwerbsfähigen zu beobachten sind, besondere weiter reichende Einschränkungen hinzutreten.
Die beim Kläger festgestellten Einschränkungen sind dagegen gerade nicht so weitgehend, insbesondere sind die Einschränkungen
der Sinneswahrnehmung moderat. Hinzu kommt, dass der Kläger bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit auf intellektuelle Ressourcen
zurückgreifen könnte.
Die mit dem Hauptantrag vom Kläger angestrebte Rentengewährung wegen voller Erwerbsminderung kann nach dem bisher Festgestellten
nicht erfolgen.
Außerhalb der Zeit vom 08.03.2001 bis längstens 07.01.2008 fehlt es am Nachweis der medizinischen Voraussetzungen für volle
Erwerbsminderung. Eine erneute Verschlechterung der Gesundheit des Klägers wird von Dr. A. heute auf Anfang 2012 beschrieben,
während sie zeitnah im Mai 2012 noch eine fortgesetzte Besserung beschrieben hatte; diese Widersprüche mindern der Wert dieser
Einschätzung erheblich. Ein Verschlechterungsnachweis wäre somit höchstens ab der Untersuchung bei Dr. von B. am 13.05.2016
vorstellbar, was bei dem Regelfall einer Zeitrente wegen §
101 Abs.
1 SGB VI erst eine Leistungsgewährung ab 01.11.2016 ermöglichen würde. An beiden Zeitpunkten stünde einer Rentengewährung aber zusätzlich
§
34 Abs.
4 SGB VI entgegen, weil es sich um einen nachträglichen Wechsel von einer Altersrente in eine Rente wegen Erwerbsminderung handeln
würde. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bewilligung der Altersrente wegen Schwerbehinderung bereits bindend geworden ist
oder nicht, für die Zeit des Bezugs dieser Rente, der auch vom Kläger bestätigt worden ist und rückwirkend für die Zeit ab
November 2011 erfolgt ist.
Für die Zeit vom 08.03.2001 bis längstens 07.01.2008 scheitert die Rentengewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung
am fehlenden Rentenantrag: Nach §
99 Abs.
2 SGB VI käme bei Stellung des Rentenantrags am 31.12.2009 für einen Leistungsfall ab 08.03.2001 grundsätzlich eine Rentenleistung
ab 01.12.2009 in Betracht; da zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits die medizinischen Voraussetzungen nicht mehr nachgewiesen
waren, konnte keine Rentengewährung erfolgen. Auch eine Anwendung von §
116 Abs.
2 SGB VI kam nicht in Betracht; nach den Unterlagen handelte es sich bei dem stationären Aufenthalt in der Klinik W. um eine Krankenhausbehandlung
zu Lasten der Krankenkasse.
Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach §
43 Abs.
1 SGB VI scheitert daran, dass außerhalb der Zeit in der sogar volle Erwerbsminderung vorgelegen hatte, eine zeitliche Einschränkung
des Einsatzvermögens auf weniger als 6 Stunden täglich - wie dargestellt - nicht nachgewiesen war. §
43 Abs.
3 SGB VI schließt bei einem Einsatzvermögen von mehr als 6 Stunden täglich eine Erwerbsminderung im rentenrechtlichen Sinn aus.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die weiter hilfsweise geltend gemachte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit nach §
240 SGB VI. Zwar gehört der Kläger auf Grund seines Geburtsjahrganges zu dem von §
240 Abs.
1 Nr.
1 SGB VI grundsätzlich erfassten Personenkreis. Er ist jedoch nicht berufsunfähig im Sinne dieser Vorschrift.
Nach §
240 Abs.
2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit
von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten
auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen
ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und
des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit
zugemutet werden können.
Nach dem zuvor Dargelegten hatte sich die Prüfung des Vorliegens von Berufsunfähigkeit auf den Zeitraum von Dezember 2009
(frühestmöglicher Rentenbeginn wegen §
99 Abs.
2 SGB VI) bis 1. November 2011 (letzter Rentenbeginn wegen §
34 Abs.
4 SGB VI) zu konzentrieren.
Der Kläger hat ursprünglich den Beruf eines Schmieds erlernt. Dieser ist im Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts (vgl.
Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand August 2012, §
240 SGB VI, Rn. 24, 101, 102 mwN aus der Rechtsprechung) eindeutig der Ebene der Facharbeiter zuzuordnen. Ausgehend von dieser Tätigkeit
würde der Kläger dann berufsunfähig sein, wenn er weder diesen Beruf, noch eine andere Facharbeitertätigkeit (gleiche Stufe)
noch eine angelernte Tätigkeit (nächstniedrigere Stufe) ausüben könnte. Eine Verweisung auf ungelernte Tätigkeiten wäre unter
dieser Prämisse ausgeschlossen. Der Kläger hat diese Tätigkeit jedoch zwischenzeitlich aufgegeben. Soweit er die Berufsaufgabe
aus dem Unfall vom September 1967 abzuleiten versucht und damit das Vorliegen von Berufsunfähigkeit begründen will, scheitert
dies schon daran, dass er seinerzeit noch keinen Berufsschutz hatte, sondern diesen erst mit der Gesellenprüfung und der Beschäftigung
im Beruf erworben hatte. Die Tätigkeit als Fachlehrer im Beamtenstatus ist nicht geeignet, den Berufsschutz in der gesetzlichen
Rentenversicherung zu begründen. Trotz der relativ geringen Dauer der vorherigen Beschäftigung als angestellter Fachlehrer,
die die letzte versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit darstellte, sieht der Senat die Zeit der Ausübung als ausreichend
dafür an, diese Tätigkeit als die im Gesetz genannte, dem beruflichen Werdegang entsprechende, "bisherige Berufstätigkeit"
anzusehen.
Für diese Tätigkeit war neben dem Abschluss einer Facharbeiterausbildung und Berufserfahrung ein einjähriger Qualifizierungskurs
im Bereich der Pädagogik erforderlich. Nach § 5 der damals geltenden bayerischen "Verordnung über die Zulassung und Ausbildung
der Fachlehrer (ZAF)" vom 29.01.1975 wurde die pädagogische Vorbildung durch einen einjährigen Kurs am Staatsinstitut mit
Abschlussprüfung nachgewiesen. Für den Senat ergibt sich aus dieser zusätzlichen Qualifizierung kein Nachweis einer Fachschulausbildung
und auch kein Beleg dafür, dass der Kläger auf der Stufe einer Meistertätigkeit eingeordnet werden müsste. Vielmehr ist der
Kläger weiterhin der dritten Stufe des Mehrstufenschemas zuzuordnen und kann damit zumutbar auch auf angelernte Tätigkeiten,
nicht aber auf den gesamten Arbeitsmarkt verwiesen werden.
Aus den Darlegungen im Zusammenhang mit der Pensionierung und den Ausführungen sowie den tatsächlichen Geschehnissen bei der
als Wiedereingliederungsversuch gedachten "Aushilfstätigkeit" als Berufsschullehrer im Schuljahr 2011/2012 sieht es der Senat
letztlich als hinreichend belegt an, dass der Kläger im Gefolge der im März 2001 ausgelösten posttraumatischen Belastungsstörung
durchgehend bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr im erforderlichen zeitlichen Umfang als Fachlehrer einsatzfähig
war, selbst wenn Arbeitsversuche in Teilzeit mehrere Monate andauerten. Grund dafür ist die nachvollziehbar bei derartigen
Situationen bestehende besondere Auslösegefährdung für sog. Flashbacks oder Rezidive der psychischen Erkrankung.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die behandelnden Ärzte die Auslösesituation insbesondere darauf bezogen hatten und
gleichwohl Arbeitsversuche für vertretbar oder sogar förderlich angesehen hatten, erscheint dem Senat der Einsatz in Verweisungsberufen
- insbesondere ohne stärkeren Kundenkontakt - deutlich leichter möglich. Als eine körperlich leichte Tätigkeit ohne besondere
Stressbelastung und ohne besondere Anforderungen an die Handfunktion stellt sich die Tätigkeit eines Registrators dar.
Der Kläger erscheint aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse als Fachlehrer ohne längere Einarbeitung dazu in der Lage, die
Tätigkeit eines qualifizierten Registrators auszuüben. Zur Aufgabe einer Lehrkraft gehören auch die Umsetzung von Lehrplänen
und die Erstellung von Dokumentationen über die Unterrichtstätigkeit (Lehrnachweis). Die Einarbeitung in die Tätigkeit eines
angelernten Registrators kann auch ohne Verwaltungsausbildung oder kaufmännische Ausbildung in einer Einarbeitungszeit von
bis zu 3 Monaten erfolgen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 12.05.2016, Az. L 7 R 318/12 - nach [...]). Damit ist - außer in der Zeit, in der sogar volle Erwerbsminderung bestand - Berufsunfähigkeit beim Kläger
nicht eingetreten gewesen und ein Anspruch des Klägers aus §
240 SGB VI ist nicht ersichtlich.
Der Senat hat auch keine weiteren Ermittlungen vorzunehmen gehabt; die Streitsache war entscheidungsreif. Die im Schriftsatz
der Klägerseite vom 09.06.2017 beantragte Anhörung der Dr. A. zur aktuellen Medikation und Behandlung des Klägers erübrigten
sich. Abgesehen davon, dass der Antrag nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten wurde, konnte er
auch nicht zur Entscheidung beitragen, da es auf die aktuelle gesundheitliche Situation des Klägers schon wegen §
34 Abs.
4 SGB VI i.V.m. der Altersrentengewährung sowie wegen des zwischenzeitlichen Überschreitens der Regelaltersgrenze (§
235 Abs.
2 SGB VI) nicht mehr ankommen konnte.
Die Anhörung der Dr. A. zum Beweis der Tatsache, dass das Krankheitsbild mit Krankheitswert zu keinem Zeitpunkt dauerhaft
und endgültig überwunden wurde, vor allem nicht im Zeitraum von 2008 bis 2012, wurde erstmals mit Schriftsatz vom 23.02.2017
beantragt und der Antrag wurde bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten. Der Senat musste dem Antrag aber
nicht folgen, denn mit diesem Antrag wurde keine Beweiserhebung von Tatsachen beantragt, sondern es sollte ein sozialmedizinisches
Leistungsbild "Überwinden einer Erkrankung" erstellt werden. Dies ist aber nicht Gegenstand einer Zeugenanhörung, sondern
eine gutachterliche Äußerung, wofür die Prozessordnung die Möglichkeit der Anhörung eines bestimmten Arztes nach §
109 SGG zur Verfügung stellt. Aber selbst wenn man den Antrag anders als der Senat bewerten wollte, konnte er nicht beweiserheblich
sein. Die Frage der Rentengewährung wegen Erwerbsminderung knüpft an Funktionseinschränkungen im Erwerbsleben an; der Nachweis,
dass eine Erkrankung nicht vollständig überwunden gewesen ist, hätte keine unmittelbare Auswirkung auf die Frage des Nachweises
von Funktionseinschränkungen im rentenberechtigenden Umfang. Der Senat geht - wie oben dargelegt - mit der Klägerseite davon
aus, dass zu keinem Zeitpunkt nach dem Eintritt der psychischen Erkrankung beim Kläger im März 2001 diese vollständig, also
dauerhaft und endgültig, überwunden gewesen ist. Die zum Schluss der mündlichen Verhandlung ebenfalls beantragte Anhörung
des Dr. R. sollte zum Beweis vergleichbar der beantragten Anhörung der Dr. A. dienen. Der Senat konnte aus den bereits dargelegten
Gründen auch von dieser Anhörung absehen.
Nach alledem war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.09.2011 im Ergebnis als unbegründet
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.