Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 13.01.2009 - S 4 R 689/07 - wird vorläufig ausgesetzt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Nachdem die Beklagte den ihr durch eine Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg entstehenden Nachteil zwar
nicht glaubhaft dargelegt, der Kläger aber selbst die ernsthafte Möglichkeit, überzahlte Leistungen ggf. nicht zurückzahlen
zu können, be-stätigt und kein Interesse an der vorläufigen Vollstreckung hat, war dem Willen der Beteiligten im Rahmen der
vorzunehmenden Interessenabwägung zu entsprechen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG), er kann jederzeit aufgehoben werden (§
199 Abs
2 Satz 3
SGG).